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Einkommensteuer

Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zu Stromkosten richtig anwenden

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Steuerliche Förderung von Elektromobilität im Arbeitsverhältnis

Die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen für das Laden von Elektrofahrzeugen hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Angesichts der zunehmenden Verbreitung von Elektro- und Hybridfahrzeugen stellt sich für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe, regelmäßig die Frage, wie Zuschüsse oder Sachleistungen im Zusammenhang mit den Stromkosten steuerlich einzuordnen sind. Mit dem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2025 (Az. IV C 5 - S 2334/00087/014/013) wurden die bisherigen Verwaltungsanweisungen umfassend überarbeitet und an die Praxis angepasst. Die darin enthaltenen Regelungen konkretisieren die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 Einkommensteuergesetz sowie die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuererhebung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz. Ziel ist es, die Förderung der Elektromobilität rechtssicher und praktikabel auszugestalten.

Nach § 3 Nummer 46 Einkommensteuergesetz bleiben bestimmte Vorteile steuerfrei, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Aufladen von Elektrofahrzeugen gewährt. Das gilt sowohl für das kostenlose oder verbilligte Aufladen beim Arbeitgeber als auch für Zuschüsse, die den privaten Ladestrom betreffen. Die Vorschrift soll den Umstieg auf emissionsärmere Mobilität fördern und gleichzeitig Unternehmen Anreize bieten, ihren Fuhrpark nachhaltiger zu gestalten. Für viele Arbeitgeber, darunter Handwerksbetriebe, Onlinehändler oder Pflegeeinrichtungen, kann die sachgerechte Anwendung dieser Begünstigung einen echten Kosten- und Wettbewerbsvorteil bringen.

Abgrenzung und Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 Einkommensteuergesetz

Die Steuerfreiheit umfasst sowohl den betrieblichen als auch den privaten Bereich, soweit der Arbeitgeber das Aufladen ermöglicht oder bezuschusst. Entscheidend ist, dass der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil aus dem Aufladen des Elektrofahrzeugs beim Arbeitnehmer anfällt und in engem Zusammenhang mit dessen Beschäftigungsverhältnis steht. Die steuerfreie Leistung kann dabei in Form eines geldwerten Vorteils, etwa durch das unentgeltliche Laden am Arbeitsplatz, oder in Form eines Zuschusses zum privat bezogenen Strom erfolgen. Wichtig ist, dass der Zuschuss unmittelbar auf die Ladevorgänge des Fahrzeugs bezogen ist und nicht pauschal gezahlt wird, ohne den Stromverbrauch zu berücksichtigen.

Von zentraler Bedeutung ist, dass das Bundesministerium der Finanzen nunmehr klarstellt, in welchen Fällen Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten steuerlich begünstigt behandelt werden können. Trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für das Laden seines privaten oder auch betrieblich überlassenen Fahrzeugs zunächst selbst, kann der Arbeitgeber diesen Aufwand entweder erstatten oder durch pauschale Zuschüsse unterstützen. Der steuerfreie Charakter solcher Leistungen hängt maßgeblich davon ab, dass eine sachgerechte und überprüfbare Dokumentation der Ladevorgänge erfolgt. Das kann etwa durch Nachweise des heimischen Ladepunktes oder durch ein integriertes Ladekontrollsystem erfolgen.

Für steuerpflichtige Arbeitgeber spielt zudem die Abgrenzung zwischen reiner Steuerbefreiung und der Anwendung der Pauschalierungsregelung eine wichtige Rolle. Während die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 46 Einkommensteuergesetz ausschließlich für bestimmte, gesetzlich definierte Leistungen gilt, eröffnet § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent zu erheben. Dieses Verfahren bietet insbesondere für Unternehmen mit größerem Fuhrpark oder für solche mit dezentralen Mitarbeitereinsätzen – etwa im Gesundheitswesen oder im Baustellenbetrieb – eine erhebliche administrative Vereinfachung.

