Public Value im Medienrecht: Was die Entscheidung für Unternehmen bedeutet
Für Medienunternehmen, Plattformbetreiber und wirtschaftlich tätige Anbieter im digitalen Vertrieb ist die Frage der Auffindbarkeit auf Smart TVs und anderen Benutzeroberflächen längst ein relevanter Wettbewerbsfaktor. Umso wichtiger ist eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein Westfalen vom 27.05.2026 zum Az. 13 A 2858/24. Danach hat die Anbieterin eines Teleshoppingsenders keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Programms in die sogenannte Public Value Liste, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Der Begriff Public Value beschreibt im Medienrecht Angebote privater Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter, die in besonderem Maß zur Meinungs und Angebotsvielfalt beitragen. Solche Angebote sollen auf Benutzeroberflächen leichter auffindbar sein. Gemeint ist also keine finanzielle Förderung, sondern eine regulatorisch begünstigte Sichtbarkeit. Gerade in digitalen Medienmärkten kann diese bessere Auffindbarkeit wirtschaftlich erheblich sein, weil Reichweite, Werbeerlöse und Nutzungsintensität oft direkt von der Platzierung auf Endgeräten abhängen.
Für Unternehmen außerhalb des klassischen Mediensektors ist das Thema ebenfalls relevant. Besonders E Commerce Anbieter, die Bewegtbildformate, Verkaufskanäle oder hybride Content Commerce Modelle nutzen, sollten verstehen, dass vertriebsstarke Inhalte nicht automatisch als besonders schutzwürdig im Sinne des Medienstaatsvertrags gelten. Die Entscheidung zeigt klar, dass wirtschaftlicher Erfolg, Publikumsattraktivität oder eine breite technische Verfügbarkeit für sich genommen nicht genügen.
Medienstaatsvertrag und Public Value: Welche Kriterien maßgeblich sind
Maßgeblich waren die Vorgaben des Medienstaatsvertrags. Der Medienstaatsvertrag ist das zentrale Regelwerk der Länder für Rundfunk, Telemedien und Plattformregulierung in Deutschland. Er bestimmt unter anderem, welche Inhalte als besonders wertvoll für die öffentliche Meinungsbildung anzusehen sind und deshalb bei der Auffindbarkeit bevorzugt behandelt werden dürfen.
Nach den Feststellungen des Gerichts kommt es vorrangig auf bestimmte Programminhalte an. Besonders relevant sind nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen, regionale und lokale Informationen sowie Angebote für junge Zielgruppen. Diese Kriterien sind nicht bloß dekorative Bewertungsaspekte, sondern Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, publizistische Vielfalt in einer von Reichweitenwettbewerb geprägten Medienlandschaft zu sichern.
Genau daran scheiterte das Programm der Klägerin. Das Gericht stellte fest, dass ein reiner Teleshoppingkanal diese priorisierten Anforderungen nicht erfüllt. Entscheidender Punkt ist dabei, dass der Gesetzgeber die maßgeblichen Kriterien abschließend vorgegeben hat. Das bedeutet, dass weder die Landesmedienanstalten noch die Gerichte nach Belieben zusätzliche wirtschaftliche oder programmstrategische Erwägungen an die Stelle dieser Vorgaben setzen dürfen.
Bemerkenswert ist zudem die Aussage des Gerichts zum Prüfungsmaßstab. Der zuständigen Landesmedienanstalt steht bei der Bestimmung kein Beurteilungsspielraum zu. Ein Beurteilungsspielraum ist ein rechtlicher Entscheidungsbereich, in dem eine Behörde fachliche Wertungen mit begrenzter gerichtlicher Kontrolle treffen darf. Gerade diesen Spielraum verneinte das Gericht hier. Damit war der Senat nicht auf die Kontrolle bloßer Verfahrens oder Bewertungsfehler beschränkt, sondern konnte die Anspruchsvoraussetzungen vollständig selbst prüfen.
Teleshopping, Auffindbarkeit und Grundrechte: Die rechtliche Einordnung
Für Teleshoppingsender und ähnliche Formate ist die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht macht deutlich, dass die Public Value Regelung nicht dazu dient, allen privatwirtschaftlichen Programmen bessere Marktchancen zu verschaffen. Ihr Zweck liegt vielmehr darin, Angebote zu unterstützen, die für die demokratische Meinungsbildung und publizistische Vielfalt eine besondere Funktion erfüllen. Damit grenzt die Entscheidung den Anwendungsbereich scharf von rein absatzorientierten Programmen ab.
