Private Equity in Berufsgesellschaften: worum es jetzt geht
Die mittelbare Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften über europäische Abschlussprüfungsgesellschaften gewinnt in der Praxis erkennbar an Bedeutung. Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Partnerkreise, Investoren und finanzierende Institute stellt sich damit die Frage, unter welchen Bedingungen externe Kapitalinteressen mit den berufsrechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Maßgeblich ist dabei, dass die verantwortliche Führung gesichert bleibt. Dieser Begriff beschreibt die gesetzlich geforderte Leitungsverantwortung durch Berufsangehörige, die ihre Praxis fachlich und kaufmännisch eigenverantwortlich, unabhängig und pflichtgemäß steuern müssen.
Hintergrund der aktuellen Einordnung ist die Überlegung, dass reine Finanzinvestoren typischerweise primär auf Rendite ausgerichtet sind, während Berufsgesellschaften zusätzlich an berufsrechtliche Pflichten gebunden bleiben. Dazu gehören insbesondere Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit. Diese Grundsätze sind keine bloßen Leitbilder, sondern tragende Elemente der freiberuflichen Berufsausübung. Sie sichern die Qualität beruflicher Dienstleistungen und schützen das Vertrauen des Marktes in Prüfungsleistungen.
Die aktuelle berufsrechtliche Klarstellung macht deshalb deutlich, dass eine mittelbare Beteiligung berufsfremder Investoren nicht generell ausgeschlossen ist, aber unter einem klaren Vorbehalt steht. Zulässig ist sie nur, wenn die berufsrechtlichen Kernelemente nicht in Frage gestellt werden. Für die Praxis bedeutet das vor allem eines: Die gesellschaftsrechtliche Struktur, die Stimmrechtsverteilung und die vertragliche Ausgestaltung müssen so organisiert sein, dass die Letztentscheidungsmacht bei den Berufsangehörigen verbleibt, soweit die Berufsausübung und die Qualität der Dienstleistungen berührt sind.
Verantwortliche Führung und Gesellschaftsvertrag rechtssicher ausgestalten
Das Gebot der verantwortlichen Führung ist im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer verankert und wird durch konkrete Anerkennungsvoraussetzungen ausgestaltet. Besonders relevant sind die gesetzlichen Mehrheitsanforderungen bei gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und Stimmrechten. Hinzu kommt das Verbot, Gesellschafterrechte auf Personen zu übertragen, die weder Berufsangehörige noch selbst Gesellschafter der Berufsgesellschaft sind. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass berufsfremde Interessen nicht die Kontrolle über berufsrelevante Entscheidungen erlangen.
In der praktischen Umsetzung reicht es jedoch nicht aus, nur die gesetzlichen Mindestvorgaben formal einzuhalten. Erforderlich ist darüber hinaus eine gesellschaftsvertragliche Absicherung, nach der die Berufsgesellschaft insgesamt fachlich und kaufmännisch von Berufsangehörigen so geleitet wird, dass die dauerhafte Einhaltung sämtlicher Berufspflichten vergleichbar mit einer eigenen Praxis gewährleistet ist. Entscheidend ist also nicht allein die Beteiligungsquote auf dem Papier, sondern die tatsächliche Governance der Gesellschaft.
Vor diesem Hintergrund muss im Gesellschaftsvertrag bei mittelbarer Beteiligung von Berufsfremden sichergestellt werden, dass die Mehrheit der Anteile von den gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftern gehalten wird und diese auch die Stimmenmehrheit innehaben. Ebenso muss die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter den entsprechenden berufsrechtlichen Anforderungen entsprechen, wobei mindestens ein gesetzlicher Vertreter Wirtschaftsprüfer sein muss. Auch die Ausübung von Gesellschafterrechten darf nur solchen Gesellschaftern übertragen werden, die Berufsangehörige oder EU oder EWR Abschlussprüfer sind.
Gerade für größere Einheiten, Netzwerkstrukturen oder investorennahe Plattformmodelle ist das von erheblicher Bedeutung. Denn dort entstehen in der Praxis häufig komplexe Beteiligungsebenen, Beiräte, Zustimmungskataloge oder Steuerungsmechanismen, die wirtschaftlich plausibel erscheinen, berufsrechtlich aber problematisch sein können. Deshalb sollte jede Struktur nicht nur gesellschaftsrechtlich und betriebswirtschaftlich, sondern ausdrücklich auch berufsrechtlich geprüft werden.
Unzulässige Einflussrechte von Finanzinvestoren frühzeitig erkennen
Besonders sensibel sind Regelungen, die Gesellschafterrechte im Ergebnis auf andere Personen verlagern oder die Entscheidungsfreiheit der Berufsangehörigen einschränken. Gesellschafterrechte sind die mit der Beteiligung verbundenen Mitwirkungs und Entscheidungsbefugnisse. Dazu zählen insbesondere Entscheidungen über die Ergebnisverwendung, die Teilung, Zusammenlegung oder Einziehung von Geschäftsanteilen, die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern sowie Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung.