Pauschalierung der Lohnsteuer als Gestaltungsmöglichkeit

Die Pauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz dient der Vereinfachung zahlreicher Einzelabrechnungen und kann immer dann angewandt werden, wenn ein Arbeitgeber Vorteile für das elektrische Aufladen von Fahrzeugen gewährt, die nicht vollständig unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 46 Einkommensteuergesetz fallen. Hierzu gehören insbesondere pauschale Zuschüsse, die für bestimmte Zeiträume gezahlt werden, ohne dass der tatsächliche Stromverbrauch für das Laden nachgewiesen werden muss. Eine solche Lohnsteuerpauschalierung führt dazu, dass die pauschal versteuerten Beträge beim Arbeitnehmer lohnsteuerlich abgegolten sind und somit nicht mehr in dessen individuelle Besteuerung einfließen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber eine klare und rechtssichere Handhabung ihrer Elektromobilitätsleistungen schaffen können, ohne bei der Abrechnung einzelne Stromkosten nachweisen zu müssen.

In seinem Schreiben weist das Bundesministerium der Finanzen ausdrücklich darauf hin, dass die früheren monatlichen Pauschalen letztmalig für Zeiträume bis Ende 2025 anwendbar sind. Ab 2026 sind neue, angepasste Bewertungsmaßstäbe vorgesehen, die den technischen Fortschritt und die veränderten Strompreisstrukturen berücksichtigen sollen. Unternehmen sollten daher bereits jetzt prüfen, ob ihre derzeitigen Vereinbarungen im Lohnbereich weiterhin den steuerlichen Vorgaben entsprechen oder ob Anpassungsbedarf besteht. Gerade kleinere Betriebe, die ihren Mitarbeitenden Elektrofahrzeuge zur Verfügung stellen oder Zuschüsse zum Laden gewähren, profitieren davon, frühzeitig auf die aktualisierten Regelungen zu reagieren.

Praktische Umsetzung und Handlungsempfehlung

Für Arbeitgeber ist die sorgfältige Dokumentation der gewährten Vergünstigungen von zentraler Bedeutung. Ob die Steuerbefreiung oder die Pauschalierung gewählt wird, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Leistung ab. In jedem Fall sollte sichergestellt sein, dass die entsprechenden Aufzeichnungen eine eindeutige Zuordnung ermöglichen – insbesondere im Hinblick auf den begünstigten Stromverbrauch. Dabei spielt die technische Ausstattung eine zunehmend wichtige Rolle. Unternehmen, die über eigene Ladepunkte verfügen, sollten deren Nutzung innerhalb der Lohnbuchhaltung abbilden, während Zuschüsse für private Ladevorgänge durch geeignete Nachweise wie Zählerstände oder Abrechnungsunterlagen untermauert werden sollten.

Das neue Anwendungsschreiben gilt für alle offenen Fälle und ersetzt das bisherige Schreiben vom 29. September 2020. Es wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 angewendet. Gerade diese lange Geltungsdauer bietet Arbeitgebern Planungssicherheit bei der Ausgestaltung ihrer Mobilitätsstrategien. Wer den Trend zur Elektromobilität aktiv nutzen möchte, kann die steuerlichen Vorteile gezielt einsetzen, um die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber zu steigern. Für Onlinehändler oder Dienstleistungsbetriebe, die häufig auf mobile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen sind, stellt die steuerfreie Stromkostenerstattung einen spürbaren Standortvorteil dar.

Fazit: Rechtssicher gestalten und Digitalisierung nutzen

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen schafft eine klare und praxisorientierte Grundlage für die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen im Bereich der Elektromobilität. Indem die Abgrenzung zwischen steuerfreier und pauschalbesteuerter Leistung nun eindeutig geregelt ist, können Unternehmen ihre internen Prozesse rechtssicher gestalten. Eine sorgfältige Umsetzung spart nicht nur Steuern, sondern reduziert auch den administrativen Aufwand. Empfehlenswert ist, bestehende Mitarbeitervergütungsmodelle im Bereich Mobilität auf ihre steuerliche Konformität zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Buchhaltungsprozesse zu digitalisieren, Arbeitsabläufe zu optimieren und die damit verbundenen steuerlichen Chancen – insbesondere im Bereich nachhaltiger Unternehmensführung – effizient zu nutzen. Wir verfügen über umfassende Erfahrung in der Prozessoptimierung und helfen Unternehmen aller Branchen, die steuerlichen Vorteile der Digitalisierung konsequent zu realisieren.

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