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Digitalisierung

Schulgeld Privatschule: Keine Erhöhung von Bürgergeld

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Schulgeld Privatschule und Bürgergeld: Was entschieden wurde

In der Praxis stellt sich bei Auszubildenden, die eine kostenpflichtige private Berufsfachschule besuchen, häufig die Frage, ob das zu zahlende Schulgeld die staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundsicherung erhöhen kann. Das Bundessozialgericht hat hierzu klargestellt, dass Schulgeldzahlungen den Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhöhen, wenn parallel Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen werden. Konkret ging es um die Konstellation, dass eine Ausbildung dem Grunde nach durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wird und daneben ergänzend Arbeitslosengeld II beansprucht wird, weil die Ausbildungsförderung und ggf. weitere Einnahmen den Lebensunterhalt nicht vollständig abdecken.

Der entscheidende Punkt liegt bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens im System der Grundsicherung. Einkommen kann dort unter bestimmten Voraussetzungen um Absetzbeträge gemindert werden. Ein Absetzbetrag ist ein gesetzlich geregelter Betrag, der bei der Einkommensberechnung vom Einkommen abgezogen wird, um bestimmte notwendige Aufwendungen zu berücksichtigen. Die Klägerin wollte das von ihr gezahlte Schulgeld als solche abzugsfähige Ausgabe berücksichtigt wissen, um dadurch einen höheren Leistungsanspruch zu erreichen. Das Gericht hat dies abgelehnt und ausgeführt, dass Schulgeld für eine private Ausbildungsstätte keine notwendige Ausgabe ist, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden ist und daher nicht vom Einkommen abgesetzt werden kann. Damit bleibt das Schulgeld bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs ohne Wirkung, auch wenn es die persönliche finanzielle Belastung der Auszubildenden faktisch deutlich erhöht.

Für die Beratungspraxis ist wichtig, dass diese Aussage nicht davon abhängt, ob die private Schule inhaltlich besser passt oder ob die Ausbildung am Markt besonders gefragt ist. Maßgeblich ist vielmehr die gesetzliche Systematik: Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgt pauschalisiert und soll sowohl persönliche als auch ausbildungsbezogene Bedarfe typisiert abdecken. Zusätzliche Kosten, die allein auf einer individuellen Wahlentscheidung für eine schulgeldpflichtige Privatschule beruhen, sollen nach dieser Konzeption grundsätzlich nicht durch nachrangige Grundsicherungsleistungen kompensiert werden.

Rechtsrahmen: Einkommen, Absetzbeträge und Nachrang im SGB II

Die Entscheidung lässt sich nur verstehen, wenn man zwei Kernelemente des Grundsicherungsrechts sauber trennt: die Ermittlung des Bedarfs und die Anrechnung von Einkommen. Das System des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ist als nachrangige Sicherung ausgestaltet. Nachrangigkeit bedeutet, dass Grundsicherungsleistungen erst dann und nur insoweit eingreifen sollen, wie vorrangige Mittel, insbesondere eigene Einkünfte oder vorrangige Sozialleistungen, nicht ausreichen. Bei Auszubildenden ist das regelmäßig die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Diese Leistung wird pauschal gewährt, also nach typisierten Sätzen und nicht nach den tatsächlich entstehenden Einzelkosten des jeweiligen Ausbildungsweges.

Bei der Einkommensberechnung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wird grundsätzlich alles berücksichtigt, was als Einkommen zufließt, wobei das Gesetz bestimmte Absetzungen zulässt. Absetzungen sind nur in dem Umfang möglich, wie sie gesetzlich vorgesehen sind. Eine zentrale Kategorie sind notwendige Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind. Gemeint sind damit typischerweise Aufwendungen, die anfallen, um überhaupt Einnahmen zu erzielen, etwa bestimmte Werbungskosten im weitesten Sinne des Sozialrechts, wobei das Zweite Buch Sozialgesetzbuch hier eigenständig und restriktiv regelt und nicht schlicht die steuerliche Logik übernimmt.

Das Bundessozialgericht hat das Schulgeld nicht als solche notwendige einkommensbezogene Ausgabe eingeordnet. Der Gedankengang ist praxisrelevant: Schulgeld dient nicht dazu, das konkret berücksichtigte Einkommen zu erzielen, sondern betrifft die Ausgestaltung der Ausbildung und damit einen ausbildungsbezogenen Aufwand. Für ausbildungsbezogene Bedarfe verweist die Systematik aber vorrangig auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Würde man Schulgeld im Grundsicherungssystem als einkommensmindernde Ausgabe zulassen, würde man über die Hintertür faktisch doch wieder ausbildungsbezogene Mehrbedarfe anerkennen, obwohl die Ausbildungsförderung gerade pauschaliert ist und solche individuellen Zusatzkosten nicht im Einzelfall abbilden soll.

