Prozesskostenhilfe und neue Streitwertgrenze ab 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gelten in Zivilsachen neue Zuständigkeitsgrenzen der Gerichte. Der Streitwert, also der in Geld ausgedrückte Wert des geltend gemachten Anspruchs, bestimmt maßgeblich, ob ein Amtsgericht oder ein Landgericht sachlich zuständig ist. Nach der gesetzlichen Neuregelung sind Landgerichte in Zivilsachen nun erst ab einem Streitwert von mehr als 10.000 Euro zuständig. Zuvor lag diese Grenze bei 5.000 Euro. Für Unternehmen, aber auch für Verbraucherinnen und Verbraucher, hat diese Änderung praktische Bedeutung, weil sie nicht nur die spätere Klage betrifft, sondern auch vorgelagerte Verfahren wie Anträge auf Prozesskostenhilfe beeinflussen kann.
Prozesskostenhilfe ist staatliche Unterstützung für Parteien, die die Kosten eines Gerichtsverfahrens nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, deren beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten kann diese Verfahrensart auch für kleinere Unternehmen, Einzelunternehmer oder Gesellschafter in privaten Rechtsstreitigkeiten relevant sein. Die Frage, welches Gericht über einen solchen Antrag entscheidet, ist deshalb keineswegs nur formaler Natur. Sie kann Verfahrensdauer, Zuständigkeitsprüfung und den weiteren Ablauf erheblich beeinflussen.
In einem aktuellen Beschluss vom 17.04.2026 mit dem Aktenzeichen 28 W 3/26 hat das Oberlandesgericht Hamm zu einem Übergangsfall Stellung genommen. Entscheidend war dabei, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe noch im Jahr 2025 beim Landgericht eingereicht worden war, die gerichtliche Entscheidung hierüber aber erst in einer Rechtslage zu treffen war, die seit dem 1. Januar 2026 bereits die neue Streitwertgrenze vorsah.
Übergangsfall bei Prozesskostenhilfe: Warum das Amtsgericht zuständig wurde
Dem Verfahren lag ein zivilrechtlicher Anspruch mit einem Streitwert von knapp 9.000 Euro zugrunde. Nach der bis Ende 2025 geltenden Rechtslage wäre hierfür das Landgericht zuständig gewesen. Im Jahr 2025 wurde deshalb dort ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht, verbunden mit einem Klageentwurf. Das Landgericht verneinte zunächst die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage und lehnte den Antrag ab. Gegen diese Entscheidung wurde sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen, das innerhalb kurzer Frist eingelegt werden muss und eine Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht ermöglicht.
Das Oberlandesgericht Hamm bewertete die Sache inhaltlich anders als das Landgericht und hielt die beabsichtigte Klage für aussichtsreich. Gleichwohl entschied es nicht selbst abschließend über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Stattdessen wurde das Verfahren an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen. Maßgeblich war, dass mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe und dem beigefügten Klageentwurf noch keine Klage anhängig geworden war.
Anhängigkeit bedeutet im Zivilprozess, dass ein Verfahren durch Einreichung einer Klageschrift beim zuständigen Gericht eingeleitet worden ist. Genau an diesem Punkt setzte die Entscheidung an. Für die Zuständigkeitsfrage kam es nicht auf den Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags im Jahr 2025 an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem nach einer etwaigen Bewilligung die eigentliche Klage eingereicht worden wäre. Da dieser Zeitpunkt in das Jahr 2026 fiel, war bereits die neue Zuständigkeitsgrenze anzuwenden. Bei einem Streitwert von knapp 9.000 Euro war damit nicht mehr das Landgericht, sondern das Amtsgericht zuständig.
Das Gericht stützte sich dabei auf die Vorschriften zur sachlichen Zuständigkeit sowie auf die zivilprozessualen Regeln zur Prozesskostenhilfe und zur Verweisung. Eine Verweisung ist die gerichtliche Abgabe eines Verfahrens an das zuständige Gericht, wenn das zunächst befasste Gericht nicht oder nicht mehr zuständig ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war eine solche bindende Verweisung auch im Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe analog möglich.
