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Zivilrecht

Schadensersatz bei Freizeitunfällen: Abgrenzung von Lebensrisiko und Haftung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Typisches Lebensrisiko versus Schadensersatzanspruch

Die Frage, ob Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Freizeitspiels einen Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzungen haben, beschäftigt regelmäßig die Zivilgerichte. Jüngst befasste sich das Landgericht Nürnberg-Fürth mit einem Fall, in dem ein Urlauber während eines Ballspiels im Pool von einem Mitspieler am Kopf getroffen wurde. In der Folge stieß der Geschädigte gegen den Beckenrand und verlor einen Schneidezahn. Er machte Zahnarztkosten und Schmerzensgeld geltend. Das Gericht verneinte jedoch eine Haftung und verwies auf das sogenannte allgemeine Lebensrisiko, mit dem Begriff wird in der Rechtsprechung eine Vielzahl alltäglicher Risiken beschrieben, die nicht über Schadensersatzansprüche auf andere Personen abgewälzt werden können.

Das Landgericht bestätigte damit die Einschätzung des Amtsgerichts Erlangen (Urteil vom 25. November 2024, Az. 5 C 462/24), wonach die Verletzung ein typisches Risiko der freiwilligen Teilnahme an einem Ballspiel darstellt. Mit dem Hinweisbeschluss vom 14. April 2025 (Az. 15 S 7420/24) stellte das Berufungsgericht klar, dass eine eindeutige und erkennbare Abgrenzung von der aktiven Spielteilnahme nicht erfolgt war.

Bedeutung der aktiven Teilnahme und Eigengefährdung

Relevant war vor allem, dass der Geschädigte nach eigener Aussage zwar nicht mehr direkt am Spiel teilnehmen wollte, aber dennoch im Wasser verblieb und ankommende Bälle zurückwarf. Aus Sicht des Gerichts konnte damit kein klarer Rückzug aus dem Geschehen festgestellt werden. Hinzu kam, dass der Kläger während des Aufenthalts im Wasser eine Bierdose bei sich führte. Diese Situation erhöhte sein eigenes Risiko, weil er bei einem unerwarteten Treffer oder einem Sturz nur eingeschränkt reagieren konnte. Das Gericht stellte daher fest, dass die Verletzung wesentlich auf die eigene Mitwirkung des Geschädigten zurückzuführen war.

Die Rechtsprechung verdeutlicht an diesem Beispiel, dass Schadensersatzansprüche nicht immer durchsetzbar sind, wenn die Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem freiwillig übernommenen Risiko steht. Ein Ballspiel, ob im Pool, auf einer Wiese oder in der Halle, birgt natürlicherweise die Gefahr von Zusammenstößen oder unbeabsichtigten Treffern. Nur wenn eine vorsätzliche Schädigung oder ein grob fahrlässiges Verhalten nachweisbar wäre, könnte sich eine abweichende Beurteilung ergeben.

Übertragbarkeit auf betriebliche Kontexte

Auch für kleine und mittelständische Unternehmen ist dieses Urteil von praktischer Bedeutung, insbesondere wenn es um die Organisation von betrieblichen Veranstaltungen oder Teamevents geht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stehen häufig vor der Frage, inwieweit sie für Unfälle während Freizeitaktivitäten haften können. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Verletzungen, die aus typischen Risiken solcher Aktivitäten resultieren, grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko der Teilnehmenden zuzurechnen sind. Eine Haftung setzt vielmehr voraus, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, beispielsweise durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen oder durch ein Verhalten, das eindeutig über die üblichen Risiken hinausgeht.

Gerade in Einrichtungen wie Pflegeheimen, Kliniken oder auch im produzierenden Gewerbe, in denen Teambuilding-Maßnahmen oder Betriebsausflüge regelmäßig stattfinden, stellt sich die Frage nach der Absicherung. Hier sind klare Kommunikation und eine realistische Einschätzung der Risikosituation entscheidend. Teilnehmende sollten darüber informiert sein, dass freiwillige sportliche Aktivitäten immer gewisse Gefahren bergen, die nicht beliebig auf Dritte abgewälzt werden können.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass nicht jede Verletzung automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz führt. Wer sich freiwillig auf ein Freizeitspiel einlässt, akzeptiert auch die damit verbundenen Gefahren, solange diese im Rahmen des üblichen und vorhersehbaren Spielgeschehens bleiben. Unternehmen, die Veranstaltungen mit sportlichen Aktivitäten durchführen, sollten sich dieses rechtlichen Rahmens bewusst sein. Eine klare Abgrenzung von Verantwortlichkeiten, die Aufklärung der Teilnehmenden sowie eine sorgfältige Organisation sind zielführend, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Darüber hinaus zeigt der Fall, wie eng rechtliche Fragestellungen mit organisatorischen und prozessualen Überlegungen verbunden sind. Auch wenn es hier um ein privates Ballspiel unter Urlaubern ging, sind die Prinzipien für den Unternehmenskontext übertragbar. Klare Strukturen, vorausschauende Risikoabwägungen und präzise Kommunikation wirken im Zweifel haftungsmindernd. Genau hier setzen wir als Kanzlei an: Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Prozesse effizient zu gestalten, die Buchhaltung zu digitalisieren und dadurch erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen. Aus unserer Erfahrung in der digitalen Prozessoptimierung wissen wir, dass gut organisierte Strukturen nicht nur Risiken reduzieren, sondern gleichzeitig Ressourcen freisetzen, die dem eigentlichen Geschäftserfolg dienen.

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