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Steuerrecht

Steuerberatungsgesetz 2026: Änderungen und Praxisfolgen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Steuerberatungsgesetz 2026: Was der Gesetzentwurf anstößt

Der Gesetzgeber hat im März 2026 erstmals einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur neunten Änderung des Steuerberatungsgesetzes beraten. Damit ist noch keine neue Rechtslage geschaffen, aber es ist ein wichtiges Signal für die Richtung: Das Steuerberatungsgesetz als berufsrechtlicher Rahmen für die entgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen soll modernisiert werden. Unter entgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen ist jede auf Steuerangelegenheiten gerichtete Beratung oder Vertretung zu verstehen, die gegen Bezahlung erfolgt und deshalb grundsätzlich einem berufsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt unterliegt. Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist relevant, dass der Entwurf nicht nur punktuelle Anpassungen vorsieht, sondern eine strukturelle Neuordnung der Regeln zur sogenannten beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen anstrebt.

Mit der ersten Beratung im Bundestag ist der parlamentarische Prozess in Gang gesetzt. Der Entwurf sowie weitere mitberatene Vorlagen wurden zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen, federführend an den Finanzausschuss. Für die Praxis bedeutet das: Noch gelten die bisherigen Abgrenzungen und Befugnisse unverändert. Gleichzeitig lohnt es sich, die vorgesehenen Leitlinien frühzeitig zu verstehen, weil sie die Zusammenarbeit mit angrenzenden Berufsgruppen und die Organisation steuerlicher Prozesse in Unternehmen mittelbar beeinflussen können.

Aus der Begründung des Entwurfs ergibt sich insbesondere ein Modernisierungsbedarf bei der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen sowie ein Reformbedarf bei der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen. Unentgeltlich meint hierbei die Hilfe ohne Vergütung, die im Steuerrecht bislang vergleichsweise eng gefasst ist. Der Entwurf begründet die Reform mit gesellschaftlichem Wandel und damit, dass die bisherige starre Beschränkung unentgeltlicher Hilfe auf Angehörige der Steuerpflichtigen Lebensrealitäten nicht mehr sachgerecht abbildet. Zusätzlich werden Anpassungen im Bereich der Lohnsteuerhilfevereine adressiert.

Befugnis zur Steuerberatung: Von der Aufzählung zur Generalklausel

Ein Kernpunkt des Entwurfs ist die geplante Liberalisierung bei der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen. Beschränkt bedeutet, dass bestimmte Personen oder Vereinigungen steuerliche Unterstützung nicht umfassend, sondern nur in einem begrenzten Rahmen leisten dürfen. Nach der Konzeption des Entwurfs soll auf eine abschließende Aufzählung der hierzu befugten Personen und Vereinigungen verzichtet werden. Stattdessen sollen die entsprechenden Vorschriften vollständig neu geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel ergänzt werden.

Eine Generalklausel ist eine offene gesetzliche Formulierung, die einen Grundtatbestand beschreibt und Raum für die Anwendung auf unterschiedliche Fallkonstellationen lässt. In diesem Fall soll sie die Hilfeleistung in Steuersachen erfassen, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs oder Tätigkeitsbild erbracht wird. Nebenleistung bedeutet, dass die steuerliche Unterstützung nicht Hauptzweck der Tätigkeit ist, sondern typischerweise im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Leistung anfällt. Der praktische Hintergrund ist klar: In vielen Mandatsbeziehungen und Unternehmensabläufen lassen sich steuerliche Fragen nicht vollständig von anderen Leistungen trennen, etwa von rechtlicher Beratung, betriebswirtschaftlicher Begleitung, Lohnabrechnung oder bestimmten administrativen Tätigkeiten.

Für Unternehmen kann eine solche Neuordnung perspektivisch die Schnittstellen zu Dienstleistern verändern. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch spezialisierte Betriebe wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, arbeiten häufig arbeitsteilig mit externen Partnern zusammen, etwa im Personalbereich, bei der Lohnabrechnung, bei Fördermittelthemen oder im Rechnungswesen. Wenn der Gesetzgeber die Regeln zur Nebenleistung neu fasst, kann das die Frage berühren, welche Tätigkeiten externe Dienstleister ohne steuerberatende Berufszulassung übernehmen dürfen und ab wann eine zulassungspflichtige Steuerberatung beginnt. Für Steuerberatende wird damit zugleich wichtiger, Leistungsabgrenzungen, Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen in Mandatsverhältnissen noch klarer zu definieren, weil eine offenere Generalklausel die Auslegung in der Praxis stärker prägen kann als eine starre Positivliste.

Lohnsteuerhilfevereine und unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen

Der Entwurf sieht darüber hinaus vor, die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen maßvoll zu erweitern, indem Betragsgrenzen bei den vereinbaren Tätigkeiten wegfallen sollen. Lohnsteuerhilfevereine sind Vereinigungen, die ihre Mitglieder im Rahmen gesetzlich definierter Grenzen in Lohnsteuerangelegenheiten beraten dürfen. In der Praxis betrifft das typischerweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie bestimmte Rentnergruppen, wobei die zulässigen Beratungsfelder bislang an verschiedene Voraussetzungen und auch betragsbezogene Grenzen geknüpft sein können. Der geplante Wegfall solcher Betragsgrenzen würde den zulässigen Beratungsumfang in den dafür vorgesehenen Bereichen erweitern, ohne dass daraus automatisch eine umfassende Befugnis zur steuerlichen Beratung in allen Lebens und Unternehmenslagen folgt.