Unzulässig sind daher gesellschaftsvertragliche Mechanismen, die diese Rechte faktisch auf berufsfremde mittelbare Gesellschafter oder auf Gremien mit deren Beteiligung verlagern. Gleiches gilt für qualifizierte Mehrheiten, Vetorechte, Zustimmungsvorbehalte oder Stimmrechtsbindungen, soweit diese die Berufsausübung oder die Qualität der beruflichen Dienstleistungen betreffen. Auch Entscheidungen über die Geschäftspolitik oder über den Ein oder Austritt aus Netzwerken und Verbünden können darunter fallen, wenn sie berufsrelevante Auswirkungen haben.
Die berufsrechtliche Grenze verläuft dort, wo die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen die regelkonforme Berufsausübung gefährden könnte. Nur in Ausnahmefällen kann eine Letztentscheidung vertraglich auch auf Berufsfremde übertragen werden, wenn die Berufsausübung dadurch nicht in Frage steht und die wirtschaftlichen Interessen des mittelbaren berufsfremden Gesellschafters ganz erheblich berührt sind. Selbst dann gilt dies nicht für unübertragbare Gesellschafterrechte. In der Vertragsgestaltung kann es sinnvoll sein, für solche wirtschaftlich besonders bedeutsamen Fälle angemessene Schwellenwerte zu definieren. Diese dürfen aber nicht dazu führen, dass das Leitbild der verantwortlichen Führung ausgehöhlt wird.
Für Finanzinstitutionen und Investoren ist das ein wichtiger Punkt in der Due Diligence. Wer in Berufsgesellschaften investiert oder deren Finanzierung begleitet, muss die berufsrechtlichen Grenzen der Einflussnahme kennen. Andernfalls besteht das Risiko, dass vertragliche Regelungen nicht anerkennungsfähig sind oder die Governance später angepasst werden muss. Das kann Transaktionen verzögern, Kaufpreisvorstellungen verändern und im Einzelfall sogar die tragende Investitionslogik beeinträchtigen.
Praxisfolgen für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und den Mittelstand
Aus der berufsrechtlichen Systematik folgt zudem, dass alle wesentlichen Regelungen zu den Anerkennungsvoraussetzungen und damit auch zur verantwortlichen Führung im Gesellschaftsvertrag selbst enthalten sein müssen. Nebenabreden außerhalb des Gesellschaftsvertrags sind insoweit unzulässig. Für die Praxis ist das besonders wichtig, weil Investorenstrukturen häufig mit Shareholder Agreements, Beiratsordnungen oder Finanzierungsklauseln arbeiten, die nicht vollständig im Gesellschaftsvertrag abgebildet sind. Genau hier liegt ein typisches Risiko. Was berufsrechtlich wesentlich ist, muss im Gesellschaftsvertrag transparent und belastbar geregelt sein.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sollten daher bestehende Vertragswerke überprüfen, wenn mittelbare Beteiligungen von Finanzinvestoren bereits bestehen oder geplant sind. Das betrifft nicht nur Neugründungen und M und A Transaktionen, sondern auch Umstrukturierungen innerhalb bestehender Gruppen. Empfehlenswert ist eine Gesamtprüfung von Anteilseignerstruktur, Stimmrechten, Organbesetzung, Vollmachten, Zustimmungsvorbehalten und Netzwerkregelungen. Nur wenn diese Bausteine konsistent auf die verantwortliche Führung ausgerichtet sind, lässt sich berufsrechtliche Sicherheit erreichen.
Auch für mittelständische Unternehmen außerhalb der Wirtschaftsprüfung ist die Entwicklung relevant, etwa wenn sie in regulierten Berufen investieren, mit solchen Gesellschaften kooperieren oder auf deren Prüfungs und Beratungsleistungen angewiesen sind. Die Diskussion zeigt exemplarisch, wie stark Governance, Compliance und Kapitalinteressen heute ineinandergreifen. Wer Strukturen sauber aufsetzt, vermeidet spätere Reibungsverluste, Unsicherheiten bei der Aufsicht und kostspielige Anpassungen im operativen Geschäft.
Im Ergebnis ist die mittelbare Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften nicht ausgeschlossen, sie verlangt aber eine besonders sorgfältige rechtliche und vertragliche Ausgestaltung. Entscheidend bleibt, dass die verantwortliche Führung durch Berufsangehörige tatsächlich gesichert ist und wirtschaftliche Mitwirkungsrechte dort ihre Grenze finden, wo Unabhängigkeit, Berufspflichten und Qualitätsanforderungen berührt werden. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen sowie beratungsnahe Strukturen bei der rechtssicheren Gestaltung effizienter Prozesse und verbinden dabei juristische Sorgfalt mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Gerade im Mittelstand schaffen saubere digitale Abläufe und durchdachte Governance regelmäßig spürbare Kostenersparungen, wobei unsere Kanzlei hier über umfangreiche praktische Erfahrung mit Mandanten unterschiedlichster Größen und Branchen verfügt.
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