Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Steuerrecht

Rechtliches Gehör bei Internetquellen im Finanzprozess

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Rechtliches Gehör und Internetrecherche im finanzgerichtlichen Verfahren

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 15. April 2026 zum Aktenzeichen IX B 53/25 eine prozessrechtlich bedeutsame Klarstellung getroffen, die weit über den Einzelfall hinausreicht. Im Zentrum stand die Frage, ob ein Finanzgericht eigene Internetrecherchen zu den Aktivitäten eines Klägers verwerten darf, ohne die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen und ohne die Rechercheergebnisse dauerhaft in den Akten zu sichern. Der Bundesfinanzhof hat dies verneint und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Nichtigkeitsfeststellungsklage. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage ist eine Klage, mit der festgestellt werden soll, dass ein Verwaltungsakt wegen besonders schwerwiegender Fehler von Anfang an unwirksam ist. Das Finanzgericht hatte die Klage als unzulässig angesehen und dies unter anderem darauf gestützt, dass es dem Kläger an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Rechtsschutzbedürfnis beschreibt die prozessuale Voraussetzung, dass gerichtlicher Rechtsschutz tatsächlich erforderlich und sinnvoll sein muss. Für diese Einschätzung zog das Gericht Internetrecherchen zu den Aktivitäten des Klägers heran.

Genau hierin sah der Bundesfinanzhof einen erheblichen Verfahrensfehler. Die Kläger hatten vor der Entscheidung keine Kenntnis von den herangezogenen Internetquellen und konnten sich dazu nicht äußern. Zudem waren die Recherchen nicht so in den Akten dokumentiert, dass sie dauerhaft nachvollziehbar geblieben wären. Damit betrifft die Entscheidung nicht nur die Rechte einzelner Prozessbeteiligter, sondern auch die Anforderungen an eine überprüfbare, transparente und aktenbasierte gerichtliche Entscheidungsfindung. Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist das besonders relevant, weil finanzgerichtliche Verfahren regelmäßig komplexe Sachverhalte betreffen und die Verwertung externer Informationen zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Die Entscheidung ist deshalb auch aus Sicht kleiner Unternehmen, mittelständischer Unternehmen, Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser praxisrelevant. Gerade in diesen Bereichen entstehen steuerliche Streitigkeiten häufig auf Basis digital verfügbarer Informationen, etwa zu Geschäftsmodellen, Außendarstellungen, Vertriebswegen oder organisatorischen Abläufen. Wenn Gerichte oder Behörden solche Informationen heranziehen, muss dies verfahrensrechtlich sauber geschehen.

BFH stärkt Verfahrensrechte bei Internetquellen und Akteninhalt

Der Bundesfinanzhof stützt seine Entscheidung maßgeblich auf zwei prozessuale Grundsätze der Finanzgerichtsordnung. Zum einen geht es um das rechtliche Gehör. Rechtliches Gehör bedeutet, dass jede Partei Gelegenheit haben muss, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, bevor eine gerichtliche Entscheidung ergeht. Dieser Grundsatz ist Ausdruck eines fairen Verfahrens und zugleich verfassungsrechtlich geschützt.

Nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht Erkenntnisse aus Internetrecherchen im Urteil verwertet, ohne die Kläger vorher darauf hinzuweisen. Weder aus den Akten noch aus dem Sitzungsprotokoll ergab sich, dass den Klägern die Recherche offen gelegt worden wäre. Genau darin lag die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Recherche inhaltlich möglicherweise zutreffend war. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beteiligten keine Möglichkeit hatten, Einwendungen zu erheben, die Belastbarkeit der Quelle zu bestreiten oder den Kontext richtigzustellen.

Zum anderen verweist der Bundesfinanzhof auf den Grundsatz, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnen muss. Gemeint ist damit, dass eine Entscheidung nur auf Tatsachen gestützt werden darf, die verfahrensmäßig eingeführt und aktenmäßig nachvollziehbar sind. Eigene Internetrecherchen des Gerichts genügen diesen Anforderungen nur dann, wenn sie dauerhaft gesichert und damit zum überprüfbaren Bestandteil der Gerichtsakte werden. Andernfalls fehlt die notwendige Grundlage für eine revisionsrechtliche Kontrolle und für die Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten.

Bemerkenswert ist auch, dass der Bundesfinanzhof für das weitere Verfahren zusätzliche Hinweise gegeben hat. Er hat ausgeführt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht erneut zu prüfen ist. Akteneinsicht bedeutet das Recht der Beteiligten, die dem Gericht vorliegenden Unterlagen einzusehen, um ihren Sachvortrag gezielt ausrichten zu können. Außerdem hat der Bundesfinanzhof Zweifel daran geäußert, ob die Klage tatsächlich schon wegen formeller Mängel unzulässig war. Ebenso hat er betont, dass eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung im Prozess nur in engen Ausnahmefällen angenommen werden darf. Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn erkennbar ein von der Rechtsordnung missbilligtes Ziel verfolgt wird. Sobald zugleich ein sachliches Anliegen besteht, sind Gerichte mit der Annahme von Missbrauch zurückhaltend.

