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Internationales

Steueromnibus 2026: EU-Vereinfachungen bei direkten Steuern

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Steueromnibus 2026: Einordnung und Zielrichtung für Unternehmen

Die Europäische Kommission hat angekündigt, im zweiten Quartal 2026 einen sogenannten Steueromnibus vorzulegen. Darunter ist ein gebündelter Gesetzesvorschlag zu verstehen, der mehrere bestehende EU-Regelwerke gleichzeitig anpasst, um deren Anwendung zu vereinfachen. Der Fokus liegt im Bereich der direkten Steuern, also bei Regelungen, die typischerweise unmittelbar an Einkommen oder Gewinne anknüpfen, im Gegensatz zur Umsatzsteuer. Praktisch relevant ist das Vorhaben für Unternehmen jeder Größe, die grenzüberschreitend in der Europäischen Union tätig sind, etwa über Tochtergesellschaften, Betriebsstätten, Finanzierungen innerhalb des Konzerns, Lizenzstrukturen oder Umstrukturierungen. Auch für viele mittelständische Unternehmensgruppen, Familienunternehmen mit Auslandsgesellschaften sowie wachstumsstarke Onlinehändler mit EU-Expansion kann das Thema spürbar werden, weil Vereinfachungen im EU-Rahmen regelmäßig auf Dokumentationspflichten, Nachweisverfahren und die Handhabung von Quellensteuern durchschlagen.

Das erklärte Ziel der Kommission ist eine Reduzierung von Berichts- und Compliance-Aufwand, der Abbau veralteter oder sich überschneidender Regelungen, die Klarstellung zentraler Konzepte und eine insgesamt schlankere Anwendung von Steuervorschriften, Verfahren und Berichtsanforderungen. Für die Praxis ist dabei entscheidend, dass Vereinfachung im EU-Kontext häufig nicht nur „weniger Regeln“ bedeutet, sondern auch konsistentere Abläufe zwischen Mitgliedstaaten ermöglichen soll. Das kann zum Beispiel dazu führen, dass Unternehmen Vorteile aus EU-Richtlinien leichter in Anspruch nehmen können, weil Verfahren vereinheitlicht werden oder Nachweisanforderungen weniger fragmentiert sind. Gleichzeitig ist zu beachten, dass ein Omnibus-Vorschlag zunächst nur ein Entwurf ist. Seine konkrete Wirkung hängt vom späteren Gesetzgebungsverfahren und der Umsetzung in den Mitgliedstaaten ab.

Welche EU-Richtlinien im direkten Steuerrecht betroffen sind

Nach der Ankündigung sollen im Rahmen des Steueromnibus mehrere Richtlinien im direkten Steuerbereich vereinfacht werden. Dazu gehört die Richtlinie über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten. „Verbundene Unternehmen“ meint hierbei gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich eng verknüpfte Unternehmen, bei denen die Richtlinie typischerweise Entlastungen bei Quellensteuern auf grenzüberschreitende Zins- oder Lizenzzahlungen ermöglichen soll, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für finanzierungsintensive Strukturen im Mittelstand oder IP-basierte Geschäftsmodelle, etwa bei Software- und Technologieunternehmen, kann eine Vereinfachung der Nachweis- und Antragsverfahren einen echten Effizienzgewinn bedeuten.

Ebenfalls adressiert wird die Richtlinie zum gemeinsamen Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen, den Austausch von Anteilen sowie für Sitzverlegungen einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft. Diese Richtlinie ist für grenzüberschreitende Umstrukturierungen relevant, weil sie grundsätzlich eine steuerneutrale Übertragung unter bestimmten Bedingungen absichern soll. In der Praxis entstehen hier oft erhebliche Abstimmungs- und Dokumentationsaufwände, weil neben dem materiellen Steuerrecht auch verfahrensrechtliche Anforderungen und nationale Sonderregeln zu beachten sind. Wenn der Omnibus hier zu klareren Konzepten und weniger Reibungsverlusten führt, könnte das Umstrukturierungen in der EU planbarer machen.