Die Klägerin argumentierte sinngemäß auch mit grundrechtlichen Positionen. Im Raum standen insbesondere die Rundfunkfreiheit und die Berufsfreiheit. Die Rundfunkfreiheit schützt die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen. Die Berufsfreiheit schützt die freie Ausübung beruflicher und unternehmerischer Tätigkeit. Nach Auffassung des Gerichts liegt jedoch keine Verletzung dieser Rechte vor, wenn ein Teleshoppingangebot nicht in die Public Value Liste aufgenommen wird.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Programm weiterhin verbreitet werden kann. Es bleibt über die sogenannte Basisauffindbarkeit erreichbar. Basisauffindbarkeit bedeutet, dass ein Angebot grundsätzlich technisch und praktisch auffindbar bleibt, auch wenn es keine privilegierte Platzierung erhält. Hinzu kommt, dass Anbieter selbst Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Sichtbarkeit ergreifen können, etwa durch Markenführung, Vermarktung oder Vertriebskooperationen.
Damit enthält die Entscheidung auch eine wichtige wirtschaftsrechtliche Botschaft. Nicht jede regulatorische Ungleichbehandlung ist bereits ein Grundrechtseingriff. Wenn die Differenzierung an ein legitimes gesetzgeberisches Ziel anknüpft und die Marktteilnahme weiterhin möglich bleibt, kann eine ungleiche Sichtbarkeit rechtlich zulässig sein. Für Unternehmen, die an Schnittstellen von Medien, Handel und digitalem Vertrieb agieren, ist das ein wesentlicher Orientierungsmaßstab.
Praxisfolgen für Sender, Plattformen und digitale Geschäftsmodelle
In der Praxis sollten Medienanbieter ihre Inhalte und ihre regulatorische Einordnung sorgfältig prüfen. Wer die privilegierte Auffindbarkeit erreichen will, muss das eigene Angebot entlang der gesetzlichen Zielsetzungen strukturieren. Reine Verkaufsformate werden regelmäßig nicht ausreichen. Relevant kann daher sein, ob ergänzende redaktionelle Inhalte, regionale Informationsleistungen oder Formate mit erkennbarem Beitrag zur Meinungsvielfalt tatsächlich substanziell vorhanden sind und nicht nur beiläufig mitlaufen.
Auch für Plattformbetreiber und Unternehmen mit eigenen Video oder Streamingkanälen ist die Entscheidung bedeutsam. Sie bestätigt, dass Auffindbarkeit im digitalen Raum kein rein technisches Thema ist, sondern eng an regulatorische Wertungen geknüpft sein kann. Wer Benutzeroberflächen entwickelt, Inhalte kuratiert oder Reichweitenmodelle aufbaut, sollte medienrechtliche Anforderungen frühzeitig in Produktdesign, Lizenzstrategie und Content Governance einbeziehen.
Für Onlinehändler, die verstärkt auf Live Commerce oder videobasierten Vertrieb setzen, ist die Abgrenzung ebenfalls wichtig. Ein professionell produzierter Verkaufskanal mit hoher Reichweite bleibt rechtlich in erster Linie ein absatzorientiertes Angebot, solange der prägende publizistische Mehrwert fehlt. Das kann Auswirkungen auf Sichtbarkeitschancen, Kooperationsmodelle und langfristige Investitionsentscheidungen haben.
Schließlich ist zu beachten, dass das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die weitere Entwicklung bleibt also offen. Unabhängig davon liefert die Entscheidung bereits jetzt eine klare Leitlinie: Public Value ist kein Marketinglabel für erfolgreiche Programme, sondern ein rechtlich eng definierter Status mit inhaltlich anspruchsvollen Voraussetzungen.
Unternehmen sollten deshalb regulatorische Fragen der digitalen Sichtbarkeit nicht isoliert betrachten, sondern mit Geschäftsmodell, Content Strategie und technischen Prozessen verzahnen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und der Optimierung ihrer Prozesse, insbesondere an den Schnittstellen von Buchhaltung, Controlling und digitaler Unternehmenssteuerung. Gerade im Mittelstand entstehen durch klare digitale Abläufe und belastbare Prozesse oft erhebliche Kostenersparungen, bei denen unsere Kanzlei Mandanten unterschiedlichster Branchen mit großer Praxiserfahrung unterstützt.
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