Stillschweigende Vertragsverlängerung bei fortgesetzter Leistung
Wer Leistungen über einen befristeten Zeitraum vereinbart, geht oft davon aus, dass das Vertragsverhältnis mit Fristablauf automatisch endet. In der Praxis ist das jedoch nicht immer der Fall. Gerade bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterricht, Training, Betreuung oder anderen fortlaufenden Angeboten kann ein Vertrag über sein ursprüngliches Ende hinaus weiterbestehen, wenn beide Seiten ihn tatsächlich fortsetzen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München sehr deutlich. Nach der Pressemitteilung vom 04.05.2026 zum rechtskräftigen Urteil vom 09.02.2026, Az. 191 C 10975/25, musste ein Vater ausstehende Gebühren für Karatetraining seines Sohnes nachzahlen, obwohl für den streitigen Zeitraum kein neuer schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden war.
Der Ausgangspunkt war ein zunächst auf sechs Monate befristeter Vertrag über Karatetraining. Nach Ablauf dieser ersten Vertragslaufzeit nahm der Sohn das Training weiter regelmäßig in Anspruch. Für die ersten Monate nach Vertragsende wurde noch bezahlt, danach jedoch über einen langen Zeitraum nicht mehr. Die Karateschule verlangte daraufhin die Vergütung für 27 Monate. Der Vater wandte ein, es fehle an einem Vertrag und damit an einer rechtlichen Grundlage für die Forderung. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend war, dass die vereinbarte Leistung nach dem Ablauf der Befristung tatsächlich weiter erbracht und genutzt wurde.
Für Unternehmen ist diese Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus relevant. Sie betrifft nicht nur Sportschulen oder Bildungsanbieter, sondern grundsätzlich alle Geschäftsmodelle mit wiederkehrenden Leistungen. Das kann etwa für kleine Unternehmen mit Wartungsverträgen, für mittelständische Dienstleister mit laufenden Betreuungsmandaten, für Pflegeeinrichtungen mit ergänzenden Zusatzleistungen oder für spezialisierte Anbieter von Schulungen, Softwarebegleitung oder Coaching von Bedeutung sein. Immer dann, wenn Leistungen nach dem vereinbarten Vertragsende kommentarlos weiterlaufen, stellt sich die Frage, ob rechtlich eine stillschweigende Fortsetzung eingetreten ist.
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