Damit schützt das Gericht die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass die Wahl einer schulgeldpflichtigen Privatschule grundsätzlich eine private Mehrbelastung bleibt. Ausdrücklich wurde zudem klargestellt, dass Grundrechte der Auszubildenden daran nichts ändern. Für die Praxis bedeutet das: Auch wenn im Einzelfall sehr gute Gründe für die private Ausbildung sprechen, entsteht daraus im System der ergänzenden Grundsicherung kein zusätzlicher Absetzposten beim Einkommen.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen, Jobcenter und Beratende

Auf den ersten Blick wirkt die Entscheidung wie ein reines Sozialrechtsthema. In der Praxis berührt sie jedoch häufig Unternehmen, Bildungsträger, Personalabteilungen und auch Finanzinstitutionen, weil Ausbildungswege, Finanzierung und Nebeneinkünfte ineinandergreifen. Für Unternehmen, die Auszubildende beschäftigen, ist vor allem relevant, dass bei schulgeldpflichtigen Ausbildungen die finanzielle Belastung der Auszubildenden nicht durch höhere ergänzende Grundsicherungsleistungen aufgefangen wird. Das kann die Attraktivität bestimmter Ausbildungsmodelle beeinflussen, etwa wenn Auszubildende wegen Schulgeld und geringer Ausbildungsvergütung insgesamt in eine finanzielle Schieflage geraten. Gerade kleinere Betriebe, die auf qualifizierten Nachwuchs angewiesen sind, sollten deshalb frühzeitig realistisch kalkulieren, welche Gesamtbelastung für Auszubildende entsteht, und ob unterstützende Maßnahmen sinnvoll sind, etwa durch freiwillige Zuschüsse oder die Auswahl kooperierender, nicht schulgeldpflichtiger Bildungswege, soweit dies betrieblich möglich ist.

Für Steuerberatende, die Mandate sowohl im Unternehmensbereich als auch bei privatwirtschaftlich organisierten Bildungsträgern oder Trägern im Gesundheits- und Pflegebereich betreuen, ergeben sich wichtige Kommunikationspunkte. Häufig werden Schulgeldmodelle, Zusatzentgelte oder interne Ausbildungsumlagen so erklärt, als ließen sie sich über sozialrechtliche Mechanismen zumindest teilweise „refinanzieren“. Die Entscheidung stellt klar, dass diese Erwartung im Kontext ergänzender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht trägt. Für die Budgetplanung von Haushalten, die trotz Ausbildungsförderung auf ergänzende Leistungen angewiesen sind, ist das ein wesentlicher Faktor, weil Schulgeld dann nicht als einkommensmindernd angesetzt werden kann und damit netto voll wirkt.

Auch für Jobcenter und für die Gestaltung von Verwaltungsprozessen ist die Klarstellung bedeutsam. Wenn Schulgeld nicht abzugsfähig ist, entfällt in solchen Fällen die Prüfung, ob es alternative unentgeltliche Ausbildungsangebote gibt oder ob diese zumutbar wären. Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Zumutbarkeitsprüfung dann nicht mehr entscheidungserheblich ist. In der Praxis kann das Verfahren dadurch standardisierter ablaufen: Anträge, in denen Schulgeld als Absetzbetrag geltend gemacht wird, sind anhand der rechtlichen Einordnung zu entscheiden, ohne in eine umfangreiche Einzelfallprüfung über Ausbildungsalternativen einzusteigen. Für Beratende bedeutet das zugleich, dass der Fokus stärker auf der sauberen Ermittlung der Zuflüsse, der korrekten Abgrenzung von Einkommen und der Prüfung der gesetzlich anerkannten Absetzbeträge liegen sollte, statt auf argumentativen Umwegen über die Qualität oder Notwendigkeit einer konkreten Privatschule.

Finanzinstitutionen, die Bildungsfinanzierungen anbieten, sollten die Entscheidung als Signal verstehen, dass die Tragfähigkeit von Finanzierungsmodellen für Schulgeld nicht auf erwartete höhere Grundsicherungsleistungen gestützt werden kann. Bei Kreditprüfungen oder bei der Strukturierung von Ratenmodellen ist daher konservativ anzusetzen. Gleiches gilt für Onlinehändler oder Dienstleister, die Lernmittel oder Technik für Ausbildungen finanzieren lassen: Die Liquiditätslage der Zielgruppe kann durch festes Schulgeld und zugleich gedeckelte Sozialleistungen angespannt sein, was sich auf Zahlungsausfälle auswirken kann.

Handlungsempfehlungen und Fazit für die Beratungspraxis

Die Kernaussage ist eindeutig: Schulgeld für den Besuch einer privaten kostenpflichtigen Berufsfachschule führt bei ergänzendem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht zu einem höheren Anspruch, weil das Schulgeld nicht als notwendige Ausgabe zur Erzielung des Einkommens abzugsfähig ist. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur die konkrete Fallgestaltung, sondern setzt einen allgemeinen Rahmen dafür, wie strikt die Systemgrenzen zwischen pauschalierter Ausbildungsförderung und nachrangiger Grundsicherung gezogen werden.

Für die Praxis ist es ratsam, Betroffene frühzeitig darauf hinzuweisen, dass die Wahl einer Privatschule finanzielle Mehrkosten auslösen kann, die sozialrechtlich nicht kompensiert werden. Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, können im Rahmen ihrer Ausbildungsstrategie prüfen, ob und wie sie Ausbildungswege so gestalten, dass finanzielle Hürden reduziert werden, etwa über transparente Vergütungsmodelle oder freiwillige Unterstützungen, soweit dies arbeitsrechtlich und betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Steuerberatende sollten in Gesprächen die Erwartungshaltung an Sozialleistungen realistisch einordnen und bei Bedarf die Schnittstellen zur Lohnabrechnung, zu Nebenbeschäftigungen und zu Zuflusszeitpunkten sauber dokumentieren, da diese Punkte bei der Einkommensberechnung regelmäßig ausschlaggebend bleiben.

Wenn Sie als Unternehmen Prozesse rund um Entgeltabrechnung, Belegflüsse und Nachweisführung so aufstellen, dass Daten vollständig, zeitnah und digital vorliegen, lassen sich Rückfragen und Korrekturschleifen in der Praxis deutlich reduzieren. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung und zeigt dabei regelmäßig erhebliche Kostenersparnisse durch schlanke, automatisierte Abläufe auf.

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