Einführung und Zielsetzung des Steueränderungsgesetzes 2025
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen gleichermaßen finanziell zu entlasten, die wirtschaftliche Stabilität zu fördern und gleichzeitig gesellschaftliches Engagement steuerlich attraktiver zu gestalten. Neben der Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch eine Erhöhung der Entfernungspauschale rückt besonders die Stärkung der Gastronomiebranche in den Fokus. Auch die Förderung des Ehrenamts und bürgerschaftlichen Engagements durch Anpassungen im Gemeinnützigkeitsrecht bildet einen tragenden Bestandteil der Reform.
Das Gesetz, das nach endgültiger Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, steht exemplarisch für die neu ausgerichtete Steuerpolitik, die soziale Gerechtigkeit und wirtschaftliche Dynamik miteinander verknüpfen möchte. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Gastronomen sowie gemeinnützige Organisationen werden hiervon profitieren.
Erhöhung der Entfernungspauschale als Entlastung für Berufspendler
Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzespakets ist die dauerhafte Erhöhung der Pendlerpauschale auf 38 Cent pro Entfernungskilometer. Die Entfernungspauschale stellt eine steuerliche Anerkennung der Aufwendungen dar, die Steuerpflichtige für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aufbringen. Ab Januar 2026 gilt der erhöhte Satz bereits ab dem ersten Kilometer, sodass insbesondere Beschäftigte im ländlichen Raum mit längeren Arbeitswegen spürbar entlastet werden. Voraussetzung für die steuerliche Wirkung ist, dass die sonstigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet dies beispielsweise: Bei einem festen Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährliche Werbungskosten von rund 1.144 Euro, wovon durch den erhöhten Satz ein zusätzlicher Abzug von 176 Euro resultiert. Bei größeren Entfernungen steigen die Effekte entsprechend. Diese Maßnahme trägt somit zur besseren Gleichstellung zwischen Stadt- und Landbewohnern bei und bietet für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber indirekt einen Standortvorteil, da der Anreiz für Beschäftigte, längere Wege zur Arbeit zu akzeptieren, gestärkt wird.
Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen profitieren ebenfalls, da die Mobilitätsprämie über 2026 hinaus fortgeführt wird. Diese Leistung richtet sich an Personen, die aufgrund zu geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zahlen und ihre Fahrtkosten daher nicht steuerlich geltend machen könnten. Durch die Prämie werden sie dennoch in vergleichbarer Weise entlastet.
Umsatzsteuersenkung stärkt Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung
Ein zweiter zentraler Baustein betrifft die Umsatzsteuer. Für Speisen, die im Rahmen gastronomischer Dienstleistungen abgegeben werden, sinkt der Steuersatz ab dem 1. Januar 2026 von 19 Prozent auf 7 Prozent. Diese Maßnahme gilt ausdrücklich nicht für den Verkauf von Getränken, die weiterhin dem Regelsteuersatz unterliegen. Ziel dieser Reduktion ist die Stärkung einer Branche, die in den letzten Jahren besonders unter hohen Energiepreisen, Personalknappheit und sinkender Konsumfreude gelitten hat.
Profitieren werden nicht nur klassische Restaurants und Cafés, sondern ebenso Bäckereien, Metzgereien, Catering-Anbieter sowie Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung wie Kindertagesstätten, Schulen und Krankenhäuser. Gerade letztere, die häufig als gemeinnützige oder öffentlich geförderte Träger agieren, können die Einsparungen direkt an ihre Kundinnen und Kunden oder an die öffentliche Hand weitergeben. Für mittelständische Gastronomiebetriebe und Filialunternehmen eröffnet sich zudem ein Spielraum für Investitionen in Digitalisierung, Qualitätsverbesserung und Personalentwicklung.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Speisen war in der Vergangenheit häufig Gegenstand von Diskussionen, da die Abgrenzung zwischen verzehrfertigen Speisen und Getränken in der Praxis anspruchsvoll sein kann. Unternehmen sollten daher ihre Kassensysteme und Warenwirtschaft entsprechend anpassen, um korrekte Steuersätze sicherzustellen.
Stärkung des Ehrenamts und gemeinnütziger Organisationen
Ein weiterer Reformschwerpunkt betrifft das Gemeinnützigkeitsrecht. Millionen Menschen engagieren sich tagtäglich in Vereinen, sozialen Initiativen, Sportgemeinschaften oder Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Um dieses Engagement zu fördern, hat der Gesetzgeber nun mehrere steuerliche Vergünstigungen beschlossen. So wird die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 50.000 Euro angehoben. Einnahmen, die hierunter liegen, bleiben somit steuerfrei, was zu einer spürbaren Entlastung der Vereinsarbeit führt.
Darüber hinaus steigen die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. Diese steuerfreien Beträge ermöglichen es, das Engagement in Sportvereinen, der Jugendarbeit oder kulturellen Einrichtungen attraktiver zu gestalten, ohne administrativen Mehraufwand zu erzeugen. Eine weitere bedeutsame Änderung betrifft die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung: Die Freigrenze hierfür wird auf 100.000 Euro erhöht. Gemeinnützige Organisationen erhalten dadurch mehr Flexibilität bei der Verwendung von Spendengeldern und Rücklagen, was eine langfristigere Finanzplanung erleichtert.
Erstmals wird auch der E-Sport als gemeinnützig anerkannt. Dadurch können Vereine, die sich mit digitalem Wettkampfsport beschäftigen, ebenfalls steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen. Zugleich entfällt für kleinere Organisationen mit Einnahmen unterhalb von 50.000 Euro künftig die komplizierte Zuordnung ihrer Einnahmen zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen, was zu administrativer Vereinfachung beiträgt und bürokratische Hürden reduziert.
Fazit und praxisorientierte Handlungsempfehlung
Das Steueränderungsgesetz 2025 setzt an mehreren Stellen an, um steuerliche Fairness und Wirtschaftsförderung sinnvoll miteinander zu verbinden. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eröffnet sich insbesondere durch die Verbesserungen bei der Entfernungspauschale und der Umsatzsteuer neue Planungssicherheit, während gemeinnützige Organisationen durch höhere Freigrenzen und vereinfachte Verwaltungsregeln ihre Ressourcen effizienter einsetzen können. Steuerberatende sollten ihre Mandanten über diese Änderungen frühzeitig informieren und strategisch begleiten, um Optimierungspotenziale voll auszuschöpfen.
Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren davon, ihre steuerlichen Prozesse rechtzeitig an die neuen Bedingungen anzupassen. Als Kanzlei mit Schwerpunkt auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung unterstützen wir Mandanten dabei, die steuerlichen und organisatorischen Neuerungen effizient umzusetzen. Unsere Erfahrung in der Betreuung mittelständischer Betriebe zeigt, dass digitale Buchführungs- und Abrechnungssysteme gerade in Phasen gesetzlicher Veränderungen erhebliche Kostenersparnisse und Transparenzgewinne ermöglichen.
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