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Digitalisierung

Rückforderung Corona-Teststellen: Plausibilitätsprüfung zählt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rückforderungen bei Corona-Teststellen: Kernaussage und Bedeutung

Für Betreiber von Corona-Teststellen, aber auch für vergleichbare Leistungserbringer im Gesundheitswesen, ist die Frage nach Rückforderungen von Vergütungen weiterhin hochrelevant. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.03.2026 (8 B 1146/25) klargestellt, dass eine Kassenärztliche Vereinigung eine Rückforderung in sehr erheblicher Höhe vorerst nicht durchsetzen kann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht hinreichend geprüft und begründet sind. Im konkreten Fall ging es um eine Rückforderung von mehr als 56 Millionen Euro gegenüber einer Gesellschaft, die während der Pandemie in Hessen zahlreiche Teststellen betrieben hatte.

Im Mittelpunkt steht dabei nicht die endgültige Frage, ob und in welchem Umfang tatsächlich zu Unrecht abgerechnet wurde. Entscheidend ist vielmehr der Weg zur Rückforderung, also das Verfahren und die Begründungstiefe. Das ist für die Praxis besonders wichtig, weil Rückforderungsbescheide häufig mit dem Argument begründet werden, es lägen Dokumentations- oder Abrechnungsverstöße vor, aus denen dann pauschal der Schluss gezogen wird, die gesamte Vergütung sei zurückzuzahlen. Der Verwaltungsgerichtshof stellt dem ein deutliches Korrektiv entgegen: Einzelne Verstöße können nicht ohne Weiteres dazu führen, dass eine Vergütung vollständig und pauschal zurückverlangt wird.

Prozessual spielte hier ein gerichtlicher Eilantrag eine zentrale Rolle. Ein Eilantrag dient dem vorläufigen Rechtsschutz, wenn eine Entscheidung im regulären Klageverfahren zu spät käme, um schwere Nachteile abzuwenden. Im Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Position gestärkt, dass vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, wenn die Rückforderung bereits im Ansatz an unzureichender Prüfung und Begründung leidet. Für Unternehmen bedeutet das: Auch wenn Prüfungen laufen oder bereits Rückforderungen ausgesprochen wurden, lohnt sich eine sehr genaue Analyse, ob die Rückforderung methodisch korrekt hergeleitet ist und ob der Umfang der Rückforderung tatsächlich von den geprüften Feststellungen getragen wird.

Plausibilitätsprüfung nach Coronavirus-Testverordnung: Was verlangt wird

Der Verwaltungsgerichtshof stellt maßgeblich auf Pflichten aus der Coronavirus-Testverordnung ab. Danach ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Unter einer Plausibilitätsprüfung versteht man eine strukturierte, nachvollziehbare Prüfung, ob Abrechnungs- und Leistungsdokumentationen in sich schlüssig sind und mit den erwartbaren Rahmenbedingungen übereinstimmen. Praxisnah bedeutet das: Es genügt nicht, einzelne Auffälligkeiten zu benennen und daraus eine umfassende Rückzahlungspflicht abzuleiten. Vielmehr muss erkennbar sein, welche Zeiträume und welche Sachverhalte geprüft wurden, nach welchen Kriterien geprüft wurde und welche konkreten Teile der Vergütung als zu Unrecht gezahlt angesehen werden.

Der Beschluss hebt zwei Begrenzungen hervor, die für die Ausgestaltung von Rückforderungen zentral sind. Erstens ist eine Rückforderung zeitlich auf den Zeitraum beschränkt, der tatsächlich von einer Plausibilitätsprüfung oder einer vertieften Überprüfung erfasst wurde. Zweitens ist sie der Höhe nach auf die Anteile begrenzt, die im Rahmen dieser Prüfung als zu Unrecht vergütet festgestellt wurden. Damit wird eine pauschale Totalrückforderung, die sich nicht aus den konkret geprüften Feststellungen ableiten lässt, rechtlich angreifbar.

Besonders deutlich wird das an der vom Gericht thematisierten Differenz zwischen den abgerechneten Mengen und der Quote beanstandeter Vorgänge. Im entschiedenen Sachverhalt standen über zwei Millionen abgerechnete Testungen einer Rügequote im niedrigen Prozentbereich gegenüber. Aus Sicht des Gerichts war damit nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass ein systematisches Vorgehen vorlag, das eine pauschale Herangehensweise rechtfertigen könnte. Für Betreiber von Teststellen und auch für andere Dienstleister mit Massengeschäft, etwa Abrechnungsdienstleister, Labore oder größere medizinische Versorgungszentren, ist das ein wichtiger Hinweis: Bei sehr großen Fallzahlen wird die statistische und dokumentarische Herleitung der Rückforderung umso bedeutsamer, weil einzelne Fehler typischerweise nicht automatisch ein Gesamtbild tragen.

