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Einkommensteuer

Steuerstundungsmodell §15b EStG: Neue Klarheit für Investitionsgesellschaften

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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BFH-Entscheidung zum Steuerstundungsmodell: Bedeutung für Unternehmen und Investoren

Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. IV R 14/23) hat der Bundesfinanzhof eine für die steuerliche Praxis bedeutsame Klarstellung zur Anwendung des §15b Einkommensteuergesetz getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann ein sogenanntes Steuerstundungsmodell vorliegt und in welchem Umfang Verluste aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach §7g Abs.1 Einkommensteuergesetz bei der Prüfung einzubeziehen sind. Das Urteil betrifft insbesondere den Fall einer GmbH & Co. KG, die den Betrieb einer Windkraftanlage vorbereitet hatte und dabei Kapital durch Anlegerbeteiligungen einwerben wollte. Der Bundesfinanzhof überprüfte die steuerliche Einordnung dieser Konstruktion sowie die Rolle des Gründungsgesellschafters.

Die Entscheidung knüpft an eine zentrale Zielsetzung des Gesetzgebers an: missbräuchliche Verlustverrechnungen durch modellhafte Gestaltungen zu verhindern. Seit Einführung des §15b Einkommensteuergesetz im Jahr 2005 soll sichergestellt werden, dass vorgefertigte steuerliche Konzepte, deren Hauptzweck in der Erzielung negativer Einkünfte liegt, von der sofortigen steuerlichen Verrechnung ausgeschlossen bleiben. Gerade für mittelständische Unternehmen, Kapitalgesellschaften oder Beteiligungsfonds ist die Frage praxisrelevant, unter welchen Bedingungen Investitionsstrukturen als zulässige Einzelinvestition oder als steuerlich begrenztes Modell gelten.

Rechtliche Kernpunkte und Begründung der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigt zunächst, dass ein Steuerstundungsmodell im Sinne des §15b Abs.1 Einkommensteuergesetz dann vorliegt, wenn ein Anleger durch die Teilnahme an einem vorgefertigten Konzept planmäßig Verluste erzielen soll, um diese mit anderen Einkünften zu verrechnen. Maßgeblich ist nicht, welche gesetzliche Vorschrift zu den Verlusten führt, sondern ob der wirtschaftliche Erfolg des Modells wesentlich auf steuerlichen Vorteilen beruht.

Von besonderer Bedeutung ist der Begriff des „vorgefertigten Konzepts“. Dieses muss bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung festgelegt worden sein und sowohl den Geschäftsgegenstand als auch die gesellschaftsrechtliche Struktur betreffen. Typische Merkmale sind eine standardisierte Vertragsgestaltung, die Passivität der Anleger und die Möglichkeit, Anteile ohne individuelle Einflussmöglichkeiten zu erwerben. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht es aus, dass die steuerlichen Effekte – etwa durch Sonderabschreibungen, degressive Abschreibung oder Investitionsabzugsbeträge – Bestandteil des modellhaft vorgegebenen Plans sind.

Streitentscheidend war die Frage, ob auch Verluste, die auf einem Investitionsabzugsbetrag nach §7g Abs.1 Einkommensteuergesetz beruhen, in die Berechnung der sogenannten Nichtaufgriffsgrenze von zehn Prozent nach §15b Abs.3 Einkommensteuergesetz einzubeziehen sind. Der Bundesfinanzhof bejaht dies ausdrücklich. Der außerbilanzielle Charakter dieser Regelung spiele dabei keine Rolle, solange der Abzugsbetrag das Ergebnis der Gesellschaft mindere. Entscheidend sei allein, dass der steuerliche Vorteil konzeptioneller Bestandteil der Investition sei. Damit erweitert das Gericht die bisherige Auslegung und gibt Unternehmen, Steuerberatenden und Finanzinstitutionen einen klaren rechtlichen Rahmen, wie IAB-bedingte Verluste bei der Modellprüfung zu behandeln sind.

