Produkthaftungsrecht modernisieren: Stand der Gesetzgebung 2026
Der Gesetzgeber hat die Reform des deutschen Produkthaftungsrechts erneut prominent auf die Agenda gesetzt. Am 4. März 2026 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts beraten. Im Anschluss wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Für Unternehmen ist diese Phase bereits praxisrelevant, weil sich abzeichnet, in welche Richtung die Haftungsmaßstäbe künftig weiterentwickelt werden und welche Anforderungen an Produktentwicklung, Dokumentation und laufenden Betrieb digitaler Komponenten zu erwarten sind.
Produkthaftung meint vereinfacht die verschuldensunabhängige Haftung eines Herstellers für Schäden, die durch Fehler seines Produkts verursacht werden. Verschuldensunabhängig bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob den Hersteller ein persönliches Fehlverhalten trifft, sondern ob das Produkt fehlerhaft war und dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Der Entwurf zielt auf eine umfassende Reform, die erstmals seit 1989 an die Realität digitaler Produkte, vernetzter Systeme und neuer Geschäftsmodelle angepasst werden soll. Gleichzeitig dient die Reform der Umsetzung einer europäischen Vorgabe, die das Produkthaftungsrecht auf Ebene der Europäischen Union modernisieren und ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherstellen soll.
Für die Unternehmenspraxis ist besonders wichtig, dass die Reform nicht nur klassische Industrieprodukte adressiert, sondern ausdrücklich die Bedeutung von Software im digitalen Zeitalter aufgreift. Damit rückt die Produkthaftung näher an Themen heran, die bislang häufig eher unter IT-Vertragsrecht, Gewährleistung oder Compliance diskutiert wurden. Das gilt für kleine und mittelständische Unternehmen ebenso wie für stark spezialisierte Betriebe, etwa Medizintechnikzulieferer, Pflegeeinrichtungen mit digital unterstützten Prozessen oder Onlinehändler, die eigene Apps, Plugins oder vernetzte Geräte als Teil ihres Leistungsversprechens einsetzen.
Software und KI-Systeme als Produkt: neue Haftungsrealität
Ein Kernpunkt der Modernisierung ist die Einbeziehung von Software als eigenständiges Produkt. Nach dem Entwurf soll Software künftig unabhängig davon erfasst werden, wie sie bereitgestellt oder genutzt wird. Damit wird der Haftungsrahmen für Hersteller und Anbieter digitaler Komponenten klarer, aber zugleich auch strenger konturiert, weil Software nicht mehr nur als bloßes Steuerungs- oder Zubehörinstrument eines physischen Produkts behandelt wird. Praktisch betrifft das nicht nur Unternehmen, die Standardsoftware entwickeln, sondern auch Hersteller, die mit Firmware, Apps oder Cloud-Anbindungen arbeiten, sowie Anbieter, die digitale Dienste so in ein Produkt integrieren, dass die Funktionalität ohne diese Komponenten nicht vollständig erreicht wird.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Produkthaftungsrecht nach dem Entwurf auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz gelten soll. Für die Praxis bedeutet das, dass sich die Risikoanalyse künftig stärker an der Frage orientieren muss, welche Output-Fehler ein KI-System verursachen kann und wie sich diese Fehler auf Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum auswirken können. Für Unternehmen, die KI in Produkten verwenden, kommt es damit noch stärker auf nachvollziehbare Entwicklungs- und Testprozesse, saubere Versionierung und ein belastbares Monitoring an. Für Unternehmen, die KI lediglich einkaufen und in eigene Produkte integrieren, rückt zudem die Lieferkette in den Fokus, weil die eigene Herstellerrolle oder eine Herstellerähnlichkeit je nach Inverkehrbringen und Verantwortungslage haftungsrechtlich relevant werden kann.
Gleichzeitig enthält der Entwurf eine wichtige Abgrenzung: Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, soll von der Produkthaftung ausgenommen bleiben. Das entlastet Communities und nicht-kommerzielle Beiträge, löst aber nicht automatisch die Risiken auf Unternehmensseite. Wer Open-Source-Komponenten geschäftlich einsetzt, muss weiterhin professionell steuern, welche Bibliotheken in welchem Release enthalten sind, wie Sicherheitsupdates eingespielt werden und ob Abhängigkeiten zu digitalen Diensten bestehen, die das Risikoprofil des Gesamtprodukts verändern können.
Haftung nach dem Inverkehrbringen: Updates, digitale Dienste und Kontrolle
Ein weiterer wesentlicher Reformgedanke betrifft die Realität, dass Hersteller auch nach dem Inverkehrbringen häufig weiterhin Kontrolle über ihr Produkt ausüben. Inverkehrbringen bedeutet, dass ein Produkt erstmals in den Markt gelangt, etwa durch Verkauf oder sonstige Bereitstellung. Nach dem Entwurf soll bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit berücksichtigt werden, dass Hersteller durch Software-Updates oder die Anbindung an digitale Dienste auch nach Verlassen des Herstellungsprozesses Fehler vermeiden oder beheben können. Für die Praxis markiert das einen Perspektivwechsel: Fehlerhaftigkeit wird nicht nur als Momentaufnahme beim Markteintritt verstanden, sondern stärker als Ergebnis eines Lebenszyklus, in dem fortlaufende Wartung, Updatepolitik und Servicearchitektur eine Rolle spielen.
