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Recht

Privatgutachten und Aktenausdrucke: Kosten nicht erstattbar

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Privatgutachten und Aktenausdrucke: Wann Kosten nicht erstattbar sind

Wer in ein gerichtliches Verfahren eingebunden ist, geht häufig davon aus, dass notwendige Verteidigungs oder Verfahrenskosten am Ende von der Staatskasse oder der unterliegenden Gegenseite zu tragen sind. Diese Annahme ist jedoch nur eingeschränkt richtig. Besonders deutlich zeigt sich das bei privat beauftragten Gutachten und bei internen Arbeitsmitteln wie Ausdrucken digital überlassener Akten. Das Landgericht Nürnberg Fürth hat mit Beschluss vom 15.04.2026 zum Aktenzeichen 18 Qs 26/25 klargestellt, dass solche Aufwendungen nicht ohne Weiteres erstattungsfähig sind. Für Unternehmen, Organe von Gesellschaften und beratende Berufe ist die Entscheidung praxisrelevant, weil sie die Grenze zwischen notwendiger Rechtsverfolgung und allgemeinem Eigenaufwand präzisiert.

Im entschiedenen Fall hatte ein Verteidiger in einem Strafverfahren ein privates Rechtsgutachten eingeholt und zudem eine umfangreiche digital zur Verfügung gestellte Akte vollständig ausgedruckt. Die Kosten wollte er im Kostenfestsetzungsverfahren ersetzt bekommen. Ein Kostenfestsetzungsverfahren ist das gerichtliche Verfahren, in dem nach Abschluss eines Hauptverfahrens verbindlich geprüft wird, welche erstattungsfähigen Kosten in welcher Höhe anzusetzen sind. Das Gericht lehnte sowohl die Erstattung der Gutachtenkosten als auch die Dokumentenpauschale für den Ausdruck ab. Anerkannt wurde dagegen, dass die angesetzte hohe Gebühr des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden war.

Die Kernaussage der Entscheidung ist klar. Nicht jede aus Sicht des Bevollmächtigten sinnvolle Maßnahme ist zugleich rechtlich notwendig. Für die Erstattung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Aufwendungen zur sachgerechten Bearbeitung objektiv geboten waren. Gerade bei Unternehmen, die in komplexe Verwaltungs, Straf oder zivilrechtliche Verfahren geraten, ist diese Abgrenzung wichtig. Wer externe Zusatzexpertise einkauft oder digitale Akten für interne Abläufe ausdruckt, sollte die spätere Kostentragung deshalb nicht als selbstverständlich behandeln.

Privates Rechtsgutachten: Hohe Hürden für die Kostenerstattung

Ein Privatgutachten ist eine von einer Partei selbst beauftragte fachliche Stellungnahme, meist zu Rechtsfragen oder tatsächlichen Spezialthemen. Im gerichtlichen Kostenrecht wird genau geprüft, ob ein solches Gutachten wirklich erforderlich war. Nach der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg Fürth sind eigene Ermittlungen oder eigene Beweiserhebungen des Beschuldigten grundsätzlich nicht notwendig, weil die Ermittlungsbehörden von Amts wegen auch entlastende Umstände aufklären müssen. Von Amts wegen bedeutet, dass die Behörde ohne gesonderten Antrag verpflichtet ist, den Sachverhalt eigenständig zu erforschen.

Eine Erstattung kann zwar ausnahmsweise in Betracht kommen. Das gilt etwa bei hochkomplexen technischen Fragestellungen oder bei besonders entlegenen Rechtsmaterien. Entlegen ist eine Rechtsmaterie dann, wenn sie so speziell und außerhalb des üblichen anwaltlichen Tätigkeitsfelds liegt, dass eine eigenständige Einarbeitung nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand erwartet werden kann. Nach Auffassung des Gerichts war dies im konkreten Fall nicht gegeben. Zwar betraf die Angelegenheit Fragen des öffentlichen Tarifrechts, dieses sei aber aufgrund vorhandener Literatur und Kommentierung keine derart abgelegene Materie, dass ein voll mandatiertes Mitglied der Anwaltschaft auf ein externes Privatgutachten angewiesen gewesen wäre.

Für die Praxis ist besonders bedeutsam, dass das Gericht sowohl eine vorausschauende als auch eine rückblickende Betrachtung heranzieht. Maßgeblich ist zunächst die Sicht im Zeitpunkt der Beauftragung. Juristisch wird dies als ex ante bezeichnet, also die Beurteilung auf Grundlage der damals erkennbaren Umstände. Zusätzlich kann ausnahmsweise auch ex post, also rückblickend nach dem tatsächlichen Verfahrensverlauf, eine Erstattungsfähigkeit entstehen, wenn sich die zunächst zweifelhafte Maßnahme später als entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen erweist. Genau daran fehlte es hier ebenfalls, weil das Gutachten für den späteren Freispruch nicht relevant war.