Gleichzeitig bleibt wichtig: Der Beschluss bedeutet nicht, dass Rückforderungen generell ausgeschlossen wären. Er verschiebt den Fokus auf die Frage, ob eine Rückforderung auf einer ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren Prüfung beruht und ob sie sich auf den Umfang beschränkt, den die Prüfung tatsächlich trägt.

Praktische Folgen für Unternehmen: Dokumentation, Abrechnung, Risikosteuerung

Für Unternehmen, die Leistungen gegenüber öffentlichen oder öffentlich regulierten Kostenträgern abrechnen, ist der Beschluss ein Lehrstück für Risikosteuerung. Im Alltag entstehen Dokumentations- und Abrechnungsfehler selten aus Vorsatz, sondern häufig aus Prozessbrüchen, Medienwechseln, Zeitdruck, Personalmangel oder uneinheitlichen Arbeitsanweisungen. In Pflegeeinrichtungen, medizinischen Versorgungszentren, Krankenhäusern oder auch spezialisierten Dienstleistern im Gesundheitsumfeld sind solche Risiken strukturell erhöht, weil viele Einzelschritte ineinandergreifen und der Nachweis der Leistungserbringung häufig mehrstufig erfolgt.

Wenn eine Prüfstelle Auffälligkeiten feststellt, ist die Reaktion des Unternehmens entscheidend. Materiell geht es darum, die eigene Leistungsdokumentation zu konsolidieren und Widersprüche aufzuklären. Verfahrensrechtlich geht es darum, die Rückforderung selbst zu „lesen“ wie ein Prüfbericht: Welche Monate wurden tatsächlich geprüft, welche Stichproben oder Kriterien wurden verwendet, welche Beanstandungen sind konkret belegt, und wie wird aus diesen Beanstandungen die Rückforderungssumme hergeleitet. Der Beschluss zeigt, dass eine pauschale Rückforderung angreifbar sein kann, wenn sie nicht sauber auf die geprüften Tatsachen zurückgeführt wird.

In der Praxis ist zudem bedeutsam, dass sich Prüfungen häufig stufenweise entwickeln, von einer Plausibilitätsprüfung bis hin zu vertieften Überprüfungen. Unternehmen sollten darauf vorbereitet sein, dass die prüfende Stelle ihren Fokus im Verlauf verändert und zusätzliche Zeiträume oder Sachverhalte einbezieht. Für die interne Risikosteuerung bedeutet das, dass eine revisionssichere Ablage, klare Zuständigkeiten und ein belastbarer Datenhaushalt nicht nur „nice to have“ sind, sondern im Konfliktfall über die Verteidigungsfähigkeit entscheiden können. Wer die eigenen Leistungsnachweise und Abrechnungsdaten strukturiert vorhalten kann, ist in der Lage, Beanstandungen einzuordnen, Gegenbelege vorzulegen und im Zweifel auch eine sachgerechte Korrektur abzugrenzen, statt sich mit einer Totalrückforderung konfrontiert zu sehen.

Auch für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ergeben sich Konsequenzen. Bei Unternehmen mit potenziellen Rückforderungsrisiken beeinflusst der Stand von Prüfungen und Verfahren die Finanzplanung, Liquiditätssteuerung und gegebenenfalls die Bilanzierung von Risiken. Selbst wenn die steuerrechtliche Einordnung im Einzelfall gesondert zu prüfen ist, ist für die kaufmännische Praxis klar: Rückforderungsforderungen in dieser Größenordnung können Covenants, Kreditlinien und Investitionsentscheidungen beeinflussen. Umso wichtiger ist eine belastbare Dokumentation darüber, ob eine Rückforderung verfahrensrechtlich tragfähig ist oder ob erhebliche Angriffsflächen bestehen.

Fazit: Warum saubere Prüfprozesse und digitale Nachweise entscheidend sind

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2026 (8 B 1146/25) macht deutlich, dass Rückforderungen im Umfeld der Coronavirus-Testverordnung nicht nach dem Prinzip „alles oder nichts“ pauschal durchgesetzt werden können. Erforderlich sind eine nachvollziehbare Plausibilitätsprüfung, eine klare zeitliche Eingrenzung auf geprüfte Zeiträume und eine betragsmäßige Begrenzung auf konkret festgestellte zu Unrecht vergütete Leistungsanteile. Für Unternehmen folgt daraus die klare Handlungsmaxime, Abrechnungs- und Leistungsdokumentation so zu organisieren, dass sie prüfbar, konsistent und zeitnah auswertbar ist, weil sich nur so Beanstandungen sachgerecht abgrenzen und überzogene Rückforderungen wirksam angreifen lassen.

Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungs- und Nachweisprozesse digital aufzustellen und medienbruchfrei zu organisieren, damit Prüfungen und Rückfragen schneller, belastbarer und mit deutlich geringerem Aufwand beantwortet werden können. Unser Fokus liegt auf Prozessoptimierung und Digitalisierung im Mittelstand, die erfahrungsgemäß erhebliche Kostenersparnisse und spürbar mehr Rechtssicherheit im Tagesgeschäft ermöglichen.

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