Weiter soll die Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vereinfacht werden. Sie betrifft insbesondere Gewinnausschüttungen innerhalb von Unternehmensgruppen. In der Praxis geht es häufig darum, ob und wie Quellensteuern auf Dividenden vermieden werden können und welche Missbrauchsvermeidungsregeln zu beachten sind. Gerade bei mittelständischen Holdingstrukturen mit EU-Tochtergesellschaften sind verlässliche und handhabbare Verfahren zur Entlastung an der Quelle ein zentraler Kostenfaktor, weil Verzögerungen Liquidität binden und die Finanzabteilung belasten.

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. Steuervermeidungspraktiken sind Gestaltungen, die zwar formal rechtlich möglich sein können, aber auf die unangemessene Reduzierung der Steuerlast zielen und deshalb durch spezifische Anti-Abuse-Regeln begrenzt werden sollen. Für Unternehmen relevant ist hier weniger die politische Zielsetzung als die praktische Frage, ob Regelungen überschneiden, unklar sind oder in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt wurden. Schließlich soll auch die Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union punktuell, aber bewusst nur sehr begrenzt angepasst werden. Streitbeilegung ist für Unternehmen wichtig, wenn dieselben Einkünfte in zwei Staaten besteuert werden oder Staaten sich nicht über die Zuordnung von Gewinnen einigen. In solchen Fällen sind Zeit, Verfahrensaufwand und Rechtssicherheit entscheidend.

Roadmap: Welche Vereinfachungen konkret im Raum stehen

Die veröffentlichte Roadmap skizziert Optionen, wie Vereinfachungen erreicht werden könnten. Ein Beispiel ist die sogenannte CFC-Regel der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie. CFC steht für beherrschte ausländische Unternehmen, also Auslandsgesellschaften, die aus Sicht eines Mitgliedstaats von inländischen Steuerpflichtigen kontrolliert werden und deren niedrig besteuerte Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen dem Inländer zugerechnet werden können. Die Kommission nennt als Ansatz, Überschneidungen mit Säule 2 zu beseitigen. Säule 2 bezeichnet die globalen Mindestbesteuerungsregeln, die eine effektive Mindestbesteuerung großer Unternehmensgruppen sicherstellen sollen. In der Praxis können parallele Regelungsregime zu Doppelprüfungen, Mehrfachdatenanforderungen und Abgrenzungsfragen führen. Eine klarere Verzahnung oder Entflechtung wäre daher vor allem für internationaler aufgestellte Gruppen, aber auch für mittelständische Konzerne mit ausländischen Einheiten relevant, sofern sie in den Anwendungsbereich der jeweiligen Regelungen fallen.

Ein weiteres Feld ist die Zinsschrankenregelung nach der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie. Zinsschranken begrenzen den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen, um Gewinnverlagerungen über konzerninterne Finanzierungen einzudämmen. Die Roadmap nennt als Aspekte prozyklische Effekte und Inflation. Prozyklisch bedeutet, dass eine Regel in wirtschaftlich schwächeren Phasen tendenziell stärker belastet als in Boomphasen, etwa weil Gewinne sinken, während Zinsaufwendungen konstant bleiben oder steigen. Eine Anpassung, die diese Effekte abmildert oder die Regel insgesamt strafft, könnte für fremdfinanzierte Geschäftsmodelle, investitionsintensive Branchen sowie für Immobilien- und Projektgesellschaften spürbare Auswirkungen haben.

Zudem wird der Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie und der Fusionsrichtlinie als Ansatzpunkt genannt, um deren Wirksamkeit zu verbessern. Hinter diesem eher technischen Begriff steht in der Praxis häufig die Frage, ob bestimmte Konstellationen erfasst sind, welche Beteiligungsschwellen gelten, wie Anti-Missbrauchsvorgaben auszulegen sind und wie einheitlich die Mitgliedstaaten die Richtlinien anwenden. Besonders praxisnah ist auch der Blick auf Verfahrensregeln zur Inanspruchnahme von Richtlinienvorteilen bei der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie. Hier geht es typischerweise um Entlastungsverfahren, Ansässigkeitsnachweise, Formanforderungen und die Frage, ob Entlastung im Quellenstaat sofort oder erst im Erstattungsverfahren gewährt wird. Jede Vereinfachung an dieser Stelle reduziert Rückfragen, Wartezeiten und den Abstimmungsaufwand zwischen Steuerabteilung, Treasury und externen Beratern.

