Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht in der Praxis
Die jüngste Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2026 (Aktenzeichen 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26) verdeutlicht die rechtlichen Kriterien zur Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vertragsverhältnissen. Im Mittelpunkt stand eine privatrechtlich organisierte Stiftung, die Trägerin einer Bibliothek war und ihre Bestände aufgrund eines Vertrags im Gemeinsamen Bibliotheksverbund verzeichnet hatte. Als die Verbundzentrale den Vertrag kündigte, begehrte die Stiftung die Feststellung, dass ihr aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz eine weitere Teilnahme am Verbund zustehe. Der Versuch, diesen Anspruch vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen, blieb jedoch erfolglos, da der Vertrag nicht dem öffentlichen, sondern dem bürgerlichen Recht zugeordnet wurde. Damit war der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, und die Zuständigkeit liegt nun bei den ordentlichen Gerichten.
Diese Entscheidung ist bedeutsam, weil sie die Grenze zwischen öffentlichem und privatem Handeln staatlicher Einrichtungen oder ihrer Zusammenschlüsse noch einmal deutlich markiert. Gerade im Bereich gemeinschaftlich betriebener Plattformen – ob im Bibliothekswesen, in der Forschung oder bei öffentlich unterstützten Projekten – verschwimmen diese Grenzen zunehmend, wenn öffentliche Stellen privatrechtliche Strukturen nutzen. Für Einrichtungen, die an Förderinitiativen oder Kooperationsprojekten teilnehmen, ist das Wissen um die rechtliche Einordnung ihrer Vertragsverhältnisse daher von erheblicher praktischer Bedeutung.
Öffentlich-rechtliche versus privatrechtliche Verträge und deren Merkmale
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag liegt immer dann vor, wenn mindestens eine juristische Person des öffentlichen Rechts hoheitliche Befugnisse wahrnimmt und ein Vertrag der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Im Gegensatz dazu ist ein privatrechtlicher Vertrag dadurch gekennzeichnet, dass er – auch bei Beteiligung öffentlicher Stellen – auf Grundlage des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuchs, abgeschlossen wird. Entscheidend ist dabei der Zweck der Vereinbarung. Dient der Vertrag unmittelbar der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder dem öffentlichen Interesse, spricht vieles für ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Steht dagegen der Austausch gleichwertiger vertraglicher Leistungen im Vordergrund, etwa eine Datenbanknutzung oder eine Lizenzvereinbarung, so handelt es sich regelmäßig um ein privatrechtliches Geschäft.
Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass der Gemeinsame Bibliotheksverbund in erster Linie den wissenschaftlichen Bibliotheken in staatlicher Trägerschaft dient. Eine Öffnung für private oder andere nichtstaatliche Träger ist zwar möglich, steht jedoch im Ermessen der Verbundzentrale und dient nicht unmittelbar einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Schon aus diesem Grund war der mit der Stiftung geschlossene Vertrag nicht als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, sondern als klassisches zivilrechtliches Nutzungsverhältnis. Der Umstand, dass die Verbundzentrale öffentlich-rechtlich organisiert ist, ändert daran nach Auffassung der Richter nichts.
Relevanz für Unternehmen, Verbände und Stiftungen
Für Unternehmen, Bildungs- oder Forschungseinrichtungen, aber auch gemeinnützige Stiftungen hat dieser Fall weitreichende Bedeutung. Immer häufiger entstehen Kooperationen zwischen staatlichen und privaten Akteuren, insbesondere im Bereich von IT-Infrastrukturen, Datenverarbeitung oder Wissenstransfer. Verträge über den Zugang zu Datenbanken, technischen Plattformen oder gemeinsamen Forschungseinrichtungen werden häufig auf Mischformen von privatem und öffentlichem Engagement aufgebaut. Wer als privater Partner in solche Kooperationen eintritt, muss sich bewusst sein, dass Konflikte aus diesen Verträgen regelmäßig nicht vor den Verwaltungs-, sondern vor den Zivilgerichten zu klären sind. Damit verbunden sind Unterschiede im Verfahrensrecht, etwa im Hinblick auf die Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten oder den einstweiligen Rechtsschutz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz bleibt zwar auch im Zivilrecht von Bedeutung, ist dort aber nicht als unmittelbar durchsetzbarer Anspruch ausgestaltet, sondern wirkt über das allgemeine Benachteiligungsverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben.
Für öffentliche Auftraggeber oder institutionelle Anbieter stellt die Entscheidung eine Bestätigung dar, dass sie im Rahmen privatrechtlicher Verträge ihre Vertragsfreiheit behalten. Sie müssen die Auswahl ihrer Partner allerdings im Rahmen der allgemeinen Gesetze und der Grundrechte treffen. Auch im privatrechtlichen Bereich dürfen öffentliche Träger niemanden willkürlich ausschließen. Das bedeutet, dass Diskriminierungsverbote und Transparenzpflichten mittelbar fortgelten, ohne jedoch den Charakter des Vertragsverhältnisses zu verändern.
Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit, indem sie verdeutlicht, dass öffentlich-rechtliche Strukturen nicht automatisch die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechts nach sich ziehen. Entscheidend ist, ob das konkrete Rechtsverhältnis auf hoheitlichem Handeln oder auf der freien Vertragsgestaltung unter Gleichgeordneten beruht. Für kleine und mittlere Unternehmen, Bildungsinstitutionen sowie Stiftungen bedeutet dies, dass sie bei Kooperationen mit öffentlichen Partnern ihre vertraglichen Rechte und Pflichten sorgfältig prüfen sollten. Im Zweifel kann eine klare vertragliche Regelung zur Zuständigkeit und zur Rechtsnatur des Vertrags spätere Rechtsstreitigkeiten vermeiden und hilft, den korrekten Rechtsweg von Beginn an festzulegen.
Auch im Bereich der Digitalisierung, in dem viele dieser Kooperationen angesiedelt sind – etwa bei Datenplattformen, öffentlichen Infrastrukturen oder Cloud-Systemen – ist eine saubere juristische Zuordnung von Verträgen entscheidend. Gerade mittelständische Unternehmen profitieren davon, wenn sie frühzeitig Rechtsklarheit herstellen und ihre Prozesse entsprechend strukturieren. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltungs- und Verwaltungsabläufe und hilft, rechtliche Risiken durch klare Strukturen zu minimieren. Mit unserem Fokus auf Effizienz- und Kostenoptimierung begleiten wir Unternehmen verschiedenster Branchen bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer digitalen Prozesse.
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