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Erbschaftsteuer

Schenkungsteuer bei Abfindungen für nacheheliche Verzichte erklärt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Abfindungen für Verzichte und ihre steuerliche Behandlung

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 9. April 2025 (Az. II R 48/21) eine zentrale Frage zur steuerlichen Behandlung ehevertraglicher Abfindungen entschieden. Im konkreten Fall erhielt ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung von seinem zukünftigen Partner ein Grundstück. Diese Übertragung erfolgte als Ausgleich für den vertraglich vereinbarten Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und die Aufteilung des Hausrats. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Übertragung nicht als entgeltliche Gegenleistung, sondern als freigebige Zuwendung zu beurteilen ist. Eine freigebige Zuwendung liegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz vor, wenn jemand aus eigenem Vermögen eine Bereicherung des anderen bewirkt, ohne hierfür eine rechtlich gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.

Damit unterliegt eine solche Abfindung der Schenkungsteuer, da der Verzicht auf zukünftige Ansprüche keinen steuerlich anerkannten Abzugsposten darstellt. Diese Einordnung hat erhebliche praktische Bedeutung, weil sie die steuerliche Planung bei Eheverträgen erheblich beeinflusst.

Die rechtliche Einordnung durch den Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof lehnte die Argumentation ab, wonach der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und Unterhalt eine Gegenleistung darstellen könne. Dies beruhe auf einem sogenannten Subsumtionsirrtum, also auf einer falschen rechtlichen Einordnung, die aus steuerrechtlicher Sicht nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen für eine Schenkung entfallen. Der Verzicht selbst mindert daher nicht die Bereicherung. Aus Sicht des Schenkungsteuerrechts ist der begünstigte Ehegatte uneingeschränkt bereichert, da der bloße Verzicht nicht als wirtschaftlicher Ausgleich anerkannt wird.

In der Praxis bedeutet dies eine klare Abgrenzung gegenüber zivilrechtlichen Betrachtungen. Zwar können Partner in einem Ehevertrag weitreichende Vereinbarungen treffen, jedoch entfaltet dies im Steuerrecht nur begrenzte Wirkung. Die schenkungsteuerliche Betrachtung ist eigenständig und trennt sich bewusst von zivilrechtlichen Vertragsinhalten.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Privatpersonen

Die Entscheidung betrifft nicht nur private Gestaltungen zwischen Ehepartnern, sondern kann auch für Unternehmer und Gesellschafterfamilien weitreichende Konsequenzen haben. Familienunternehmen etwa, die ihre Nachfolgeplanung mit ehevertraglichen Vereinbarungen absichern, müssen sich bewusst sein, dass Abfindungen in Form von Vermögensübertragungen nach wie vor schenkungsteuerpflichtig sein können. Gleiches gilt für Landwirte, die in einem Ehevertrag Grundstücke an den Ehegatten übertragen, um die Betriebsübergabe zu entlasten.

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die auch in erbrechtliche oder familienrechtliche Gestaltungen eingebunden sind, ergibt sich die Notwendigkeit, Abfindungen im Vorfeld steuerlich zu simulieren. Die Schenkungsteuer kann erhebliche Liquiditätsbelastungen auslösen, wenn die Steuerlast nicht durch Freibeträge oder persönliche Steuervergünstigungen abgedeckt wird. Besonders kritisch wird es bei Immobilienübertragungen, da diese aufgrund ihres Verkehrswertes oftmals die relevanten Freibeträge deutlich überschreiten.

Unternehmerinnen und Unternehmer sollten daher stets eine enge Abstimmung mit ihrem steuerlichen Berater suchen, wenn sie institutionelle Strukturen wie Familiengesellschaften nutzen oder Grundstücke übertragen möchten. Eine vorausschauende Planung ist entscheidend, da nachträgliche Gestaltungen steuerlich wirkungslos bleiben können.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass ehevertragliche Abfindungen steuerlich sorgfältig zu prüfen sind. Der Verzicht auf nacheheliche Ansprüche wird nicht als Gegenleistung anerkannt und stellt somit keinen Minderungstatbestand bei der Schenkungsteuer dar. Für Unternehmen und Privatpersonen bedeutet dies eine klare Notwendigkeit zur steuerlichen Planungssicherheit, insbesondere wenn Vermögenswerte mit hohem Wert wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen betroffen sind.

Wer frühzeitig die steuerrechtlichen Konsequenzen bedenkt und Ehe- oder Erbverträge mit einer steuerlichen Analyse kombiniert, vermeidet unliebsame Überraschungen. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sowie Unternehmerfamilien profitieren davon, wenn steuerliche Fallstricke von Beginn an erkannt und durch geeignete Strategien abgemildert werden. Unsere Kanzlei unterstützt hierbei umfassend: Wir begleiten von der digitalen Buchhaltung bis zur Prozessoptimierung, um für Unternehmen erhebliche Kosten- und Effizienzgewinne zu sichern. Unsere langjährige Erfahrung mit kleinen und mittelständischen Betrieben zeigt, dass sich durch strukturierte Digitalisierung deutliche Vorteile und nachhaltige Steuerentlastungen erzielen lassen.

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