Schließlich sind gezielte, sehr begrenzte Änderungen bei den Mechanismen zur Steuerstreitbeilegung vorgesehen, insbesondere zur Klarstellung von Regeln in der Zulassungsphase. Die Zulassungsphase entscheidet darüber, ob ein Streitbeilegungsverfahren überhaupt eröffnet wird. Uneinheitliche Maßstäbe in den Mitgliedstaaten führen hier in der Praxis zu Unsicherheit und teils langen Vorlaufzeiten, bevor überhaupt inhaltlich verhandelt wird. Eine einheitlichere Anwendung kann damit nicht nur Rechtsklarheit schaffen, sondern auch die Planbarkeit für Rückstellungen, Abschlussprüfungen und Finanzierungsentscheidungen erhöhen.

Praxisauswirkungen und Handlungsbedarf bis zur Konsultationsfrist

Die Roadmap kann bis zum 16.03.2026 kommentiert werden. Für Unternehmen und ihre Steuerfunktion ist das ein wichtiger Zeitpunkt, weil Rückmeldungen in die Folgenabschätzung und den späteren Vereinfachungsvorschlag einfließen sollen. Praktisch kann es sinnvoll sein, die eigenen Pain Points entlang der betroffenen Richtlinien zu identifizieren: Wo entstehen heute die höchsten internen Kosten durch Anträge, Nachweise, länderspezifische Formulare, lange Erstattungswege oder uneinheitliche Auslegung? Wo führen Überschneidungen zwischen Anti-Missbrauchsregeln und Mindestbesteuerung zu Doppelarbeit? Und an welchen Stellen verursachen Streitbeilegungsverfahren Unsicherheiten, die sich im Controlling und in der Bilanz niederschlagen?

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist das Vorhaben ebenfalls relevant, weil Vereinfachungen die operative Abwicklung von Quellensteuerprozessen, Cash-Management und die Strukturierung von Finanzierungen beeinflussen können. Banken und andere Finanzierer achten bei grenzüberschreitenden Transaktionen zunehmend auf steuerliche Prozessrisiken, etwa auf das Risiko verzögerter Quellensteuerentlastung und die daraus resultierenden Liquiditäts- und Covenant-Effekte. Für Onlinehändler und digital skalierende Geschäftsmodelle, die EU-weit Gesellschaften, Lager- oder Logistikstrukturen aufbauen, kann eine klarere und einheitlichere Anwendung von Konzernrichtlinien mittelbar ebenfalls entlastend wirken, selbst wenn der Schwerpunkt oft nicht bei direkten Steuern beginnt.

Auch wenn die angekündigten Maßnahmen ausdrücklich auf Vereinfachung zielen, sollte die Praxis frühzeitig mit Szenarioarbeit beginnen. „Vereinfachung“ kann je nach Ausgestaltung neue Standardprozesse und neue Nachweisketten bedeuten, die in der Übergangsphase zusätzlichen Implementierungsaufwand erzeugen. Wer seine Datenflüsse, Dokumentationen und Verantwortlichkeiten bereits heute sauber digital abbildet, kann spätere Änderungen meist schneller übernehmen und Nachweise effizienter bereitstellen, sei es gegenüber Finanzverwaltungen, Prüfern oder Finanzierungspartnern.

Im Fazit lässt sich festhalten, dass der Steueromnibus 2026 das Potenzial hat, grenzüberschreitende Steuerprozesse im Binnenmarkt spürbar zu entschlacken, insbesondere bei der praktischen Inanspruchnahme von Richtlinienvorteilen und bei der Handhabung einzelner Anti-Steuervermeidungsregeln. Wenn Sie die möglichen Auswirkungen auf Ihre Struktur, Finanzierung oder Umstrukturierungspläne frühzeitig bewerten und Ihre steuerlichen Nachweisprozesse digital aufstellen möchten, begleiten wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit einem klaren Fokus auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung, um Abläufe zu verschlanken und nachhaltig Kosten zu senken.

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