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Verwaltungsrecht

Sondernutzung öffentlicher Flächen: Rechtliche Grenzen für Sharing-Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliche Grundlagen der Nutzung öffentlichen Straßenlandes

Die Nutzung öffentlichen Straßenlandes durch privatwirtschaftliche Anbieter ist rechtlich eng begrenzt. Nach dem Straßenrecht versteht man unter Gemeingebrauch die Benutzung öffentlicher Straßen im Rahmen ihres Widmungszwecks, also in der Regel zum Verkehr. Sobald ein Unternehmen öffentliche Flächen über diesen Zweck hinaus nutzt, etwa für die Bereitstellung oder das Abstellen gewerblicher Mietfahrzeuge, handelt es sich um eine sogenannte Sondernutzung. Diese bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Behörde. Der Hintergrund dieser Regelung liegt im Schutz der Allgemeinheit vor Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs sowie der Sicherung des gleichberechtigten Zugangs zum öffentlichen Raum.

Gerade in urbanen Ballungszentren wie Berlin hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die zunehmende Zahl stationsungebundener Verleihsysteme für Fahrräder, E-Scooter oder ähnliche Mobilitätsangebote erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und den freien Verkehrsfluss haben kann. Nicht selten stehen abgestellte Fahrzeuge auf Gehwegen, an Kreuzungen oder in Rettungswegen. Diese Problematik berührt nicht nur die ordnungsrechtliche, sondern auch die betriebswirtschaftliche Dimension, da Betriebe aus der Sharing-Branche auf eine klare und rechtssichere Nutzungserlaubnis angewiesen sind.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

Mit Beschluss vom 19. Januar 2026 (Az. OVG 6 S 114/25) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Mietfahrräder des Unternehmens „nextbike“ nicht ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichem Straßenland angeboten werden dürfen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, das zuvor den Eilantrag des Unternehmens abgelehnt hatte. Hintergrund des Verfahrens war die Fortführung des Fahrradverleihsystems im sogenannten Free-Floating-Modell, nachdem die befristete vertragliche Regelung mit dem Land Berlin ausgelaufen war.

Das Oberverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass das Aufstellen und Betreiben einer großen Zahl von Mieträdern im öffentlichen Raum den Rahmen des Gemeingebrauchs sprengt. Maßgeblich war für das Gericht das erhebliche Regelungsbedürfnis, das sich aus der intensiven Inanspruchnahme des Verkehrsraums ergibt. Die Vielzahl der Fahrräder – im konkreten Fall rund 6.500 – beeinträchtige durch ihre Präsenz den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Straßen und Wege. Damit war die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zwingend erforderlich, um das unternehmerische Interesse mit den Belangen der Allgemeinheit in Einklang zu bringen.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und Kommunen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Anbieter von Sharing- oder Mobilitätsdiensten ihre Geschäftsmodelle sorgfältig an die geltenden verwaltungsrechtlichen Rahmenbedingungen anpassen müssen. Eine Nutzung öffentlicher Flächen für wirtschaftliche Zwecke ist nur dann zulässig, wenn sie nach Maßgabe des Straßenrechts ausdrücklich genehmigt wurde. Für Betreiber von stationslosen Verleihsystemen ergibt sich daraus die Pflicht, frühzeitig Anträge auf Sondernutzung zu stellen und dabei die Anforderungen der Behörden an Sicherheit, Ordnung und Verkehrsfluss zu berücksichtigen.

Besonders kleinere Anbieter und Start-ups im Bereich urbaner Mobilität stehen vor der Herausforderung, ihr Wachstum mit den behördlichen Genehmigungsverfahren abzustimmen. Kommunen wiederum müssen klare, transparente und digitale Verfahren bereitstellen, um sowohl Rechtssicherheit zu gewährleisten als auch Innovationen im Mobilitätssektor nicht zu behindern. Eine enge Abstimmung mit Stadtverwaltungen kann Unternehmen helfen, Konflikte zu vermeiden und eine langfristig tragfähige Lösung für die Nutzung von Verkehrsflächen zu entwickeln.

Auch für andere Branchen wie Onlinehändler, die Abholstationen oder Lieferfahrzeuge im öffentlichen Raum einsetzen, lassen sich aus der Entscheidung wichtige Erkenntnisse ableiten. Jede kommerzielle Nutzung öffentlicher Flächen außerhalb des üblichen Verkehrs kann eine Sondernutzung darstellen und bedarf damit der Genehmigung. Verstöße können nicht nur ordnungsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen, sondern auch erhebliche betriebswirtschaftliche Verluste verursachen, wenn Betriebseinrichtungen kurzfristig entfernt werden müssen.

Fazit und Empfehlungen für die Praxis

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg schafft Klarheit: Ohne Genehmigung dürfen Sharing-Unternehmen öffentliche Straßenflächen nicht für gewerbliche Zwecke beanspruchen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Fahrräder, Roller oder andere Mobilitätsangebote handelt. Unternehmen sollten daher ihr Geschäftsmodell regelmäßig auf die Einhaltung der straßenrechtlichen Regelungen prüfen und Genehmigungsverfahren vorausschauend einplanen. Dabei ist es ratsam, die rechtlichen Rahmenbedingungen in der jeweiligen Kommune genau zu kennen, um Planungssicherheit und Rechtssicherheit zu schaffen.

Für Kommunen bietet die Entscheidung zugleich die Chance, einheitliche Standards für die Nutzung öffentlicher Flächen zu entwickeln und damit eine Balance zwischen Mobilitätswende und Ordnung des Straßenraums sicherzustellen. Durch klare Genehmigungsverfahren, digitale Plattformen und standardisierte Kriterien kann sowohl der Verwaltungsaufwand gesenkt als auch der Innovationsraum für Unternehmen erhalten bleiben.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre betrieblichen Prozesse rechtskonform und effizient zu gestalten. Insbesondere durch die Digitalisierung und systematische Prozessoptimierung in der Buchhaltung sowie im gesamten betriebswirtschaftlichen Umfeld helfen wir, nachhaltige Strukturen zu schaffen und erhebliche Kostenersparnisse zu realisieren. Wir betreuen Mandanten unterschiedlichster Branchen vom kleinen Start-up bis zum etablierten Mittelstandsunternehmen und begleiten sie auf dem Weg zu einer modernen, rechtskonformen Unternehmensorganisation.

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