Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Recht

Recht auf Reparatur 2026: neue Pflichten für Hersteller

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Recht auf Reparatur 2026: Was das neue Gesetz für Unternehmen bedeutet

Das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert und kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Mit dem Gesetz werden europäische Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt. Ziel ist es, die Reparatur und Wiederverwendung von Waren zu stärken und damit die Lebensdauer von Produkten zu verlängern. Für Hersteller, aber mittelbar auch für Händler, Serviceunternehmen und Unternehmen mit eigenem Gerätesortiment, ergeben sich daraus neue rechtliche und organisatorische Anforderungen.

Im Mittelpunkt steht das sogenannte Recht auf Reparatur. Gemeint ist damit der gesetzlich gestärkte Anspruch von Verbrauchern, bestimmte Waren reparieren zu lassen, anstatt sie vorschnell zu ersetzen. Das betrifft insbesondere Produkte, bei denen eine Instandsetzung technisch sinnvoll und wirtschaftlich erwartbar ist. Für Unternehmen, die Produkte herstellen oder unter eigenem Namen vertreiben, ist das Thema deshalb nicht nur ein Nachhaltigkeitsaspekt, sondern ein klarer Compliance Bereich mit Folgen für Produktentwicklung, Serviceprozesse und Kundenkommunikation.

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, die Konsumgüter, Elektrogeräte oder technisch geprägte Produkte anbieten, sollten das neue Regelwerk frühzeitig in ihre Abläufe einarbeiten. Gleiches gilt für Onlinehändler mit Eigenmarken oder für spezialisierte Anbieter, die über eigene Reparaturstrukturen verfügen. Denn das Gesetz wirkt nicht erst im Streitfall, sondern bereits bei der Frage, wie Produkte konstruiert, dokumentiert und im After Sales betreut werden.

Neue Herstellerpflichten beim Recht auf Reparatur praktisch eingeordnet

Kern des Gesetzes ist die Verpflichtung bestimmter Hersteller, eine Reparatur auf Verlangen des Käufers durchzuführen und über diese Möglichkeit zu informieren. Diese Informationspflicht ist rechtlich bedeutsam, weil sie Unternehmen dazu zwingt, den Reparaturweg transparent und praktisch zugänglich zu machen. Es reicht also nicht, Reparaturen theoretisch anzubieten. Vielmehr müssen Prozesse bestehen, über die Verbraucher ihre Ansprüche tatsächlich geltend machen können.

Hinzu kommt ein Verbot von technischen Gestaltungen, die eine Reparatur erschweren oder verhindern. Gemeint sind etwa Konstruktionen, bei denen Bauteile unnötig verklebt, softwareseitig blockiert oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand austauschbar sind. Für Hersteller bedeutet das, dass Produktdesign und technische Spezifikationen künftig stärker unter dem Gesichtspunkt der Reparierbarkeit geprüft werden müssen. In der Praxis wird dies zu engeren Abstimmungen zwischen Entwicklung, Qualitätsmanagement, Einkauf und Rechtsabteilung führen.

Besonders relevant ist außerdem die Vorgabe, dass Ersatzteile und zur Reparatur geeignete Werkzeuge zu einem angemessenen Preis angeboten werden müssen. Der Preis darf nicht so hoch angesetzt sein, dass er Verbraucher von einer Reparatur abschreckt. Auch wenn das Gesetz keine starre Preisformel vorgibt, entsteht hier ein neuer Prüfungsmaßstab. Unternehmen sollten deshalb dokumentieren können, wie Preise für Ersatzteile und Werkzeuge kalkuliert werden und warum sie als angemessen gelten können. Das ist vor allem für Hersteller und markenverantwortliche Händler wichtig, die bislang stark auf Austausch statt Instandsetzung gesetzt haben.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Einordnung als Sachmangel. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte oder üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Lässt sich eine Ware nicht reparieren, obwohl dies vernünftigerweise zu erwarten wäre, soll darin künftig ebenfalls ein Sachmangel liegen. Das erhöht das Risiko von Gewährleistungsfällen und kann sich auf Reklamationsquoten, Rückstellungen und Servicekosten auswirken.

