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Sozialversicherung

Rufbereitschaft und Unfallversicherung: klare Grenzen im häuslichen Bereich

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Kein Versicherungsschutz bei Treppensturz während der Rufbereitschaft

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6. November 2025 (Az. L 3 U 42/24) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sich zu Hause in Rufbereitschaft befindet und auf dem Weg zur Haustür stürzt, keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Dieses Urteil verdeutlicht die Grenzen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nach § 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch, der Arbeitsunfälle als Unfälle infolge einer versicherten Tätigkeit definiert. Entscheidend ist demnach, wann die versicherte Tätigkeit tatsächlich beginnt und wann sich der Versicherte noch im sogenannten unversicherten häuslichen Bereich befindet.

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger, ein 72 Jahre alter Fahrer eines Abschleppdienstes, in seiner Wohnung in nächtlicher Rufbereitschaft. Nachdem er zu einem Noteinsatz gerufen wurde, stürzte er beim Verlassen seiner Wohnung auf der Treppe innerhalb des Mehrfamilienhauses und erlitt eine Gehirnerschütterung. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, was nun durch das Landessozialgericht bestätigt wurde.

Abgrenzung zwischen häuslichem und versichertem Bereich

Die Entscheidung stellt klar, dass der Weg innerhalb der eigenen Wohnung oder des Wohnhauses grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist. Erst mit dem Durchschreiten der Außentür beginnt der versicherte Arbeitsweg im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch. Dieser Weg muss in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, um den Versicherungsschutz auszulösen. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer objektiv nachvollziehbaren Grenze, um sowohl Arbeitgebern als auch Versicherten Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Während Arbeitnehmer im Homeoffice durchaus innerhalb ihrer Wohnung unter Versicherungsschutz stehen können, gilt dies nur, wenn eine konkrete Vereinbarung zur beruflichen Tätigkeit von zu Hause besteht. Die Rufbereitschaft allein stellt hingegen keine solche Tätigkeit dar, da die Beschäftigten während dieser Zeit ihren Tagesablauf weitgehend selbst gestalten können und typischerweise nicht dauerhaft Arbeitsleistungen erbringen. Daher greift der Versicherungsschutz nicht bereits mit dem Aufstehen zum Noteinsatz, sondern erst mit dem tatsächlichen Verlassen des Hauses in Richtung Arbeitsplatz oder Einsatzort.

Praktische Relevanz für Unternehmen und Beschäftigte

Für Unternehmen, insbesondere in Branchen mit häufigen Bereitschaftsdiensten wie Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder technischen Notdiensten, hat das Urteil erhebliche Bedeutung. Arbeitgeber sollten darauf achten, wie Rufbereitschaft vertraglich ausgestaltet und organisatorisch umgesetzt wird. Wird sie aus dem privaten häuslichen Umfeld heraus wahrgenommen, entfällt der Versicherungsschutz für Unfälle im Wohnhaus. Erst das Betreten des öffentlichen Raums markiert den Beginn des versicherten Weges.

Unternehmen können durch klare betriebliche Regelungen Missverständnisse vermeiden. Beispielsweise sollte präzise definiert werden, was unter Rufbereitschaft im Unterschied zum Bereitschaftsdienst verstanden wird. Der Bereitschaftsdienst setzt in der Regel eine tatsächliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort oder in der Betriebsstätte voraus und unterliegt damit meist dem umfassenden Versicherungsschutz. Rufbereitschaft erlaubt dagegen den Aufenthalt an einem frei wählbaren Ort, mit der Pflicht, bei Bedarf verfügbar zu sein. Dieser rechtliche Unterschied hat nicht nur Auswirkungen auf die Versicherung, sondern auch auf Vergütung, Arbeitszeitregelungen und arbeitsvertragliche Verpflichtungen.

Für Beschäftigte empfiehlt es sich, das Bewusstsein für diese Abgrenzung zu schärfen. Missverständnisse sind vorprogrammiert, wenn Arbeitnehmer davon ausgehen, sie seien während jeder beruflich bedingten Bewegung automatisch unfallversichert. Der Gesetzgeber hat mit § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch bewusst eine klare Systematik geschaffen, um den Versicherungsschutz auf jene Momente zu beschränken, in denen die Tätigkeit in direkter Verbindung mit dem Beruf steht. Private Lebensvorgänge innerhalb des Haushalts fallen grundsätzlich nicht darunter.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg verdeutlicht, dass die Grenze zwischen privatem und beruflichem Bereich im Sozialversicherungsrecht streng gezogen wird. Arbeitnehmer, die sich in Rufbereitschaft befinden und dabei innerhalb ihrer Wohnung oder des Treppenhauses verunglücken, haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst mit dem Durchschreiten der Außentür und dem Beginn des Arbeitswegs greift der Versicherungsschutz wieder. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, die bestehenden Regelungen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, um sowohl Mitarbeitende als auch betriebliche Abläufe rechtssicher auszugestalten. Damit können Haftungsrisiken begrenzt und gleichzeitig Transparenz sowie Vertrauen im Team gestärkt werden.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der digitalen Prozessoptimierung in der Buchhaltung sowie bei der rechtssicheren Gestaltung betrieblicher Abläufe. Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung verschiedenster Branchen unterstützen wir Mandanten dabei, durch effiziente digitale Strukturen nicht nur Kosten zu senken, sondern auch nachhaltig rechtssichere Arbeitsprozesse umzusetzen.

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