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Einkommensteuer

Spendenabzug und Mietverträge mit eigener gGmbH richtig gestalten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtssichere Spenden an eigene gGmbH bei Vermietung

In der Praxis vieler gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Gestaltungen kommt es häufig vor, dass der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung seiner Gesellschaft Mittel zuführt, die wiederum zur Erfüllung vertraglicher Pflichten dienen. Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Az. 1 K 102/23 E vom 2. September 2025) verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen die steuerliche Anerkennung solcher Vorgänge möglich ist. Besonders für Unternehmerinnen und Unternehmer, die gemeinnützige Projekte in der Form einer gGmbH fördern, bietet diese Entscheidung wertvolle Hinweise für die Gestaltung von Miet- und Spendenbeziehungen.

Im Kern des Falles stand ein Alleingesellschafter, der seiner gGmbH ein Gebäude vermietete, welches zum Betrieb eines Museums genutzt wurde. Gleichzeitig stellte er der Gesellschaft mittels einer sogenannten Patronatserklärung die finanziellen Mittel zur Zahlung der Miete zur Verfügung und machte diese Zuführungen als Spenden in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Strittig war, ob diese Zahlungen tatsächlich als unentgeltliche Spenden abzugsfähig sind oder ob aufgrund der Rückflüsse in Form von Mietzahlungen eine Gegenleistungsbeziehung bestand, die den Spendenabzug ausschließt.

Spendenabzug: Voraussetzungen und steuerliche Anerkennung

Nach § 10b Einkommensteuergesetz setzt der Spendenabzug voraus, dass eine freiwillige Zuwendung an eine begünstigte Körperschaft ohne Gegenleistung erfolgt. Der Begriff der Unentgeltlichkeit verlangt also, dass keine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Zuwendung und einer vom Empfänger geschuldeten Leistung besteht. Genau in dieser Abgrenzung zwischen echter Spende und verdeckter Gegenleistung liegt häufig das Risiko, insbesondere wenn Gesellschafter mit ihrer eigenen gGmbH Geschäfte tätigen.

Das Finanzgericht Münster stellte klar, dass selbst dann, wenn der Gesellschafter seiner gGmbH Mittel zur Begleichung der Miete überlässt, eine echte Spende vorliegen kann, sofern der zugrunde liegende Mietvertrag fremdüblich ist. Maßgeblich ist die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags sowie dessen tatsächliche Durchführung. Sofern die Hauptpflichten – etwa die Überlassung der Räume und die Zahlung der vereinbarten Miete – eindeutig geregelt und tatsächlich erfüllt werden, kann von einer fremdüblichen Gestaltung ausgegangen werden. Die Richter betonten, dass bei gemeinnützigen Körperschaften typischerweise nicht erwartet werden kann, dass sämtliche Aufwendungen durch eigene Erträge gedeckt werden, da diese häufig auf Spenden angewiesen sind. Entscheidend sei also nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gGmbH, sondern die Angemessenheit des Vertragsinhalts und dessen tatsächliche Umsetzung.

Interessant für die Praxis ist dabei die Feststellung, dass die zur Verfügung gestellten Beträge und die Mietzahlungen unterschiedlichen Rechtsbeziehungen entspringen. Die Spenden stellen freiwillige Zuwendungen dar, während die Mietzahlungen vertraglich geschuldet werden. Eine Verknüpfung dieser beiden Zahlungen im Sinne eines Leistungsaustausches sei nicht gegeben. Auch der Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 Abgabenordnung wurde vom Gericht zurückgewiesen, da ein wirtschaftlicher Grund für die gewählte Struktur – die Förderung der gemeinnützigen Zwecke – klar erkennbar war.

Verluste aus Vermietung und die Gewinnerzielungsabsicht

Neben der Frage des Spendenabzugs befasste sich das Gericht auch mit der steuerlichen Behandlung der Verluste aus der Vermietungstätigkeit. Streitpunkt war hierbei, ob die vom Alleingesellschafter erklärten Verluste als gewerbliche Verluste im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anzuerkennen sind. Unter einer Betriebsaufspaltung versteht man die Aufteilung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in ein Besitzunternehmen, das das Betriebsvermögen – etwa die Immobilie – hält, und eine Betriebsgesellschaft, die das operative Geschäft führt. Zwischen beiden muss eine sachliche und personelle Verflechtung bestehen. In der Praxis entsteht damit meist eine gewerbliche Unternehmereigenschaft des Besitzunternehmens.

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Anerkennung der geltend gemachten Verluste. Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht sei nicht ersichtlich, da eine langfristig angelegte Vermietung grundsätzlich mit der Absicht verbunden ist, auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Der Betrachtungszeitraum für diese Prognose umfasst typischerweise 30 Jahre. Gerade in der Anfangsphase einer Vermietung könne es zu Verlusten kommen, ohne dass dies die steuerliche Anerkennung ausschließt. In dem entschiedenen Fall war zu berücksichtigen, dass das Museumskonzept noch in der Aufbauphase steckte und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch die Corona-Pandemie erheblich beeinträchtigt waren.

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass eine steuerliche Anerkennung selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn ein Teil des Gebäudes an Dritte – etwa einen Gastronomiebetrieb – vermietet ist, solange die Nutzungseinheit als wirtschaftlich zusammengehörig betrachtet werden kann. Der Kläger konnte somit sowohl den Spendenabzug als auch die Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit geltend machen, die aufgrund der Betriebsaufspaltung entstanden waren.

Praxisrelevanz für Unternehmer und gemeinnützige Organisationen

Für kleine und mittlere Unternehmen, die gemeinnützige Gesellschaften fördern oder in diesen Formen tätig sind, liefert das Urteil wichtige Hinweise. Zum einen muss die Gestaltung einer Vermietung zwischen Gesellschafter und gGmbH klar dokumentiert und realitätsnah ausgestaltet sein. Die vertragliche Vereinbarung sollte in Inhalt und Durchführung den Gepflogenheiten zwischen fremden Dritten entsprechen. Zum anderen sollte eine saubere Trennung zwischen Spendenzuführung und Mietzahlung gewahrt bleiben, um die steuerliche Anerkennung des Spendenabzugs nicht zu gefährden. Auch im Hinblick auf mögliche gewerbliche Verluste ist eine langfristige wirtschaftliche Gesamtsicht erforderlich, die das Ziel einer positiven Ertragsentwicklung nachweist.

Gerade mittelständische Unternehmen, die gemeinnützige Projekte aus dem eigenen Betrieb heraus unterstützen, sollten ihre steuerlichen Gestaltungen regelmäßig überprüfen. Die Entscheidung zeigt, dass eine steuerlich wirksame Kombination von Mietverhältnis und Spendenengagement durchaus zulässig ist, sofern die tatsächliche Durchführung den formalen Anforderungen entspricht und keine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Damit wird ein praxisnaher Rahmen geschaffen, in dem sich gesellschaftliches Engagement und steuerliche Effizienz miteinander vereinbaren lassen.

Unser Fazit: Eine sorgfältig strukturierte Vertrags- und Zahlungsdokumentation ist entscheidend, um die steuerliche Anerkennung gemeinnütziger Gestaltungen zu sichern. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Ausgestaltung solcher Modelle. Durch unseren Schwerpunkt auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung erzielen wir für unsere Mandanten signifikante Effizienzsteigerungen und Kostenvorteile – von der einfachen Spendenabwicklung bis zur strategischen Steuerplanung im Mittelstand.

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