Gewährleistung, Ersatzgeräte und Kundenservice rechtssicher organisieren

Das Gesetz setzt bewusst Anreize, damit Verbraucher defekte Produkte reparieren lassen, statt sie zu entsorgen. Entscheidet sich der Käufer gegenüber dem Hersteller für eine Reparatur anstelle eines Neugeräts, verlängert sich die bestehende Gewährleistungsfrist um ein weiteres Jahr. Die Gewährleistungsfrist ist der gesetzliche Zeitraum, in dem Ansprüche wegen Mängeln geltend gemacht werden können. Diese Verlängerung kann die wirtschaftliche Bewertung von Servicefällen deutlich verändern, weil sich die Nachhaftung des Unternehmens ausdehnt.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das, dass Gewährleistungsfälle sauber von Kulanzfällen getrennt werden müssen. Ebenso wichtig ist eine belastbare Dokumentation darüber, wann sich ein Käufer für die Reparatur entschieden hat, wann die Reparatur begonnen und wann sie geendet hat. Ohne digitale Fallakten und verlässliche Statusprozesse steigt das Risiko, Fristen falsch zu berechnen oder Ansprüche unvollständig zu bearbeiten. Gerade bei höherem Volumen, etwa im Onlinehandel oder bei Herstellern mit dezentralen Servicepartnern, wird dies schnell zu einem operativen Problem.

Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass Verbraucher für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät erhalten können. Auch wenn die konkrete praktische Umsetzung von Produktgruppe und Geschäftsmodell abhängen wird, sollten betroffene Unternehmen bereits jetzt prüfen, ob Leihgeräte, Poolbestände oder Partnerlösungen erforderlich sind. Besonders bei Geräten, die im Alltag unverzichtbar sind, wird die Erwartung an schnelle und kundenfreundliche Ersatzlösungen steigen. Unternehmen, die hier strukturiert vorgehen, können nicht nur Rechtsrisiken verringern, sondern auch ihre Kundenbindung stärken.

Für kleine und mittelständische Betriebe ist das Thema deshalb nicht allein eine Frage des Verbraucherschutzes. Es betrifft ebenso Lagerhaltung, Ersatzteilmanagement, Servicevereinbarungen, Reklamationsbearbeitung und die Abstimmung mit externen Werkstätten. Wer Reparaturen anbietet, sollte klare Zuständigkeiten, definierte Reaktionszeiten und nachvollziehbare Kommunikationsstandards festlegen. Das senkt Reibungsverluste und reduziert das Risiko unnötiger Eskalationen.

Vorsorgeverfügung und Inkrafttreten: Was jetzt zeitnah zu prüfen ist

Im parlamentarischen Verfahren wurde das Gesetz um Regelungen zur Vorsorgeverfügung ergänzt. Eine Vorsorgeverfügung ist eine Erklärung für den Fall, dass eine Person eigene Angelegenheiten später nicht mehr selbst regeln kann. Künftig sollen solche Verfügungen selbst in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden können. Bislang ist dort nur ersichtlich, ob eine solche Verfügung erstellt wurde. Zusätzlich hat der Bundesrat Änderungen bei der Vorsorgeregister Verordnung gebilligt, um die neuen Regeln umzusetzen.

Für die meisten Unternehmen steht dieser Teil des Gesetzes nicht im operativen Mittelpunkt. Gleichwohl kann das Thema für beratende Berufe, Finanzinstitutionen oder Unternehmen mit engem Bezug zu Vorsorge und Betreuung relevant sein. Wichtig ist vor allem, dass zwei unterschiedliche Zeitpunkte beim Inkrafttreten gelten. Die Vorschriften zum Recht auf Reparatur treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Regelungen zum Vorsorgeregister gelten hingegen ab dem 1. Oktober 2026.

Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis zur Verkündung nutzen, um ihre Prozesse zu überprüfen. Dazu gehört die Frage, welche Produkte vom Reparaturanspruch erfasst sein können, wie Verbraucher informiert werden, ob Ersatzteile und Werkzeuge verfügbar sind und wie Preisangaben dokumentiert werden. Ebenso sollten Vertragsunterlagen, Garantiebedingungen, Serviceportale und interne Arbeitsanweisungen daraufhin geprüft werden, ob sie mit den neuen Vorgaben vereinbar sind. Wer diese Punkte erst nach Inkrafttreten angeht, riskiert vermeidbare Haftungs und Umsetzungsprobleme.

Im Ergebnis stärkt das neue Recht auf Reparatur die Stellung der Verbraucher und erhöht den Anpassungsdruck auf Hersteller und produktnahe Unternehmen. Wer Reparierbarkeit, Gewährleistung und Ersatzteilversorgung jetzt sauber in seine Prozesse integriert, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern verbessert auch Servicequalität und Wirtschaftlichkeit. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung, insbesondere in der Buchhaltung und an den Schnittstellen zu Warenwirtschaft, Service und Administration. Gerade im Mittelstand lassen sich durch klare digitale Abläufe erhebliche Kostenersparungen realisieren, wobei unsere Kanzlei auf langjährige Erfahrung mit Unternehmen unterschiedlichster Branchen zurückgreift.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.