Daneben soll die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen grundlegend neu ausgestaltet und weitestgehend an Paragraf 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes angeglichen werden. Dieses Gesetz regelt grundsätzlich, unter welchen Voraussetzungen Rechtsdienstleistungen erbracht werden dürfen. Der Entwurf zielt erkennbar darauf ab, das Steuerrecht in diesem Punkt näher an das allgemeine System unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen heranzuführen und damit ein kohärenteres Regelungsgefüge zu schaffen.

Für die Praxis ist dabei weniger die politische Motivation entscheidend als die operative Wirkung: Wenn unentgeltliche steuerliche Hilfe künftig in größerem Umfang zulässig wird, kann das im privaten Umfeld mehr Unterstützung ermöglichen. Für Unternehmen kann das indirekt relevant werden, etwa wenn Mitarbeitende sich im Umfeld beraten lassen oder wenn in gemeinnützigen Strukturen und Vereinskontexten steuerliche Fragestellungen auftreten. Steuerberatende sollten zugleich aufmerksam verfolgen, wie der Gesetzgeber die Grenzen zieht, denn unentgeltliche Hilfeleistung kann trotz fehlender Vergütung haftungsrechtliche und berufsrechtliche Fragen nach sich ziehen und in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führen, wenn unentgeltliche und entgeltliche Leistungen ineinandergreifen.

Praxisfolgen für Unternehmen und Berater: Vorbereitung trotz offener Gesetzeslage

Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sollten Unternehmen und Beratungspraxis den Entwurf als Anlass nutzen, die eigenen Prozesse und Schnittstellen zu prüfen. Der Fokus des Entwurfs auf Modernisierung und Neuordnung betrifft weniger einzelne Steuerarten als vielmehr die Frage, wer welche steuerbezogenen Tätigkeiten rechtssicher erbringen darf. Das wirkt sich unmittelbar auf Mandatsgestaltung, interne Verantwortlichkeiten und die Zusammenarbeit mit Dritten aus. Für Finanzinstitutionen ist zudem relevant, dass Änderungen im Beratungsmarkt und bei zulässigen Nebenleistungen die Qualität und Dokumentation von steuerlichen Angaben in Finanzierungsprozessen beeinflussen können, etwa wenn Unterlagen aus unterschiedlichen Quellen stammen oder Vorarbeiten nicht durch Steuerberatende erfolgt sind.

Für kleine Unternehmen und den Mittelstand empfiehlt sich ein nüchterner Blick auf die eigene Organisation. Wo werden heute steuernahe Tätigkeiten erbracht, etwa bei der vorbereitenden Buchhaltung, der Lohnabrechnung, der Reisekostenabrechnung oder der Rechnungserstellung im Onlinehandel. Welche Teile davon sind reine Datenerfassung, welche Teile enthalten bereits rechtliche oder steuerliche Würdigungen. Je stärker künftig eine Generalklausel die Nebenleistung abbilden soll, desto wichtiger werden klare Prozessbeschreibungen, dokumentierte Zuständigkeiten und definierte Prüfpfade. Das gilt auch für spezialisierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, in denen Abrechnungssysteme, Zuschüsse oder lohnsteuerliche Besonderheiten häufig zu komplexen Sachverhalten führen, die leicht von der reinen Administration in eine steuerliche Beurteilung übergehen.

Für Steuerberatende liegt der praktische Schwerpunkt darauf, Mandatsverträge und Leistungsbilder so zu formulieren, dass die Rollenverteilung zwischen Mandant, Kanzlei und weiteren Dienstleistern nachvollziehbar bleibt. Gleichzeitig sollte die Zusammenarbeit mit Lohnbüros, Buchhaltungsservices oder IT Dienstleistern, die in digitalisierten Prozessen häufig eingebunden sind, so gestaltet werden, dass keine unerwünschte Grauzone entsteht. Der Entwurf steht zwar für eine Liberalisierung, aber offene Normen erhöhen erfahrungsgemäß zunächst den Auslegungsbedarf, bis sich Verwaltungspraxis und Rechtsprechung eingespielt haben.

Ein weiterer Praxisaspekt ist die Digitalisierung. Je digitaler die Prozesse sind, desto leichter lässt sich nachvollziehen, wer welche Daten wann erfasst, verändert oder fachlich beurteilt hat. Das ist nicht nur für die interne Qualitätssicherung entscheidend, sondern auch für die Nachweisfähigkeit gegenüber Dritten, etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen oder bei bankseitigen Anforderungen. Digitale Workflows, klare Freigaben und revisionssichere Dokumentation sind damit nicht nur Effizienztreiber, sondern auch ein Instrument zur Risikoreduzierung in einem sich wandelnden berufsrechtlichen Umfeld.

Fazit: Die erste Beratung zur neunten Änderung des Steuerberatungsgesetzes zeigt eine klare Tendenz zu Modernisierung, Neuordnung und stärkerer Öffnung bei Nebenleistungen sowie zu Anpassungen bei unentgeltlicher Hilfe und bei Lohnsteuerhilfevereinen. Auch ohne bereits geltende Neuregelung lohnt es sich, jetzt Verantwortlichkeiten, Schnittstellen und Dokumentationsstandards zu schärfen, um bei einer späteren Umsetzung schnell rechtssicher reagieren zu können. Dabei unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Schwerpunkt auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, damit Abläufe effizienter werden und spürbare Kostenersparnisse realisiert werden können.

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