Für Unternehmen bedeutet das: Externe Stellungnahmen sollten vor allem dann beauftragt werden, wenn sie inhaltlich wirklich unverzichtbar sind, etwa bei technischen Spezialfragen, regulatorischen Nischenmaterien oder internationalen Sachverhalten. Gerade in stark regulierten Branchen wie Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder spezialisierten Industriebetrieben kann diese Schwelle eher erreicht sein als in allgemeineren Rechtsfragen. Dennoch bleibt die Hürde hoch. Wirtschaftlich sinnvoll kann ein Privatgutachten durchaus sein, erstattungsfähig ist es deshalb noch lange nicht.

Digitale Akten und Ausdrucke: Warum Papier kein Kostenargument mehr ist

Ebenso streng beurteilte das Gericht die Kosten für den Ausdruck einer digital überlassenen Akte. Der Verteidiger hatte 1.649 Seiten ausgedruckt und hierfür eine Dokumentenpauschale geltend gemacht. Eine Dokumentenpauschale ist ein gesetzlich vorgesehener Kostenersatz für Kopien oder Ausdrucke, soweit diese für die Bearbeitung erforderlich sind. Genau an dieser Erforderlichkeit fehlte es nach Auffassung des Gerichts.

Die Richter stellten darauf ab, dass die Akteneinsicht auf einem Datenträger gewährt worden war und die sachgemäße Bearbeitung deshalb nicht zwingend den vollständigen Ausdruck voraussetzte. Zudem wurde berücksichtigt, dass die gewählte Form der Akteneinsicht nicht beanstandet worden war. Das ist für die Praxis ein wesentlicher Punkt. Wer digitale Akten erhält und mit dieser Form grundsätzlich arbeitet, kann die späteren Druckkosten regelmäßig nicht auf Dritte verlagern. Das gilt umso mehr, je stärker elektronische Aktenführung und digitale Verfahrensbearbeitung heute als Standard anzusehen sind.

Diese Einschätzung hat weit über den konkreten Fall hinaus Bedeutung. Auch in Unternehmen, Steuerabteilungen, Rechtsabteilungen und Kanzleien wird noch häufig reflexartig ausgedruckt. Aus arbeitsorganisatorischer Sicht mag das im Einzelfall nachvollziehbar sein. Kostenrechtlich ist es jedoch problematisch, wenn Ausdrucke nur deshalb gefertigt werden, weil interne Prozesse noch nicht ausreichend digital aufgestellt sind. Für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für beratende Berufe ist das ein deutlicher Hinweis, die eigene Dokumentenbearbeitung medienbruchfrei zu organisieren. Wer digitale Akten digital bearbeitet, reduziert nicht nur Papier und Zeitaufwand, sondern vermeidet auch Kostenpositionen, die später mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erstattet werden.

Gebührenbemessung und praktische Konsequenzen für Unternehmen

Bemerkenswert ist, dass das Gericht die vom Rechtsanwalt angesetzte Höchstgebühr nicht beanstandet hat. Bei einer Betragsrahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt die konkrete Gebühr innerhalb eines gesetzlichen Rahmens nach billigem Ermessen. Billiges Ermessen bedeutet eine an sachlichen Kriterien ausgerichtete, vertretbare Entscheidung unter Würdigung des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit. In durchschnittlichen Fällen gilt häufig die Mittelgebühr als Ausgangspunkt. Das Gericht prüft allerdings nicht frei neu, sondern nur, ob die Grenzen dieses Ermessens überschritten wurden.

Im konkreten Verfahren sah das Landgericht keinen Ermessensfehler. Der Umfang der Sache und die erhebliche persönliche und berufliche Bedeutung für den Beschuldigten durften bei der Gebührenbestimmung berücksichtigt werden. Das ist ein wichtiger Unterschied zu den abgelehnten Nebenkosten. Während die anwaltliche Hauptvergütung bei gut begründeter Ermessensausübung Bestand haben kann, unterliegen zusätzliche Aufwendungen wie Privatgutachten oder Ausdrucke einer deutlich strengeren Notwendigkeitskontrolle.

Für die Unternehmenspraxis lassen sich daraus klare Schlussfolgerungen ziehen. Wer mit Verfahren konfrontiert ist, sollte früh prüfen, welche Kosten zwingend verfahrensbezogen sind und welche lediglich der internen Arbeitserleichterung dienen. Externe Gutachten sollten nachvollziehbar dokumentiert und nur bei echter fachlicher Unverzichtbarkeit beauftragt werden. Digitale Akten sollten konsequent digital verarbeitet werden. Das senkt nicht nur das Risiko nicht erstattungsfähiger Kosten, sondern verbessert auch Reaktionszeiten, Nachvollziehbarkeit und Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung, Rechtsberatung und Finanzbereich.

Gerade für mittelständische Unternehmen ist diese Entscheidung deshalb mehr als eine Einzelfallfrage des anwaltlichen Kostenrechts. Sie zeigt, dass professionelle Verfahrensführung heute auch eine Frage effizienter Informations und Dokumentenprozesse ist. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, genau diese Prozesse in Buchhaltung und Administration digital und wirtschaftlich sauber aufzustellen. Unsere Erfahrung in der Prozessoptimierung und Digitalisierung hilft dabei, unnötige Reibungsverluste zu vermeiden und spürbare Kostenersparnisse nachhaltig umzusetzen.

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