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Steuerrecht

Rechtliches Gehör und beSt-Pflicht: Wichtige BFH-Entscheidung für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliches Gehör und elektronische Kommunikation im Steuerverfahren

Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 (Az. I S 1/24) hat der Bundesfinanzhof eine Entscheidung zur sogenannten Anhörungsrüge veröffentlicht, die für Steuerberatende, kleine und mittelständische Unternehmen sowie Institutionen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser von großer Bedeutung ist. Die Entscheidung betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz und die Anforderungen an die elektronische Kommunikation im finanzgerichtlichen Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt). Dieses Postfach stellt seit der Einführung eine verpflichtende Kommunikationsform für Steuerberaterinnen und Steuerberater dar und verändert Prozesse der Klageerhebung erheblich.

Zugleich verdeutlicht der Beschluss, welche Maßstäbe die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof an die Beachtung des rechtlichen Gehörs anlegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass Prozessbeteiligte mit ihrem Vorbringen Gehör finden, das Gericht dieses würdigt und im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Er verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, den Ausführungen inhaltlich zu folgen oder sie in jedem Detail in den Entscheidungsgründen auszuführen. Diese Differenzierung ist zentral, um die richtige Einordnung der Entscheidung zu verstehen.

Juristische Analyse und Hintergründe der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof nahm eine Anhörungsrüge des Klägers zum Anlass, die Abgrenzung zwischen Gehörsverletzung und abweichender richterlicher Würdigung zu präzisieren. Ausgangspunkt war eine Vorentscheidung, in der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, weil das Gericht einen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht nach § 76 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung nicht anerkannt hatte. Der Kläger sah seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da nach seiner Auffassung das Finanzgericht sein Vorbringen zur formgerechten Klageerhebung nicht hinreichend beachtet habe.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine Gehörsverletzung nur dann vorliegt, wenn entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt bleibt. Werden die Argumente zwar aufgenommen, aber abweichend interpretiert, liegt keine Verletzung vor. In diesem Zusammenhang wies der Senat darauf hin, dass das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet ist, jede einzelne Argumentation in den Entscheidungsgründen zu behandeln. Vielmehr gilt die Vermutung, dass das Gericht die Ausführungen zur Kenntnis genommen hat, selbst wenn diese nicht im Detail in den Entscheidungsgründen wiedergegeben sind.

Besondere Bedeutung hatte hier die Frage der formgerechten Erhebung einer Klage im Zusammenhang mit der aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs. Die Prozessbevollmächtigte hatte argumentiert, dass mangels Registrierungsbrief zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein elektronisches Einreichen nicht möglich war und die Klageschrift daher postalisch eingereicht werden konnte. Das Gericht sah dies jedoch anders und ging davon aus, dass bereits eine Orientierung an der elektronischen Form möglich und geboten gewesen wäre. Diese unterschiedliche Interpretation führte letztlich zur Abweisung der Anhörungsrüge. Der Bundesfinanzhof betonte, dass Abweichungen in der rechtlichen Bewertung keine Grundrechtsverletzung darstellen.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Steuerpraxis

Die Entscheidung ist für viele Unternehmen hochrelevant, weil sie die Anforderungen an die elektronische Kommunikation mit den Finanzgerichten und die Handlungspflichten von Steuerberatenden verdeutlicht. Kleine Unternehmen, die häufig auf externe Beratung setzen, müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Prozesse rechtssicher und fristgerecht abgewickelt werden. Mittelständische Unternehmen, darunter auch stark regulierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, haben oftmals komplexe steuerliche Verfahren. Hier kann bereits eine unklare Nutzungspflicht elektronischer Kommunikationskanäle zu gravierenden Folgen führen, wenn Fristen nicht gewahrt oder Klagen als unzulässig angesehen werden.

Gerade für Onlinehändler, die in einem dynamischen Marktumfeld agieren, bietet die Entscheidung wichtige Hinweise darauf, dass die Digitalisierung im Rechtsverkehr keine Option, sondern eine Pflicht ist. Eine verspätete Registrierung oder ein Zögern beim Übergang auf das beSt kann im Streitfall zu prozessualen Nachteilen führen, die existenzielle Bedeutung haben können. Steuerberatende werden künftig nicht nur rechtlich, sondern auch organisatorisch noch stärker gefordert sein, die technischen Voraussetzungen rechtzeitig umzusetzen.

Für Finanzinstitutionen zeigt die Entscheidung eine klare Linie: Unzureichende Nutzung digitaler Übermittlungswege wird nicht durch einen großzügigen Ausgleich in Form von Wiedereinsetzungen nach § 56 Finanzgerichtsordnung abgesichert, wenn die Pflicht zur elektronischen Kommunikation erkennbar bestand. Das bedeutet, dass interne Compliance-Prozesse, Dokumentationen und Fristenüberwachungen an die neuen technischen Anforderungen angepasst werden müssen, um Fehler im formellen Ablauf zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2024 verdeutlicht, dass die Anforderungen an die digitale Kommunikation im Steuer- und Finanzgerichtsverfahren verbindlich und eng auszulegen sind. Für kleine und mittelständische Unternehmen ist dies ein klarer Hinweis, ihre Prozesse im Zusammenspiel mit Steuerberatenden konsequent an die technischen und rechtlichen Vorgaben des beSt anzupassen. Wer hier frühzeitig investiert, reduziert prozessuale Risiken und sorgt für Rechtssicherheit bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen. Gleichzeitig macht der Beschluss deutlich, dass eine abweichende Würdigung durch das Gericht keine Gehörsverletzung darstellt, sondern Teil der richterlichen Entscheidungsfreiheit ist. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Verfahren stringent zu dokumentieren und die technischen Hürden der digitalen Kommunikation proaktiv zu überwinden.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltung. Mit unserer Erfahrung schaffen wir effiziente Abläufe, die nicht nur rechtssicher, sondern auch kostenoptimiert sind, und unterstützen Mandanten dabei, die Chancen der digitalen Transformation erfolgreich zu nutzen.

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