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Erbschaftsteuer

Schenkungsteuer auf hohe Geldgeschenke – Abgrenzung üblicher Gelegenheitsgeschenke

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung und Bedeutung für die Praxis

Die Frage, wann ein Geldgeschenk noch als steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk gilt, ist in der Praxis für viele Familienunternehmer, Freiberufler und auch Privatpersonen von zentraler Bedeutung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24) erneut deutlich gemacht, dass diese Grenze durchaus enger gezogen werden kann, als manche Schenker vermuten. Im konkreten Fall ging es um eine Geldzuwendung eines Vaters an seinen Sohn in Höhe von 20.000 Euro zu Ostern, die nach Auffassung des Gerichts nicht mehr unter die Steuerbefreiung des Erbschaftsteuergesetzes fiel. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, Schenkungen systematisch zu planen und den steuerlichen Rahmen genau zu prüfen, um unliebsame Nachforderungen zu vermeiden.

Nach dem Erbschaftsteuergesetz bleiben sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ von der Schenkungsteuer befreit. Dieser Begriff ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, der einer Auslegung im Einzelfall bedarf. Üblicherweise sind darunter Geschenke zu besonderen persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit, Konfirmation oder Jubiläum zu verstehen, sofern sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung in einem angemessenen Verhältnis zu den Vermögensverhältnissen stehen. Das Finanzgericht hat sich mit dem Spannungsfeld auseinandergesetzt, ob diese Angemessenheit an die allgemeinen gesellschaftlichen Gepflogenheiten oder die individuellen Vermögensverhältnisse des Schenkers anzuknüpfen hat.

Der zugrundeliegende Fall und die Entscheidung

Im entschiedenen Fall hatte der Sohn seit 2006 wiederholt Geldgeschenke vom Vater erhalten, die sich bis zum Jahr 2015 auf 450.000 Euro summierten. Das Vermögen des Vaters belief sich im Zeitpunkt der streitigen Zuwendung auf etwa 30 Millionen Euro. Der Kläger argumentierte, die Schenkung zu Ostern im Jahr 2015 habe aufgrund der Vermögensverhältnisse seines Vaters als übliches Gelegenheitsgeschenk gelten müssen. Das Finanzamt sah dies anders und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 Euro fest. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg, ebenso seine Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Das Gericht führte aus, dass die Üblichkeit eines Geschenks nicht ausschließlich an den finanziellen Möglichkeiten des Schenkers zu messen sei. Maßgeblich sei vielmehr die allgemeine Verkehrsanschauung, also das, was in breiten Bevölkerungskreisen als angemessen und üblich angesehen werde. Würde man ausschließlich auf das Vermögen des Schenkers abstellen, könnten wohlhabende Kreise steuerlich begünstigt werden, indem sie besonders hohe Beträge als steuerfreie Anstands- oder Gelegenheitsgeschenke deklarieren. Dies wäre nach Auffassung des Gerichts mit dem in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz nicht vereinbar. Im Ergebnis entschied das Finanzgericht, dass ein Geldgeschenk in Höhe von 20.000 Euro zu Ostern nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht mehr als üblich gelten könne und daher schenkungsteuerpflichtig sei.

Kritische Würdigung und Auswirkungen

Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Sichtweise der Finanzgerichtsbarkeit in Bezug auf die steuerfreie Grenze der Gelegenheitsgeschenke. Für die Praxis entstehen daraus erhebliche Konsequenzen. Unternehmerfamilien, die regelmäßig Vermögen übertragen möchten, etwa um Nachfolgeregelungen vorzubereiten, müssen sorgfältig prüfen, wann eine Zuwendung als bloße Gefälligkeit und wann als steuerlich relevante Schenkung zu werten ist. Auch wenn die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, sollte bereits jetzt eine vorsichtige Handhabung erfolgen. Denn solange keine abweichende höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung dieser Argumentation folgen wird.

Die Rechtsprechung zeigt zudem, dass nicht einmal außergewöhnlich hohe Einkommen oder Vermögen eine von der allgemeinen Auffassung abweichende Bewertung des Geschenkwerts rechtfertigen. Vielmehr folgt die Beurteilung einem objektiven Maßstab, der für alle gleich gilt. Dies macht die Planung von Schenkungen – gerade im familiären Umfeld – zu einer rechtlich komplexen Aufgabe. Wer wiederholt Zuwendungen erhält, etwa Kinder von vermögenden Eltern, sollte sich die Zehnjahresfrist für Freibeträge bewusst machen. Nach Ablauf dieses Zeitraums beginnt ein neuer steuerlicher Betrachtungszeitraum, in dem erneut Freibeträge in Anspruch genommen werden können. In der Praxis kann eine langfristige Schenkungsstrategie helfen, Vermögen steueroptimiert zu übertragen, ohne in Konflikt mit der Rechtsprechung oder der Finanzverwaltung zu geraten.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz stellt klar, dass auch bei erheblichen Vermögen die allgemeinen Maßstäbe der gesellschaftlichen Üblichkeit nicht ausgehebelt werden dürfen. Für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für Freiberufler und Privatpersonen mit größerem Privatvermögen bedeutet dies, dass sorgsam geplant werden muss, insbesondere wenn Vermögensübertragungen familiär motiviert sind. Empfehlenswert ist, Schenkungen steuerlich dokumentieren zu lassen, Anlässe zu definieren und den Wert der Zuwendung stets in Relation zum allgemeinen Verständnis der Angemessenheit zu setzen.

Insgesamt zeigt der Fall, dass die Grenzen steuerfreier Gelegenheitsgeschenke sehr eng gezogen werden. Wer unbedacht höhere Geldbeträge verschenkt, riskiert steuerliche Nachzahlungen und möglicherweise auch Zinsforderungen. Eine frühzeitige Beratung sorgt hier für Planungssicherheit und vermeidet langwierige Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Unsere Kanzlei begleitet insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sowie Privatpersonen in Fragen der steuerlichen Gestaltung und Prozessoptimierung rund um Schenkungen und Nachfolgeplanungen. Wir verbinden digitale Buchhaltungsprozesse mit rechtlicher Präzision und schaffen so nachhaltige Effizienz- und Kostenvorteile für unsere Mandanten.

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