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Verbrauchsteuer

Sicherheitsleistung bei Steueraussetzung: Neue BFH-Klarstellung für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Sicherheitsleistung bei Beförderungen unter Steueraussetzung: Hintergründe und Bedeutung der neuen Rechtsprechung

Mit Urteil vom 24. Juni 2025 hat der Bundesfinanzhof im Verfahren VII R 33/22 klargestellt, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe der potenziell entstehenden Schaumweinsteuer keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ist. Das Urteil betrifft unmittelbar den Bereich der Verbrauchsteuern und hat erhebliche praktische Relevanz für Produzenten und Händler von alkoholhaltigen Getränken, insbesondere für Weinkellereien, Getränkehersteller, Onlinehändler mit alkoholischen Produkten sowie alle Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren innergemeinschaftlich befördern. Der Fall betraf eine deutsche Weinkellerei, die Schaumwein aus ihrem Steuerlager nach Finnland versandte. Obwohl das Hauptzollamt die Höhe der hinterlegten Barsicherheit geringer als die mögliche Schaumweinsteuer festgesetzt hatte, erkannte der Bundesfinanzhof die Beförderung wirksam unter Steueraussetzung an. Damit widersprach das Gericht der Auffassung der Zollverwaltung, wonach die Sicherheitsleistung exakt der maximal möglichen Steuer entsprechen müsse.

Das Urteil stützt sich maßgeblich auf die Verbrauchsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union, die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung regelt, sowie auf deren nationale Umsetzung durch das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz. Es präzisiert die Abgrenzung zwischen formalen und materiellen Voraussetzungen solcher Verfahren und hat dadurch eine Signalwirkung für alle Branchen, die Verbrauchsteuerregelungen anzuwenden haben, einschließlich Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die etwa alkoholhaltige Desinfektionsmittel oder medizinische Produkte importieren, sowie für mittelständische Getränkeproduzenten.

Rechtliche Bewertung und systematische Einordnung der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof argumentiert in seiner Entscheidung, dass die Sicherheitsleistung zwar obligatorisch, aber nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Steueraussetzung sei. Wesentlich für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens sei die Erstellung und Validierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) über das Excise Movement and Control System (EMCS). Dieses Dokument bestätigt die ordnungsgemäße Anmeldung der Beförderung und sichert den unionsweiten Datenabgleich. Das Gericht verweist dabei auf die europarechtliche Grundlage in Artikel 21 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie und auf Artikel 18, der die Sicherheitsleistung betrifft. Dort wird lediglich vorgeschrieben, dass Mitgliedstaaten Vorkehrungen verlangen, um die mit der Beförderung verbundenen Risiken durch eine geeignete Sicherheit abzudecken. Eine Pflicht, die Sicherheit in Höhe der vollständigen möglichen Steuer zu erbringen, ergibt sich daraus jedoch nicht.

Der Entscheidung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Bedingungen der Sicherheitsleistung eigenverantwortlich bestimmen. Die Festsetzung der Höhe der Sicherheit hängt nach der Rechtsprechung von einer Risikoabwägung ab, die nicht nur steuerliche, sondern auch wirtschaftliche und logistische Faktoren einschließt. Entscheidend ist, dass der Versender die vom Hauptzollamt festgelegte Sicherheit ordnungsgemäß leistet. Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Begründung klar, dass selbst dann, wenn die geleistete Sicherheit die mögliche Steuer nicht vollständig abdeckt, keine Steuerpflicht entsteht, sofern das Steueraussetzungsverfahren formal ordnungsgemäß eröffnet und abgeschlossen wird. Damit schafft das Urteil Rechtssicherheit in Fällen, in denen eine Divergenz zwischen theoretischer Steuerschuld und genehmigter Sicherheit besteht.

Die Entscheidung ist in Einklang mit der europäischen Rechtsprechung, insbesondere mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache TanQuid Polska (C-711/20). Der EuGH hatte dort betont, dass die Mitgliedstaaten die Regelungen zur Sicherheitsleistung flexibel gestalten können und dass die Kontrolle der Zollbehörden in der Regel auf das Vorliegen der geforderten Sicherheit zu beschränken ist. Eine materielle Überprüfung der Höhe ist nicht erforderlich, um den freien Warenverkehr innerhalb der Union nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Steuerpflichtige

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die regelmäßig verbrauchsteuerpflichtige Waren innerhalb der Europäischen Union befördern, hat die Entscheidung unmittelbare Auswirkungen auf ihre Compliance-Prozesse. Weinkellereien, Brauereien, Spirituosenhersteller und Großhändler sollten ihre internen Abläufe so gestalten, dass sie die vom Hauptzollamt festgelegte Sicherheitsleistung einhalten, zugleich aber bewusst mit der Flexibilität der Entscheidung umgehen. Das Urteil entlastet Unternehmen, da das Risiko, dass eine formell korrekte Beförderung wegen unzureichender Sicherheit nachträglich als steuerpflichtig eingestuft wird, deutlich sinkt. Auch Onlinehändler, die alkoholische Produkte aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten exportieren, profitieren von dieser Klarstellung, da sie ihre Sicherheitsleistungen nun verlässlicher planen können.

Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die als zugelassene Empfänger oder Versender verbrauchsteuerpflichtiger Waren auftreten – etwa bei medizinischen Alkoholen – können ebenfalls von der Entscheidung profitieren, indem sie ihre Sicherheitsleistungen proportional zum tatsächlichen Risiko kalkulieren. Der Bundesfinanzhof stärkt mit diesem Urteil den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Steuerrecht und fördert gleichzeitig die Praxisnähe der Zollverfahren. Für Steuerberatende bedeutet diese Entscheidung, dass sie Mandanten künftig mit größerer Klarheit über die rechtlichen Folgen unvollständig gedeckter Sicherheitsleistungen beraten können. Das Urteil steht exemplarisch für einen unionsrechtlich harmonisierten und zugleich wirtschaftsnahen Ansatz, der insbesondere in der Digitalisierung und Automatisierung der steuerlichen Kontrollverfahren Bedeutung gewinnt.

Im Ergebnis wird die elektronische Abwicklung über das EMCS-System weiter gestärkt. Da der Bundesfinanzhof betont, dass die Validierung des e-VD den maßgeblichen Prüfungspunkt für die Wirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darstellt, sollten Unternehmen ihre technischen Prozesse in der Buchhaltung und Zollabwicklung entsprechend ausrichten. Damit werden IT-gestützte Kontroll- und Dokumentationssysteme zu einem zentralen Faktor der steuerlichen Compliance im Verbrauchsteuerrecht.

Klarheit für die Unternehmenspraxis und Perspektiven der Prozessoptimierung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs schafft klare Rahmenbedingungen für die tägliche Arbeit in Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren herstellen oder vertreiben. Es trägt dazu bei, den Erfüllungsaufwand zu reduzieren und die Rechtssicherheit in grenzüberschreitenden Lieferketten zu erhöhen. Insbesondere kleinere Betriebe, die im Wettbewerb mit international agierenden Konzernen stehen, gewinnen durch diese Rechtsprechung ein Stück Planungssicherheit, da sie ihre Liquiditätsreserven für Sicherheitsleistungen effizienter einsetzen können. Die Zollverwaltung bleibt zwar weiterhin berechtigt, Sicherheitsleistungen anzuordnen, darf aber deren Höhe nach Maßgabe des tatsächlichen Risikos differenziert festlegen.

Für den Mittelstand eröffnen sich daraus Spielräume, Abläufe zu digitalisieren und Risiken besser zu steuern. Wer seine Datenströme zu Versand, Lagerbestand und Steueraussetzungsverfahren digital integriert, kann sowohl die Nachvollziehbarkeit für die Finanzverwaltung erhöhen als auch interne Prüfprozesse beschleunigen. Damit fügt sich das Urteil nahtlos in die Tendenz ein, steuerliche Verfahren stärker auf elektronische Systeme zu stützen und dadurch operative Risiken zu minimieren.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer, Steuerberatende und Finanzverantwortliche ist diese Entscheidung ein Anlass, die internen Prozesse zu überprüfen und auf Konformität mit dem EMCS-System auszurichten. Zugleich zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine klare Kommunikation mit den Zollbehörden und eine angemessene Dokumentation der Sicherheitsleistungen sind, um mögliche Konflikte von vornherein zu vermeiden.

Fazit: Der Bundesfinanzhof stärkt mit dieser Entscheidung die Rechtssicherheit für steuerpflichtige Unternehmen und löst die enge Verknüpfung zwischen Sicherheitsleistung und Wirksamkeit der Steueraussetzung. Kleine Betriebe, mittelständische Produzenten und auch spezialisierte Unternehmen wie Weinkellereien oder klinische Einrichtungen erhalten größere Flexibilität, ohne rechtliche Risiken in Kauf nehmen zu müssen. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen bei der Umsetzung solcher steuerrechtlichen Vorgaben, insbesondere bei der digitalen Prozessgestaltung in der Buchhaltung und den Schnittstellen zum Zoll. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen umfassend bei der Prozessoptimierung und Digitalisierung, um nachhaltige Effizienz- und Kostenvorteile zu realisieren.

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