Schenkungsteuer bei Lebensversicherung: Sachverhalt, Vertragsübernahme und Bewertungsmaßstab
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 28. Januar 2026, II R 27/22, eine für die Vermögensübertragung in Familienunternehmen, bei Unternehmerhaushalten und im Private Banking sehr relevante Frage geklärt. Im Streit stand die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags auf den Sohn durch die Mutter. Die Vertragsübernahme erfolgte mit Zustimmung des Versicherers. Zugleich behielt sich die Mutter einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor. Ein Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen eines Vermögensgegenstands zu ziehen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Im Kern ging es darum, ob bereits die Übertragung des Vertrags Schenkungsteuer auslöst und ob der vorbehaltene Nießbrauch den steuerpflichtigen Erwerb mindert.
Der zugrunde liegende Versicherungsvertrag war mit einer erheblichen Einmalzahlung ausgestattet und wies am Übertragungsstichtag einen hohen Rückkaufswert auf. Der Rückkaufswert ist der Betrag, den der Versicherer bei Kündigung des Vertrags auszahlt. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer auf Grundlage dieses Rückkaufswerts fest und ließ den vorbehaltenen Nießbrauch unberücksichtigt. Das Finanzgericht hatte den Nießbrauch zunächst noch steuermindernd anerkannt. Der Bundesfinanzhof hat diese Sicht nun verworfen.
Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam, weil Kapitallebensversicherungen in der Nachfolgeplanung, im Vermögensschutz und bei der familieninternen Vermögensübertragung weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Das betrifft nicht nur vermögende Privatpersonen, sondern auch Gesellschafter kleiner Unternehmen, inhabergeführter Mittelständler, Freiberufler, Onlinehändler oder Träger von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, wenn private Vermögenswerte in die generationenübergreifende Planung einbezogen werden. Der rechtliche Hintergrund ist klar umrissen. Maßgeblich war, ob eine freigebige Zuwendung vorlag, also eine unentgeltliche Vermögensverschiebung, durch die der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, und wie die belastete Rechtsposition am Stichtag zu bewerten ist.
Der Bundesfinanzhof stellt dazu fest, dass die unentgeltliche Vertragsübernahme eines Kapitallebensversicherungsvertrags bereits im Zeitpunkt der Übertragung schenkungsteuerbar ist. Für die Bewertung kommt es nicht auf eine spätere Fälligkeit einzelner Versicherungsleistungen an, sondern auf den Rückkaufswert des Vertrags am Übertragungsstichtag. Damit bestätigt das Gericht den Grundsatz, dass bei der Schenkungsteuer die zivilrechtlich übertragene Rechtsposition und ihre bewertungsrechtliche Erfassung streng voneinander zu trennen sind.
Rechtliche Einordnung der Vertragsübernahme und des Nießbrauchs
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Frage, was überhaupt Gegenstand der Schenkung war. Der Bundesfinanzhof knüpft an das Zivilrecht an und sieht in der mit Zustimmung des Versicherers vollzogenen Vertragsübernahme den Eintritt des Erwerbers in die volle Stellung des bisherigen Versicherungsnehmers. Damit erhält der Erwerber ein umfassendes Dispositionsrecht über den Vertrag. Ein Dispositionsrecht bedeutet, dass er über den Vertrag rechtlich verfügen kann, etwa durch Kündigung, Fortführung oder Inanspruchnahme vertraglicher Rechte. Diese Stellung ist nach Auffassung des Gerichts bereits eine wirtschaftlich werthaltige Bereicherung.
Der Einwand, es seien nur einzelne, teils noch nicht fällige oder von zukünftigen Ereignissen abhängige Ansprüche übertragen worden, hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof differenziert insoweit zwischen der Frage der Steuerentstehung und der Frage der Bewertung. Für die Steuerentstehung genügt, dass der Erwerber die versicherungsvertragliche Rechtsstellung erhält. Dass einzelne Leistungsansprüche erst später fällig werden oder vom Erlebensfall, Todesfall oder einer Kündigung abhängen, steht der bereits eingetretenen Bereicherung nicht entgegen. Die Fälligkeit ist deshalb keine Voraussetzung der Schenkungsteuer, sondern lediglich ein Aspekt der Bewertung.
Entscheidend ist sodann die Behandlung des vorbehaltenen Nießbrauchs. Grundsätzlich kann eine Belastung des zugewandten Vermögens den steuerpflichtigen Erwerb mindern, weil der Bedachte dann wirtschaftlich weniger erhält. Das gilt auch für einen Nießbrauch an Rechten. Im Streitfall war der Nießbrauch jedoch nicht auf den Versicherungsvertrag als solchen gerichtet, sondern auf die Rückkaufsleistung für den Fall einer Kündigung. Genau hier setzt die Begründung des Bundesfinanzhofs an. Ein Nießbrauch an einem Recht kann erst entstehen, wenn das belastete Recht selbst entstanden ist. Der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts entsteht aber erst mit der Kündigung des Vertrags.
Da zum Bewertungsstichtag noch keine Kündigung erfolgt war, bestand nach Auffassung des Gerichts nur eine bedingte Last. Eine bedingte Last ist eine Verpflichtung, deren Entstehung noch von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängt. Solche Lasten sind bewertungsrechtlich am Stichtag nicht abzugsfähig. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Erwerb mit dem vollen Rückkaufswert anzusetzen war, ohne Kürzung um den kapitalisierten Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs.