Für Hersteller und Anbieter digitaler Produkte steigt damit die Bedeutung eines belastbaren Update- und Patch-Managements. Wer Updates anbietet, muss organisatorisch und technisch in der Lage sein, Sicherheitslücken zu priorisieren, Korrekturen auszurollen und dabei die Produktintegrität zu sichern. Wer keine Updates anbietet, muss sich darauf einstellen, dass die Frage, ob eine nachträgliche Fehlervermeidung möglich gewesen wäre, künftig stärker in Haftungsdiskussionen hineinwirken kann. Auch für Onlinehändler und Plattformanbieter ist dies relevant, wenn sie Produkte unter eigenem Namen vertreiben, White-Label-Lösungen anbieten oder Support und Updateprozesse in erheblichem Umfang steuern und damit faktisch Einfluss auf das Produktverhalten nehmen.
Unternehmen sollten die Reform daher als Anlass nehmen, die interne Verantwortungszuordnung zwischen Produktmanagement, IT, Qualitätssicherung, Compliance und Kundenservice zu überprüfen. Auch wenn es sich noch um einen Entwurf in parlamentarischer Beratung handelt, zeigt die Stoßrichtung klar, dass digitale Betriebsmodelle nicht mehr außerhalb des Produkthaftungsrahmens gedacht werden. Je stärker das Produkt durch digitale Dienste „lebt“, desto mehr wird der laufende Betrieb zum haftungsrechtlichen Thema, etwa durch Service-Level, Updatefenster, dokumentierte Reaktionszeiten und kontrollierte Rollback-Prozesse.
Wesentlich veränderte Produkte: Upcycling, Kreislaufwirtschaft und neue Herstellerrolle
Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft sieht der Entwurf außerdem Regelungen für Produkte vor, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Wesentlich verändert bedeutet, dass ein Produkt durch Änderungen ein geändertes Risikoprofil erhält und haftungsrechtlich als neues Produkt anzusehen sein kann. Als Beispiel wird Upcycling genannt, bei dem ein Produkt so umgestaltet wird, dass sich seine Risiken verändern. Für Unternehmen, die Refurbishment, Remanufacturing, Re-Commerce oder individuelle Umrüstungen anbieten, ist diese Weichenstellung besonders bedeutsam, weil sie die Frage der Herstellerverantwortung neu ordnet.
Nach der Konzeption des Entwurfs soll in solchen Fällen derjenige als Hersteller haften, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt. Das betrifft nicht nur industrielle Aufbereiter, sondern je nach Geschäftsmodell auch Werkstätten, Systemintegratoren oder spezialisierte Dienstleister, die Geräte technisch aufrüsten oder für neue Einsatzzwecke adaptieren. Gerade im Mittelstand, in dem Umbauten häufig kundenspezifisch erfolgen, entsteht damit ein klarer Handlungsdruck: Wer aus einem vorhandenen Produkt durch Modifikation ein neues Risikoprofil schafft, muss die Herstellerpflichten gedanklich mit übernehmen, auch wenn das Ausgangsprodukt ursprünglich von einem Dritten stammt.
Der Entwurf eröffnet zugleich eine Entlastungsmöglichkeit: Der Inverkehrbringer des wesentlich veränderten Produkts kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. Für die Praxis ist das vor allem eine Dokumentationsfrage. Ohne saubere technische Abgrenzung, Prüfprotokolle und nachvollziehbare Änderungsakten wird dieser Nachweis schwer zu führen sein. Unternehmen sollten daher frühzeitig sicherstellen, dass Änderungsprozesse nicht nur handwerklich oder technisch, sondern auch rechtlich auditierbar ablaufen, insbesondere wenn Umbauten sicherheitsrelevante Funktionen betreffen oder wenn Softwarekomponenten verändert, neu integriert oder durch Drittdienste ergänzt werden.
Im Fazit ist festzuhalten, dass die Modernisierung des Produkthaftungsrechts den Fokus deutlich auf digitale Produkte, KI-Systeme und den Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen verlagert und zugleich Kreislaufwirtschaftsmodelle durch die Kategorie der wesentlichen Veränderung haftungsrechtlich neu einordnet. Auch wenn das Verfahren noch in der parlamentarischen Beratung ist, sollten Unternehmen die absehbaren Anforderungen jetzt in Risikomanagement, Produktdokumentation und Updateprozesse übersetzen, um spätere Anpassungskosten zu vermeiden. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre buchhalterischen und angrenzenden Verwaltungsprozesse digital zu strukturieren und effizient zu steuern, weil klare digitale Abläufe und Dokumentationsqualität regelmäßig erhebliche Kostenersparnisse und bessere Steuerbarkeit im Tagesgeschäft ermöglichen.
Gerichtsentscheidung lesen