Praktische Folgen für Unternehmen, Kanzleien und Anspruchsteller
Die Entscheidung hat vor allem für Übergangsfälle erhebliche praktische Relevanz. Wer Ende 2025 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei einem Landgericht gestellt hat, konnte nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass dieses Gericht auch 2026 noch über die Bewilligung entscheidet. Wenn die eigentliche Klage wegen der geänderten Streitwertgrenze nun vor dem Amtsgericht zu erheben wäre, folgt die Zuständigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren diesem Hauptsachegericht nach.
Für Unternehmen ist das besonders dann wichtig, wenn streitige Forderungen, Gewährleistungsansprüche, Rückabwicklungen oder Schadenersatzforderungen im Bereich zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro liegen. Gerade kleinere und mittelständische Unternehmen, Onlinehändler oder auch spezialisierte Betriebe mit häufig standardisierten Vertragsbeziehungen sollten beachten, dass sich durch die neue Wertgrenze der richtige Gerichtsstand in vielen Fällen verschiebt. Das kann Auswirkungen auf interne Fallbearbeitung, Fristenkontrolle, Beauftragung externer Rechtsvertretung und die prozessuale Strategie haben.
Auch aus Sicht der beratenden Berufe ist die Entscheidung bedeutsam. Prozesskostenhilfe setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wenn sich während eines laufenden Vorverfahrens die Zuständigkeit ändert, muss frühzeitig geprüft werden, ob ein Verweisungsantrag sinnvoll oder sogar notwendig ist. Unterbleibt dies, drohen Zeitverluste und zusätzliche Abstimmungsschritte. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass Antragsteller auf entsprechende Bedenken hinzuweisen sind und Gelegenheit erhalten müssen, einen Verweisungsantrag zu stellen.
Wichtig ist zudem, dass das Beschwerdegericht zwar noch über das Rechtsmittel gegen die ursprüngliche Ablehnung befinden kann, aber nicht automatisch selbst die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aussprechen darf, wenn es sich für die Hauptsache inzwischen als sachlich unzuständig ansieht. Dahinter steht der gesetzliche Grundsatz, dass über die sachlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur ein Gericht entscheiden soll, das auch im Hauptsacheverfahren mit der Sache befasst sein kann.
So sollten Betroffene und Berater jetzt vorgehen
In der Praxis kommt es nun stärker denn je auf den richtigen zeitlichen Bezugspunkt an. Nicht der Eingang eines bloßen Prozesskostenhilfeantrags entscheidet zwingend über die Zuständigkeit, sondern die Frage, bei welchem Gericht die Klage nach der Bewilligung erhoben werden müsste. Gerade in laufenden Altverfahren sollte daher geprüft werden, ob die Zuständigkeit aufgrund der seit 2026 geltenden Streitwertgrenze neu zu beurteilen ist.
Wer zivilrechtliche Ansprüche verfolgt oder abwehrt, sollte die Verfahrenslage sorgfältig dokumentieren und insbesondere zwischen Klageeinreichung, Klageentwurf und bloßem Prozesskostenhilfeantrag unterscheiden. Diese Differenz ist rechtlich entscheidend. Ein Klageentwurf kann die Erfolgsaussichten plausibel machen, führt aber für sich genommen noch nicht dazu, dass ein Verfahren bereits anhängig ist. Genau daraus folgt in Übergangsfällen die Möglichkeit, dass ein zunächst angerufenes Landgericht oder ein Beschwerdegericht am Ende nicht mehr für die Bewilligung zuständig ist.
Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb eine enge Abstimmung zwischen Rechtsberatung, kaufmännischer Leitung und gegebenenfalls externer Prozessvertretung. Das gilt insbesondere bei Forderungen im mittleren Streitwertbereich, in dem die Grenze von 10.000 Euro schnell unterschritten wird. Eine saubere Verfahrenssteuerung hilft, unnötige Reibungsverluste zu vermeiden und den Rechtsweg effizient zu gestalten.
Im Ergebnis schafft der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.04.2026, Az. 28 W 3/26, wichtige Klarheit für die Behandlung von Übergangsfällen bei der Prozesskostenhilfe. Wer die Zuständigkeitsfrage frühzeitig prüft, kann Verzögerungen vermeiden und Verfahrensschritte besser planen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Organisation ihrer kaufmännischen Prozesse mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Gerade durch effizientere Abläufe und digitale Strukturen lassen sich im Mittelstand regelmäßig erhebliche Kostenersparnisse erzielen, wovon unsere Mandanten aus ganz unterschiedlichen Branchen nachhaltig profitieren.
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