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Einkommensteuer

§ 15b EStG: Passivität des Investors entscheidet über Verlustverrechnung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Rahmen des § 15b EStG und steuerliche Bedeutung

Die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15b Einkommensteuergesetz zielt darauf ab, steuerliche Gestaltungen zu verhindern, die primär der zeitweiligen Steuerersparnis dienen. Dabei soll die Vorschrift vor allem sogenannte Steuerstundungsmodelle erfassen. Als Steuerstundungsmodell gilt eine Konstruktion, bei der ein vorgefertigtes Konzept einem Anleger die Möglichkeit bietet, Verluste steuerlich geltend zu machen, um sie mit anderen Einkünften zu verrechnen. Im Zentrum der aktuellen Rechtsprechung steht nun die Frage, wann derartige Verluste tatsächlich den Beschränkungen des § 15b Einkommensteuergesetz unterliegen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. IV R 14/23) die Passivität des Investors als maßgebliches Kriterium hervorgehoben. Nur wenn die Investition auf einem von Dritten vorentwickelten Konzept beruht und der Steuerpflichtige keinen eigenen Einfluss auf dessen Ausgestaltung hatte, greift die Verlustverrechnungsbeschränkung. Dieses Kriterium ist von erheblicher praktischer Bedeutung für die steuerliche Gestaltung von Investitionen, insbesondere im Bereich erneuerbarer Energien, Schiffsbeteiligungen oder Immobilienfonds, bei denen häufig standardisierte Anlagekonzepte angeboten werden.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs und seine Begründung

Im entschiedenen Fall war eine GmbH & Co. KG gegründet worden, um Windkraftanlagen zu betreiben. Die Gesellschaft sollte ihr Kapital durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten erhöhen, wozu ein detaillierter Anlegerprospekt erstellt wurde. Dieser prognostizierte in den Anfangsjahren steuerliche Verluste, die aus der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Einkommensteuergesetz resultierten. Das Finanzamt beurteilte die Beteiligung als Steuerstundungsmodell und verweigerte die Verrechnung der anfänglichen Verluste mit anderen Einkünften. Sowohl der Einspruch als auch die anschließende Klage der Gesellschaft blieben zunächst erfolglos.

Der Bundesfinanzhof hob die vorherige Entscheidung jedoch auf. Zwar bestätigte das Gericht grundsätzlich, dass auch ein Gründungsgesellschafter unter die Beschränkung des § 15b Einkommensteuergesetz fallen kann, sofern sein Engagement passiv bleibt. Entscheidend ist jedoch, ob der Steuerpflichtige am Konzept des Modells aktiv mitgewirkt hat. Hat er wesentliche Elemente des Projekts, etwa die wirtschaftliche Struktur, Vertragsgestaltung oder technische Planung, mitbestimmt, liegt keine Passivität vor. In diesem Fall wird das Modell nicht als vorgefertigtes Steuerstundungskonzept betrachtet, und die Verlustverrechnungsbeschränkung findet keine Anwendung. Die Vorinstanz hatte diesen Punkt unzureichend geprüft, weshalb der Bundesfinanzhof den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwies.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Investoren

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für Investoren, mittelständische Unternehmen sowie Projektgesellschaften, die Investitionsvorhaben gemeinsam mit Dritten realisieren. Gerade in Branchen wie dem Energiesektor, in dem Projektstrukturen häufig arbeitsteilig entwickelt werden, kommt es auf die klare Abgrenzung zwischen aktiver Mitgestaltung und bloßer Kapitalbeteiligung an. Unternehmen, die sich an Energie- oder Infrastrukturprojekten beteiligen, sollten in der Planungsphase präzise dokumentieren, welche Entscheidungen vom Investor und welche vom Initiator getroffen wurden. Dies schafft Rechtssicherheit für die steuerliche Einstufung der Beteiligung.

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater ergibt sich aus der Entscheidung die Notwendigkeit, die Beteiligungsstruktur ihrer Mandanten sorgfältig zu prüfen. Wird ein Konzept von einem Initiator vollständig vorgegeben und übernimmt der Investor lediglich Kapital ohne aktiven Einfluss, greift die Verlustverrechnungsbeschränkung. Eine eigenständige Gestaltung oder Einflussnahme auf Struktur, Finanzierung oder Umsetzung kann dagegen dazu führen, dass § 15b Einkommensteuergesetz nicht anwendbar ist. In der Praxis empfiehlt sich daher eine präzise Vertragsdokumentation, aus der die Rolle des jeweiligen Beteiligten hervorgeht, um spätere steuerliche Diskussionen zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betont die Bedeutung der Passivität als zentrales Kriterium für die Anwendung des § 15b Einkommensteuergesetz. Damit erhalten Steuerpflichtige sowie Steuerberatende ein klareres Abgrenzungsmerkmal zur Beurteilung, welche Verluste verrechenbar bleiben und welche lediglich innerhalb eines Modells berücksichtigt werden dürfen. Für projektbasierte Investitionen – etwa in Windparks, Photovoltaikanlagen oder Immobilienprojekte – ist eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Strukturierung entscheidend. Wer als Investor aktiv an der Konzeption beteiligt ist, kann von einer flexibleren Verlustverrechnung profitieren, während rein passive Anleger auf künftige Gewinne aus derselben Einkunftsquelle verwiesen werden.

Diese Grundsätze lassen sich auch auf andere Beteiligungsformen übertragen, beispielsweise auf Kapitalbeteiligungen im Mittelstand oder bei Start-up-Finanzierungen, sofern standardisierte Beteiligungsverträge vorliegen. Wichtig ist, dass Unternehmerinnen und Unternehmer bereits in der Gründungs- oder Eintrittsphase prüfen, ob ihre rechtliche und wirtschaftliche Mitwirkung eine eigenständige Einflussnahme darstellt. So lassen sich spätere steuerliche Einschränkungen vermeiden und Investitionsentscheidungen besser planen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren steuerlichen Gestaltung ihrer Beteiligungen. Besonderen Wert legen wir dabei auf die Digitalisierung von Buchhaltungsprozessen und die Optimierung interner Abläufe, um Mandanten spürbare Effizienz- und Kostenvorteile zu verschaffen. Unsere langjährige Erfahrung in der Prozessoptimierung hilft Unternehmen aller Branchen, ihre administrativen Strukturen zukunftsfähig und steuerlich optimal aufzustellen.

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