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Einkommensteuer

Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen steuerfrei prüfen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung des Sanierungsertrags im Sonderbetriebsvermögen

Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. August 2025 unter dem Aktenzeichen IV R 23/23 bringt wesentliche Klarheit zur Behandlung von Sanierungserträgen nach § 3a Einkommensteuergesetz. Ein Sanierungsertrag entsteht, wenn einem Unternehmen Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, um dessen Fortbestand zu sichern. Mit der Vorschrift des § 3a Einkommensteuergesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, solche Erträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zu begünstigen. Der Bundesfinanzhof hat nun konkretisiert, dass diese Vergünstigung auch für Sanierungserträge im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers anzuwenden ist, sofern die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung erfüllt sind.

Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die zwar im Eigentum eines Mitunternehmers stehen, aber dem Betrieb der Gesellschaft dienen. Damit ist die Frage, ob ein Schuldenerlass auf dieser Ebene ebenfalls unter den Sanierungstatbestand fällt, für die Praxis von hoher Relevanz. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein im Sonderbetriebsvermögen anfallender Sanierungsertrag ebenso wie ein Sanierungsertrag im Gesamthandsbereich nach § 3a Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz festzustellen ist. Dies bedeutet, dass die steuerlichen Folgen auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt und dort festgestellt werden, was eine einheitliche und folgerichtige Behandlung der Sanierung innerhalb der Mitunternehmerschaft sicherstellt.

Unternehmensbezogene Sanierung und Tatbestandsmerkmale

Die steuerfreie Behandlung nach § 3a Einkommensteuergesetz setzt eine sogenannte unternehmensbezogene Sanierung voraus. Dieser Begriff verlangt, dass ein Schuldenerlass darauf abzielt, ein in seiner Existenz gefährdetes Unternehmen fortzuführen. Das Unternehmen muss insolvenzreif oder zumindest sanierungsbedürftig gewesen sein, und der Schuldenerlass muss darauf gerichtet sein, diese wirtschaftliche Krise zu überwinden. Eine bloße Entlastung des Gesellschafters oder die Begünstigung einzelner Personen reicht nicht aus. Der Bundesfinanzhof hat hierzu betont, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung auf die Gesellschaft als Rechtsträgerin der Mitunternehmerschaft zu beziehen sind. Damit ist ausgeschlossen, dass ein bloß individuell motivierter Schuldenerlass einem einzelnen Gesellschafter steuerfrei zugerechnet werden kann.

Die Entscheidung knüpft an frühere Leitlinien an, die zur Rechtslage des § 3 Nummer 66 Einkommensteuergesetz alter Fassung entwickelt wurden. Der Bundesfinanzhof bekräftigt, dass diese Grundsätze fortgelten, insbesondere soweit sie dazu dienen, die Voraussetzungen der Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsabsicht und Sanierungsfähigkeit zu definieren. Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, müssen daher dokumentieren können, dass der Schuldenerlass auf eine nachhaltige Reorganisation ihrer wirtschaftlichen Basis gerichtet ist. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen zur Restrukturierung des Geschäftsmodells, zur Kostensenkung oder zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit.

Feststellungsverfahren und verfahrensrechtliche Implikationen

Eine wichtige verfahrensrechtliche Fragestellung betrifft die Feststellung des Sanierungsertrags und die damit verbundene Feststellungsfrist nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Der Bundesfinanzhof hatte Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags in sogenannten Altverfahren ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung darstellt. Ein rückwirkendes Ereignis kann die Feststellungsfrist nach § 175 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung neu beginnen lassen. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Antrag allein nicht automatisch eine solche Wirkung entfaltet, sondern nur dann, wenn aufgrund des Antrags erstmals eine Rechtslage geschaffen wird, die einen Steuerfreistellungstatbestand nach § 3a Einkommensteuergesetz auslöst. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist, ob die in der Vergangenheit liegenden Sachverhalte tatsächlich unter das neue Recht subsumiert werden können und damit eine Feststellung möglich bleibt.

Für Steuerberatungs- und Finanzpraxis ist diese rechtliche Differenzierung von großer Bedeutung, da die Fristenwahrung in Sanierungssachverhalten häufig die steuerliche Entlastung maßgeblich beeinflusst. Unternehmen sollten daher mit ihrem steuerlichen Berater frühzeitig klären, ob bereits bestandskräftige Feststellungsbescheide angepasst werden können oder ob neue Anträge sinnvollerweise gestellt werden sollten, um eine steuerfreie Behandlung nach § 3a Einkommensteuergesetz zu erreichen.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und steuerliche Gestaltung

Gerade für mittelständische Unternehmen, Mitunternehmerschaften oder Einzelunternehmen mit Betriebsaufspaltungen bietet die Entscheidung eine wichtige Orientierung. Im Sanierungsfall können komplexe Vermögensverflechtungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter auftreten. Durch die Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in die steuerliche Begünstigung wird verhindert, dass der Sanierungseffekt durch steuerliche Mehrbelastungen auf Gesellschafterebene neutralisiert wird. Diese Gleichbehandlung stärkt die Praxisnähe der Vorschrift und trägt dazu bei, den Fortbestand sanierungswürdiger Betriebe zu sichern. In der Praxis sollten Sanierungskonzepte immer unter enger Einbindung steuerlicher Expertise erstellt werden. Entscheidend ist, dass sich die Sanierungsbemühungen eindeutig auf das Unternehmen als Fortführungseinheit beziehen und in ihrer Zielrichtung dokumentiert sind. Nur wenn die unternehmensbezogene Intention eindeutig nachweisbar ist, kann der Schuldenerlass als Sanierungsertrag steuerfrei behandelt werden.

Für Unternehmen aus besonders regulierten Branchen wie dem Gesundheitswesen, der Pflege oder der Industrie ist zudem wichtig, dass branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden. Bei Pflegeeinrichtungen etwa können betriebsnotwendige Rückführungen von Schulden, etwa an Trägergesellschaften oder Kreditgeber, eine unternehmensbezogene Sanierungsmaßnahme darstellen, sofern sie dem Fortbestand der Versorgungseinrichtung dienen. Auch hier gilt, dass die rechtliche und steuerliche Dokumentation konsistent aufgebaut und nachvollziehbar geführt werden muss. Für Onlinehändler oder Dienstleistungsunternehmen können ähnliche Überlegungen greifen, wenn etwa langfristige Verbindlichkeiten im Zuge einer Restrukturierung teilweise erlassen werden, um die Liquidität zu sichern.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass die steuerliche Privilegierung von Sanierungserträgen nach § 3a Einkommensteuergesetz weit auszulegen ist, jedoch an klare Anforderungen bezüglich der Unternehmensbezogenheit und der verfahrensrechtlichen Abwicklung geknüpft bleibt. Unternehmen, die sich in einer Restrukturierung befinden oder in der Vergangenheit Sanierungsmaßnahmen durchgeführt haben, sollten prüfen, ob die aktuellen Auslegungsgrundsätze für sie eine Neubewertung ihrer steuerlichen Situation ermöglichen. Die frühzeitige Abstimmung mit Finanzverwaltung und steuerlicher Beratung kann dabei entscheidend sein, um Gestaltungsspielräume zu nutzen und steuerliche Risiken zu vermeiden. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen bei der steuerlichen Beurteilung solcher komplexen Themenstellungen und begleiten sie bei der digitalen Prozessoptimierung ihrer Buchhaltungs- und Berichtssysteme. Durch den Einsatz moderner Technologien und effizienter Abläufe realisieren wir signifikante Kostenvorteile und schaffen transparente, rechtssichere Strukturen für nachhaltigen Unternehmenserfolg.

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