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Zivilrecht

Schadensersatz bei Verstoß gegen Preisbindung in Energieverträgen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Preisbindung in Energieverträgen als rechtlich bindende Zusage

Die aktuelle Rechtsprechung des Amtsgerichts München verdeutlicht die hohe rechtliche Relevanz vertraglich vereinbarter Preisbindungen in Strom- und Gaslieferverträgen. Im zugrunde liegenden Fall schloss eine Kundin aus Nordrhein-Westfalen im September 2021 mit einem bayerischen Energieversorger Verträge über die Lieferung von Strom und Gas. Die Vereinbarungen enthielten eine ausdrückliche Preisgarantie von zwölf Monaten. Bereits kurze Zeit nach Vertragsbeginn im Januar beziehungsweise März 2022 erhöhte der Lieferant jedoch einseitig die Preise, obwohl die Preisbindung rechtlich noch galt. Die Kundin widersprach dieser Anpassung, was der Anbieter zum Anlass nahm, den Vertrag zu kündigen. Das Gericht stellte nunmehr klar, dass derartige Preiserhöhungen während einer bestehenden Preisbindung unzulässig sind und die Kundin für die daraus entstandenen Mehrkosten Schadensersatz verlangen kann.

Mit dem Urteil bestätigt das Amtsgericht München, dass ein Anbieter, der entgegen der Preisgarantie Anpassungen vornimmt, seine vertragliche Hauptpflicht verletzt. Diese sogenannte Leistungsstörung begründet einen Anspruch auf Ersatz der dadurch entstehenden Schäden nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Gericht sprach der Klägerin daher 515,87 Euro zu. Dieser Betrag entsprach der Differenz zwischen den ursprünglich vereinbarten Konditionen und den höheren Preisen, die sie infolge des Vertragsbruchs bei einem anderen Versorger zahlen musste.

Juristische Bewertung des Vertragsverhältnisses

Im Zentrum der gerichtlichen Begründung steht die Auslegung des Begriffs der Preisbindung. Nach Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich aus dem Wortlaut der Vertragsunterlagen, dass die Garantie unmittelbar ab Vertragsabschluss gilt und nicht erst mit Lieferbeginn. Juristisch handelt es sich hierbei um eine sogenannte ausdrückliche Zusage, die bei eindeutiger Formulierung keinen Interpretationsspielraum lässt. Eine abweichende Auslegung wäre nur zulässig, wenn der Vertragstext dies implizit erkennen ließe, was das Gericht jedoch ausdrücklich verneinte.

Die Entscheidung ist insofern bedeutsam, als sie die Verantwortung der Energieversorger für eine transparente Vertragsgestaltung unterstreicht. Gerade bei Preisversprechen darf der Kunde darauf vertrauen, dass diese verbindlich sind. Unternehmen, die Energie beziehen – etwa Produktionsbetriebe, Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser – müssen sich auf stabile Konditionen verlassen können. Einseitige Preisänderungen vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist stellen daher eine klare Vertragsverletzung dar, die sowohl zivilrechtliche als auch vertrauensrechtliche Konsequenzen haben kann.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und Verbraucher

Für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für Einrichtungen mit hohem Energieverbrauch, wie Pflegeheime oder Kliniken, hat diese Entscheidung erhebliche praktische Relevanz. Strom- und Gaslieferverträge bilden oft einen wesentlichen Kostenfaktor in der betrieblichen Kalkulation. Die Möglichkeit, sich auf feste Preise für eine bestimmte Dauer zu stützen, ermöglicht eine verlässliche Planung. Wird dieser Rahmen durch vorzeitige Preisanpassungen durchbrochen, entstehen unmittelbare finanzielle Nachteile. Die richterliche Klarstellung, dass ein Schadensersatzanspruch in solchen Fällen besteht, schafft Rechtssicherheit und stärkt die Position von Vertragsnehmern gegenüber großen Versorgern.

Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil die Bedeutung einer präzisen Vertragsprüfung vor Unterzeichnung. Unternehmer sollten darauf achten, ob die zugesicherte Preisbindung tatsächlich ab Vertragsabschluss gilt oder erst mit Lieferbeginn. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Preisgarantie haben. Ebenso wichtig ist die sorgfältige Dokumentation des Schriftverkehrs im Fall eines Widerspruchs gegen unberechtigte Preisänderungen. Nur so lässt sich im Streitfall zweifelsfrei nachweisen, dass die Erhöhung unzulässig war und Schadensersatz beansprucht werden kann.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 12. April 2024 (Az. 172 C 17424/23) bestätigt eindrucksvoll, dass Preisbindungen in Energielieferverträgen nicht als bloße Absichtserklärungen zu verstehen sind, sondern als rechtsverbindliche Verpflichtung, die vom Anbieter strikt einzuhalten ist. Verstöße gegen diese Zusagen können erhebliche Schadensersatzpflichten auslösen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet dies, dass sie bei Vertragsverstößen frühzeitig reagieren, Preisänderungen genau prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten sollten, um finanzielle Nachteile abzuwehren.

Unternehmen sind gut beraten, ihre Energieverträge im Rahmen des Risikomanagements regelmäßig auf rechtliche und wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen. Eine moderne, digital unterstützte Vertragsverwaltung ermöglicht es, Laufzeiten, Preisgarantien und Kündigungsfristen transparent nachzuvollziehen und rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen. Gerade im Mittelstand ist die Optimierung solcher Prozesse ein entscheidender Hebel zur Kostensenkung und Effizienzsteigerung. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Betriebe bei der Digitalisierung und der Prozessoptimierung in der Buchhaltung, damit sie ihre Ressourcen gezielt einsetzen und von erheblichen Kostenersparnissen profitieren können.

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