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Körperschaftsteuer

Streubesitzdividenden und Werbungskosten bei Familienstiftungen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung der steuerlichen Behandlung von Streubesitzdividenden

Die steuerliche Behandlung von Streubesitzdividenden bei Familienstiftungen wirft immer wieder praxisrelevante Fragen auf. Aktuell hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 27. Juni 2025 (Az. 5 K 9/25) hierzu wesentliche Klarstellungen getroffen, die insbesondere für die körperschaftsteuerpflichtigen Stiftungen von Bedeutung sind, deren Vermögen überwiegend in Kapitalanlagen investiert ist. Im Kern stand die Frage im Mittelpunkt, ob die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden entstandenen Werbungskosten vollständig abzugsfähig sind oder ob lediglich der Sparer-Pauschbetrag geltend gemacht werden kann. Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind Dividenden aus Minderheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften unterhalb der Schwelle von zehn Prozent. Familienstiftungen, die keine Beteiligungen oberhalb dieser Grenze halten, erzielen aus diesen Investments Einkünfte aus Kapitalvermögen, deren steuerliche Erfassung sich entscheidend von der Behandlung gewerblicher Körperschaften unterscheidet.

Werbungskosten und Abzugsbeschränkung nach den gesetzlichen Grundlagen

Das Gericht stellte klar, dass Werbungskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Streubesitzdividenden stehen, bei der Einkommensermittlung nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Absatz 9 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden dürfen. Werbungskosten sind nach steuerrechtlicher Definition Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Im Fall einer Familienstiftung können dazu insbesondere Kosten für Vermögensverwaltung, Rechtsberatung oder Kontoführung zählen. Die Entscheidung fußt auf der Verweisungskette des Körperschaftsteuergesetzes in § 8 Absatz 1 und 10, wonach die Einkünfteermittlung nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen erfolgt. Da die Familienstiftung nicht unter die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Absatz 2 KStG fällt, werden ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen wie bei einer natürlichen Person als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet. Das Finanzgericht bestätigte, dass der Gesetzgeber eindeutig die Anwendung des Sparer-Pauschbetrags für Körperschaften außerhalb der Sonderregelung des § 8 Absatz 10 Satz 2 KStG vorgesehen hat. Eine teleologische Reduktion oder verfassungskonforme Auslegung, die zu einem höheren Werbungskostenabzug führen könnte, komme nicht in Betracht.

Abgrenzung von Betriebsausgaben und Werbungskosten sowie verfassungsrechtliche Aspekte

Besondere Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind und die Gewinnermittlung bei gewerblichen Einkünften beeinflussen. Werbungskosten hingegen betreffen nicht-gewerbliche Einkünfte wie Kapitalerträge. § 8b Absatz 5 KStG enthält ein Abzugsverbot für Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Dividenden, findet nach Auffassung des Finanzgerichts aber keine Anwendung auf Werbungskosten, die dem Bereich der Kapitalerträge zuzuordnen sind. Zudem sei § 8b Absatz 5 bei Streubesitzdividenden aufgrund § 8b Absatz 4 Satz 7 KStG ohnehin ausgenommen, da diese Einkünfte nicht unter die Steuerbefreiung des § 8b Absatz 1 fallen. Das Gericht verneinte auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung von Stiftungen mit Streubesitz sowie Körperschaften mit größeren Beteiligungen. Weder werde das Gleichheitsgebot des Artikels 3 Grundgesetz verletzt noch das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Gesetzgeber dürfe Stiftungen mit geringen Beteiligungsquoten aus Vereinfachungs- und Pauschalierungsgründen einer einheitlichen Regelung unterwerfen.

Praktische Bedeutung für Stiftungen und Unternehmen

Für Familienstiftungen bedeutet die Entscheidung eine klare steuerliche Einschränkung beim Abzug von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Dividendenerträgen aus Minderheitsbeteiligungen stehen. Damit werden insbesondere Kosten der Vermögensverwaltung oder externe Beratungskosten steuerlich nur sehr eingeschränkt berücksichtigt, selbst wenn diese in erheblichem Umfang anfallen. Das Urteil schafft jedoch Rechtssicherheit und schließt Gestaltungsspielräume, die bislang vereinzelt genutzt wurden, um höhere steuerliche Abzüge geltend zu machen. Für kleinere und mittelständische Unternehmen mit Stiftungsbeteiligungen oder für Firmen, die ähnliche Strukturen für Nachfolge- oder Vermögensschutzlösungen einsetzen, unterstreicht diese Rechtsprechung die Notwendigkeit einer sorgfältigen steuerlichen Planung. Die steuerliche Wirkung von Aufwendungen und die Ertragserwartung aus Kapitalanlagen sollten frühzeitig aufeinander abgestimmt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden und die Transparenz gegenüber den Finanzbehörden zu gewährleisten. Abschließend lässt sich festhalten, dass das Finanzgericht Hamburg mit seinem Urteil eine eindeutige Linie für die Besteuerung von Familienstiftungen bei Streubesitzdividenden gezogen hat, die sowohl steuerpolitisch als auch systematisch konsistent ist. Für die betroffenen Stiftungen und Berater bleibt entscheidend, diese Rechtslage in die Finanz- und Anlagestrategie einzubeziehen. Unsere Kanzlei unterstützt insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen bei der digitalen Prozessoptimierung in der Buchhaltung und bei der effizienten Gestaltung steuerlicher Strukturen. Durch unsere Erfahrung in der Digitalisierung steuerrelevanter Abläufe und in der Optimierung von Verwaltungsprozessen erzielen Mandanten nachhaltige Kostenvorteile und erhöhen ihre steuerliche Compliance.

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