Besonders wichtig ist dabei die saubere dogmatische Trennung, die das Gericht vornimmt. Der Nießbrauch ändert nichts daran, dass der Erwerber bereits Versicherungsnehmer geworden ist und eine schenkungsteuerlich relevante Bereicherung erhalten hat. Er betrifft allein die Frage, ob und in welchem Umfang eine Belastung des Erwerbs abzugsfähig ist. Da die Belastung noch nicht rechtlich entstanden war, blieb sie außer Ansatz. Für Gestaltungen mit Nießbrauchsvorbehalt ist das eine klare Grenzziehung.
Praxisfolgen für Unternehmer, Mittelstand, Onlinehändler und spezialisierte Branchen
Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmensgruppen ist die Entscheidung vor allem im Bereich der privaten Nachfolgeplanung relevant. Viele Gesellschafter halten Kapitalanlagen, Versicherungsverträge oder andere liquide Vermögenswerte außerhalb des Betriebsvermögens und beziehen diese in die familieninterne Vermögensnachfolge ein. Wer dabei annimmt, ein vorbehaltener Nießbrauch an möglichen späteren Auszahlungen mindere automatisch den schenkungsteuerlichen Erwerb, muss seine Gestaltung künftig deutlich kritischer prüfen. Maßgeblich ist, ob die belastete Rechtsposition am Stichtag bereits entstanden ist oder nur künftig entstehen kann.
Auch für Onlinehändler, Agenturinhaber, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen oder private Träger von Krankenhäusern kann die Entscheidung Bedeutung entfalten. In diesen Zielgruppen wird Vermögensnachfolge häufig nicht isoliert auf Gesellschaftsanteile beschränkt, sondern mit privaten Absicherungsinstrumenten kombiniert. Kapitallebensversicherungen dienen dort nicht selten der Liquiditätsvorsorge, der Altersabsicherung oder der geordneten Überleitung von Familienvermögen. Wird ein solcher Vertrag unentgeltlich übertragen, ist künftig noch genauer zu prüfen, ob die steuerlichen Erwartungen zur Belastung des Erwerbs tatsächlich tragfähig sind.
Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen folgt daraus ein erhöhter Prüfungsbedarf bei der Strukturierung von Übertragungen. Entscheidend ist die exakte Analyse des zivilrechtlichen Übertragungsakts, der Versicherungsbedingungen und der vorbehaltenen Rechte. Gerade bei individuell formulierten Verträgen ist zu klären, ob ein Recht bereits entstanden ist oder ob es erst durch ein späteres Ereignis ausgelöst wird. Die Entscheidung zeigt, dass wirtschaftlich nachvollziehbare Gestaltungen steuerlich dennoch ins Leere laufen können, wenn die zivilrechtliche Entstehung der Last erst in der Zukunft liegt.
Im Beratungsgeschäft gewinnt damit auch die Dokumentation an Gewicht. Unternehmen und vermögende Privatpersonen sollten nicht nur den gewünschten wirtschaftlichen Effekt festhalten, sondern die zivilrechtliche Mechanik ihrer Verträge sauber auf die steuerliche Zielsetzung abstimmen. Andernfalls drohen erhebliche Abweichungen zwischen geplanter und tatsächlicher Steuerbelastung. Das gilt besonders in Fällen mit hohen Einmalbeiträgen oder substanziellem Rückkaufswert, weil sich der Unterschied in der Bemessungsgrundlage unmittelbar in einer erheblichen Steuermehrbelastung niederschlagen kann.
Für Banken, Versicherungsvermittler und Family Offices unterstreicht die Entscheidung zudem, dass Produktstruktur und steuerliche Behandlung nicht verwechselt werden dürfen. Ein vertraglich vorbehaltener Zugriff auf spätere Auszahlungsströme ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer bereits abziehbaren Last. Wer Vermögensübertragungen rund um Lebensversicherungen begleitet, sollte deshalb interdisziplinär zwischen Zivilrecht, Bewertungsrecht und Schenkungsteuer abstimmen.
Schenkungsteuer und Lebensversicherung: Was jetzt für die Gestaltung gilt
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Klarheit für die Übertragung von Kapitallebensversicherungen. Die unentgeltliche Vertragsübernahme löst bereits im Zeitpunkt des Eintritts in die Versicherungsnehmerstellung Schenkungsteuer aus. Bewertet wird der Erwerb grundsätzlich mit dem Rückkaufswert. Ein vorbehaltener Nießbrauch an der Rückkaufsleistung mindert die Bemessungsgrundlage nicht, wenn die Kündigung des Vertrags am Stichtag noch nicht erfolgt ist und der Nießbrauch deshalb nur als bedingte Last vorliegt.
Für die Praxis bedeutet das, dass Vermögensübertragungen mit Versicherungsbezug noch sorgfältiger strukturiert werden müssen. Gerade für Unternehmerfamilien, kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe sowie spezialisierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser ist eine vorausschauende Abstimmung von Vertragsgestaltung, Bewertung und Steuerfolgen unverzichtbar. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen sowie ihre Gesellschafter bei der rechtssicheren und digital effizienten Gestaltung steuerlicher Prozesse. Ein besonderer Fokus unserer Kanzlei liegt auf der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung, mit der für Mandanten vom kleinen Betrieb bis zum Mittelstand regelmäßig erhebliche Kostenersparungen verbunden sind.
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