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Erbschaftsteuer

Schenkungsteuer bei Eheverträgen: BFH stärkt Finanzverwaltung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Schenkungsteuerpflicht bei ehevertraglichen Abfindungen – Einleitung und Regelungshintergrund

Mit Urteil vom 9. April 2025 (Az. II R 48/21) hat der Bundesfinanzhof eine Grundsatzentscheidung zur Schenkungsteuer bei ehevertraglichen Abfindungen gefällt. Es ging um die Frage, ob die Übertragung eines Grundstücks, die im Zusammenhang mit einem vor der Eheschließung vereinbarten Verzicht auf nacheheliche Ansprüche wie Zugewinnausgleich, Unterhalt oder Hausratsteilung erfolgt, als steuerpflichtige Schenkung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) einzustufen ist. Die Entscheidung ist für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen bedeutsam, weil sie den steuerlichen Umgang mit großzügigen Vermögensübertragungen im familiären und gesellschaftsrechtlichen Kontext betrifft. Besonders relevant ist dies, da viele mittelständische Unternehmer und Unternehmerinnen durch Eheverträge versuchen, private Risiken von den betrieblichen Vermögenswerten zu trennen und damit auch die finanzielle Stabilität ihres Unternehmens zu sichern.

Der verhandelte Fall betraf die Vereinbarung eines Ehevertrags, in dem ein Ehegatte seiner künftigen Ehefrau für den umfassenden Verzicht auf mögliche nacheheliche Ansprüche ein Hausgrundstück im Wert von rund sechs Millionen Euro übertrug. Das Finanzamt erhob Schenkungsteuer. Der betroffene Ehegatte argumentierte, es habe sich um eine Gegenleistung für die Verzichtsregelungen gehandelt. Sowohl das Finanzgericht Hamburg als Vorinstanz als auch nun der Bundesfinanzhof verneinten dies und stellten klar, dass eine derartige Übertragung als freigebige Zuwendung steuerpflichtig ist.

Rechtliche Einordnung und Begründung der Entscheidung

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Als „freigebig“ wird eine Leistung verstanden, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgt und objektiv unentgeltlich ist. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass ein Verzicht auf mögliche, in der Zukunft liegende Ansprüche wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich nicht als anrechenbare Gegenleistung angesehen werden kann. Solche Ansprüche entstehen erst mit Auflösung der Ehe, sind unsicher, von vielen Voraussetzungen abhängig und daher nach § 7 Abs. 3 ErbStG nicht bewertbar. Damit wird der Verzicht steuerlich irrelevant und kann die Bereicherung nicht mindern.

Weder der Hinweis auf mögliche zivilgerichtliche Inhaltskontrollen von Eheverträgen noch die Einschätzung, dass eine Vermögensübertragung zur Wahrung der Wirksamkeit des Ehevertrags unvermeidlich sei, konnten im Verfahren überzeugen. Der Bundesfinanzhof betonte, dass ein Irrtum über die steuerliche Bewertbarkeit solcher Vereinbarungen – ein sogenannter Subsumtionsirrtum – unbeachtlich ist. Damit bejahte das Gericht sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Schenkung.

Bemerkenswert ist zudem, dass der Bundesfinanzhof eine Abgrenzung zur sogenannten „Bedarfsabfindung“ vornahm. Während bei einer Bedarfsabfindung – also einer erst im Scheidungsfall fälligen Zahlung – eine steuerliche Bewertung erst im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung erfolgen kann, lag im aktuellen Fall eine sofortige Übertragung vor, die unzweifelhaft Schenkungsteuer auslöste.

Folgen für Unternehmen, Freiberufler und spezialisierte Einrichtungen

Die Entscheidung hat weitreichende praktische Konsequenzen für viele Akteure. Unternehmerinnen und Unternehmer, insbesondere im Mittelstand, nutzen Eheverträge häufig, um geschäftliches Vermögen abzusichern und im Scheidungsfall rechtliche Klarheit zu schaffen. Wer dabei Vermögenswerte wie Grundstücke, Unternehmensanteile oder andere wesentliche Vermögenswerte überträgt, muss künftig verstärkt damit rechnen, dass diese Übertragungen der Schenkungsteuer unterliegen – selbst wenn sie als Teil eines umfassenden Vertragskonzeptes zur Risikobegrenzung gedacht waren.

Für kleine Unternehmen oder Selbständige, die ihren Betrieb als persönliche Altersvorsorge aufgebaut haben, besteht damit ein erhebliches Steuer- und Liquiditätsrisiko. Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser in privater Trägerschaft, die häufig in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Stiftung geführt werden, können ebenfalls betroffen sein, wenn Gesellschafter oder Träger vor der Ehe mit umfangreichen Vermögensübertragungen Vorsorge treffen wollen. Auch Onlinehändler oder technologieorientierte Start-ups, deren Gründer aus strategischen Gründen ehevertragliche Regelungen schließen, sind von der Entscheidung tangiert, wenn Geschäftsanteile oder Rechte im Wert von Millionenbeträgen in die Vereinbarungen einbezogen werden.

Die Entscheidung zeigt, dass die Finanzverwaltung und die Gerichte der Übertragung von Vermögenswerten bei Eheverträgen mit höchster steuerlicher Aufmerksamkeit begegnen. Gestaltungen, die sich primär an der Sicherung der Unternehmenssubstanz orientieren, entbinden nicht von der Schenkungsteuerpflicht. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind daher gefordert, ihre Mandanten frühzeitig zu sensibilisieren und Konzepte zu entwickeln, die steuerliche Risiken minimieren, etwa durch alternative Vertragsmodelle oder zeitliche Staffelungen. Dasselbe gilt für Banken und Finanzinstitutionen, die in solchen Fällen häufig als finanzierende Partner auftreten müssen und die steuerlichen Belastungen bei der Liquiditätsplanung berücksichtigen sollten.

Schlussfolgerung und Empfehlungen

Das Urteil verdeutlicht, dass ehevertragliche Abfindungen mit Vermögensübertragungen nicht als unentgeltliche Gegenleistung behandelt werden können und damit regelmäßig der Schenkungsteuer unterliegen. Für Unternehmer und Unternehmerinnen, gleich ob sie im Mittelstand, als kleine Betriebe, in spezialisierten Einrichtungen wie Kliniken oder Pflegeheimen oder als Onlinehändler tätig sind, bedeutet dies eine erhebliche steuerliche Planungsherausforderung. Wer Eheverträge schließt und dabei Vermögen überträgt, sollte die steuerlichen Folgen von Beginn an einplanen und eine enge Abstimmung mit steuerlichen Beratern vornehmen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der frühzeitigen Planung solcher Gestaltungen und legt dabei besonderen Fokus auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und auf die Digitalisierung. Dies schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern führt auch zu erheblichen Kostenersparnissen. Wir betreuen Mandanten unterschiedlichster Branchen und bringen unsere Erfahrung in der Steueroptimierung und Digitalisierung ein, um die bestmögliche Lösung zu entwickeln.

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