Im Hinblick auf die Rolle des Gründungsgesellschafters betont der Bundesfinanzhof, dass eine Person nicht allein deshalb den Beschränkungen des §15b Einkommensteuergesetz unterliegt, weil sie sich zu denselben Bedingungen wie andere Anleger beteiligt. Ausschlaggebend ist, ob sie das Konzept wesentlich mitgestaltet hat oder ob sie – wie ein typischer Investor – ein bestehendes Konzept lediglich übernommen hat. Nur passive Investoren fallen unter die Verlustverrechnungsbeschränkung. Die Entscheidung wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, um die tatsächliche Einflussnahme der Gründungsgesellschafterin weiter aufzuklären.

Praktische Relevanz für kleine und mittelständische Unternehmen

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Investitionsvorhaben, bei denen steuerliche Wahlrechte bewusst genutzt werden. Kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch spezialisierte Betriebe wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Betreiber erneuerbarer Energieprojekte profitieren regelmäßig von Investitionsabzugsbeträgen nach §7g Einkommensteuergesetz, um Liquidität zu sichern und Investitionen vorzubereiten. Zugleich steigt das Risiko, dass Finanzverwaltung oder Betriebsprüfung eine modellhafte Gestaltung annehmen, wenn mehrere Beteiligte in ein standardisiertes Konzept eingebunden sind.

Für Onlinehändler oder Dienstleistungsbetriebe, die ihre Geschäftstätigkeit über Beteiligungsstrukturen finanzieren, kann die Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Investition und steuerlich gesteuertem Modell ebenfalls entscheidend sein. Der Bundesfinanzhof zeigt, dass die Möglichkeit zur Einflussnahme auf Vertragsgestaltung, Geschäftsführung und wirtschaftliche Zielsetzung zentral bleibt, um die volle Verlustverrechnung zu erhalten. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten daher bereits in der Planungsphase dokumentieren, welche betrieblichen Motive und Entscheidungsprozesse der gewählten Struktur zugrunde liegen. Eine lückenlose steuerliche Begründung kann später helfen, den Charakter eines aktiven Investitionsprojekts nachzuweisen.

Für Steuerberatende ergibt sich aus der Entscheidung ein doppelter Handlungsauftrag. Einerseits müssen sie die Mandantschaft auf potenzielle Risiken bei Beteiligungsmodellen hinweisen, andererseits eröffnen sich Gestaltungsspielräume, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Gesellschaft ihr Konzept eigenständig entwickelt hat. Insbesondere bei energieeffizienten Investitionen, Digitalisierungsprojekten oder dem Aufbau neuer Geschäftseinheiten ist sorgfältig zu prüfen, ob steuerliche Förderinstrumente in ein betriebswirtschaftlich sinnvolles Gesamtkonzept eingebettet sind. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nicht per se ein Steuerstundungsmodell begründet, sondern nur in Kombination mit einer modellhaften, standardisierten Struktur zur Einschränkung der Verlustverrechnung führt.

Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung

Die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt mehr Rechtssicherheit für Investierende und Unternehmen, die steuerliche Förderinstrumente strategisch nutzen möchten. Indem sie klarstellt, dass auch durch Investitionsabzugsbeträge verursachte Verluste die Zehn-Prozent-Grenze des §15b Einkommensteuergesetz beeinflussen, setzt sie Maßstäbe für die steuerliche Prüfung von Beteiligungsmodellen. Gleichzeitig stärkt sie die Position von Gründungsgesellschaftern, die nachweislich aktiv an der Konzeptgestaltung beteiligt waren. Für viele mittelständische Unternehmen, Energiegesellschaften und Investitionsfonds bedeutet dies, dass steuerlich vorteilhafte Modelle weiterhin möglich bleiben, sofern sie substanzielle wirtschaftliche Motive verfolgen und nicht primär auf kurzfristige Verlustverrechnungen ausgerichtet sind.

Unternehmen sollten ihre Beteiligungs- und Investitionsstrukturen überprüfen und die Dokumentation unternehmensinterner Entscheidungsprozesse schärfen. Steuerberatende dienen dabei als zentrale Partner, um Gestaltungen rechtzeitig zu bewerten und steuerliche Risiken zu begrenzen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der digitalen Prozessoptimierung in der Buchhaltung und bei der Einführung effizienter, gesetzeskonformer Systeme. Wir zeigen, wie sich durch Digitalisierung und klare steuerliche Strukturierung nachhaltige Kostenvorteile erzielen lassen – von der Pflegeeinrichtung bis zum Onlinehändler.

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