Gerade dieser Punkt ist für die Praxis wichtig. Denn in steuerlichen Streitigkeiten wird das Verhalten von Steuerpflichtigen gelegentlich vorschnell als querulatorisch oder missbräuchlich eingeordnet, wenn viele Anträge gestellt oder prozessuale Rechte intensiv genutzt werden. Der Beschluss macht deutlich, dass solche Wertungen nicht auf Vermutungen oder externen Rechercheeindrücken beruhen dürfen, sondern auf einem ordnungsgemäß eingeführten und dokumentierten Verfahrensstoff.

Praxisfolgen für Unternehmen, Steuerberatung und Finanzinstitutionen

Für Unternehmen aller Größenordnungen enthält die Entscheidung eine klare Handlungsbotschaft. Wer in einem finanzgerichtlichen Verfahren steht, sollte darauf achten, dass alle entscheidungserheblichen Tatsachen offen gelegt und aktenkundig gemacht werden. Dies gilt besonders dann, wenn das Verfahren Bezug zu öffentlich zugänglichen Informationen hat, etwa zu Webseiten, Social Media Auftritten, Produktdarstellungen, Stellenanzeigen oder sonstigen Onlineveröffentlichungen. Solche Inhalte können für die Beurteilung steuerlicher Fragen erhebliche Bedeutung gewinnen, etwa bei der Qualifikation von Tätigkeiten, der Beurteilung von Gewinnerzielungsabsicht, der Unternehmereigenschaft oder der Abgrenzung privater und betrieblicher Sphären.

Für kleine Unternehmen und Onlinehändler ist das besonders sensibel, weil ihre Außendarstellung häufig nahezu vollständig digital erfolgt. Bereits die Beschreibung von Leistungen, Bewertungen, Plattformprofilen oder Marketingaussagen kann in steuerlichen Verfahren als Indiz herangezogen werden. Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser betrifft die Entscheidung ebenfalls, etwa wenn internetgestützte Informationen über Organisationsstrukturen, Leistungsangebote oder Kooperationsmodelle in steuerlichen Auseinandersetzungen zur Gemeinnützigkeit, Umsatzbesteuerung oder Abgrenzung einzelner Tätigkeitsbereiche eine Rolle spielen.

Steuerberatende sollten Mandanten deshalb frühzeitig darauf vorbereiten, dass öffentlich verfügbare Informationen verfahrensrelevant sein können. Zugleich stärkt die Entscheidung die Verteidigungsmöglichkeiten. Wenn ein Gericht oder auch mittelbar eine Finanzbehörde im Prozess auf externe Quellen abstellt, ist darauf zu dringen, dass diese konkret benannt, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und dauerhaft dokumentiert werden. Nur dann kann sachgerecht Stellung genommen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Internetinhalte veraltet, unvollständig, missverständlich oder nachträglich verändert sind.

Auch für Finanzinstitutionen ist der Beschluss bedeutsam. Banken, Leasinggesellschaften und andere Finanzierer begleiten Mandanten nicht selten in Situationen, in denen steuerliche Risiken Auswirkungen auf Covenants, Bonitätseinschätzungen oder Transaktionsstrukturen haben. Ein finanzgerichtliches Verfahren, das auf nicht offengelegten Onlinequellen beruht, schafft Unsicherheit. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stärkt daher die Verlässlichkeit der Verfahrensgrundlagen und damit mittelbar auch die Qualität steuerbezogener Risikobewertungen.

Praktisch empfiehlt sich in anhängigen Verfahren ein genauer Blick in Akten und Protokolle. Fehlt dort die Dokumentation von Internetquellen, auf die sich ein Gericht in seiner Entscheidung stützt, kann dies ein erheblicher Verfahrensmangel sein. Ebenso sollte bei beantragter Akteneinsicht genau begründet werden, weshalb die Einsicht auch zur Prüfung von Zulässigkeitsfragen oder prozessualen Vorwürfen erforderlich ist. Der Beschluss zeigt, dass Akteneinsicht nicht vorschnell mit dem Hinweis auf Unzulässigkeit oder Missbrauch versagt werden darf.

Fazit zur Beweisverwertung aus dem Internet im Steuerprozess

Der Beschluss IX B 53/25 schärft die verfahrensrechtlichen Grenzen für den Umgang mit Internetquellen im Finanzprozess. Gerichte dürfen öffentlich zugängliche Informationen nicht im Hintergrund auswerten und anschließend zur Begründung tragender Feststellungen verwenden, ohne den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren und ohne die Recherche aktenfest zu dokumentieren. Für die Praxis ist das ein wichtiges Signal zugunsten von Transparenz, Nachvollziehbarkeit und fairer Verfahrensführung.

Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, die Dokumentation digitaler Informationen und die Kontrolle prozessualer Abläufe noch stärker in den Fokus zu rücken. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen bei steuerlichen Fragestellungen mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Gerade im Mittelstand zeigen sich dabei regelmäßig erhebliche Kostenersparnisse, wenn Verfahrensdokumentation, Datenzugriff und interne Abläufe frühzeitig sauber strukturiert sind.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.