Private Equity bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften rechtlich einordnen
Finanzinvestitionen in Berufsausübungsgesellschaften freier Berufe werden seit einiger Zeit intensiv diskutiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und in welchem Umfang berufsfremdes Kapital Einfluss auf Berufe nehmen darf, deren Tätigkeit in besonderem Maß von Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und eigenverantwortlicher Berufsausübung geprägt ist. Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist diese Diskussion besonders sensibel, weil hier nicht nur nationales Berufsrecht, sondern in erheblichem Umfang europäisches Aufsichtsrecht den Rahmen vorgibt.
Aus deutscher Sicht gilt für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weiterhin ein strenges Fremdbesitzverbot. Fremdbesitzverbot bedeutet, dass berufsfremde Investoren nicht unmittelbar Gesellschafter einer solchen Gesellschaft sein dürfen. Zugelassen sind grundsätzlich nur Personen oder Gesellschaften, die die Berufsgesellschaft als Instrument der eigenen Berufsausübung nutzen. Dieses Tätigkeitsgebot soll verhindern, dass reine Renditeinteressen die fachliche Unabhängigkeit überlagern.
Gleichzeitig zeigt die aktuelle Debatte, dass die Rechtslage differenzierter ist, als es auf den ersten Blick erscheint. Während unmittelbare Beteiligungen berufsfremder Investoren ausgeschlossen sind, kann es bei grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen zu mittelbarem Fremdbesitz kommen. Mittelbarer Fremdbesitz liegt vor, wenn sich berufsfremdes Kapital nicht direkt an der deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligt, sondern über zwischengeschaltete, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Prüfungsgesellschaften wirtschaftlich Einfluss nimmt. Gerade bei Private Equity Strukturen ist dieser Aspekt für Berufsträger, Investoren, Kanzleien und Finanzierungspartner von erheblicher Bedeutung.
Die rechtspolitische Brisanz ist nachvollziehbar. Auf der einen Seite stehen Kapitalbedarf, Konsolidierung und Transformationsdruck, etwa durch Digitalisierung, Fachkräftemangel und regulatorische Anforderungen. Auf der anderen Seite besteht die Sorge, dass ein reines Gewinnstreben die innere und äußere Unabhängigkeit gefährden könnte. Für Unternehmen, die mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zusammenarbeiten, und für Finanzinstitutionen, die Beteiligungsmodelle oder Transaktionen finanzieren, ist daher entscheidend, die berufsrechtlichen Grenzen präzise zu kennen.
Fremdbesitzverbot und europäische Vorgaben in der Praxis verstehen
Anders als bei den Berufen der Rechtsanwälte und Steuerberater ist das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer in weiten Teilen europarechtlich harmonisiert. Harmonisierung bedeutet hier, dass wesentliche Vorgaben auf Ebene der Europäischen Union einheitlich vorgegeben sind und die nationalen Gesetzgeber nur begrenzte Spielräume haben. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Abschlussprüferrichtlinie und die unmittelbar geltende Abschlussprüferverordnung. Eine Verordnung gilt ohne weitere Umsetzung direkt in allen Mitgliedstaaten, während eine Richtlinie durch nationale Vorschriften ausgefüllt wird.
Der europäische Gesetzgeber hat sich beim Gesellschafterkreis von Abschlussprüfungsgesellschaften gerade nicht für ein allgemeines Fremdbesitzverbot entschieden. Stattdessen setzt das europäische Recht auf strukturbezogene Sicherungen der Unabhängigkeit. Dazu gehören Mehrheitsanforderungen bei Stimmrechten und Organen, Weisungsverbote, Qualitätssicherungssysteme sowie eine engmaschige Aufsicht. Ergänzt wird dies durch mandatsbezogene Schutzmechanismen wie Unabhängigkeitsprüfungen, Rotationspflichten, Beschränkungen bestimmter Zusatzleistungen und aufsichtsrechtliche Sanktionen.
Für die deutsche Wirtschaftsprüferordnung bedeutet das eine doppelte Ebene. Einerseits enthält sie weiterhin strenge Kapitalbindungsvorschriften. Andererseits muss sie die europarechtlich vorgezeichnete Offenheit gegenüber in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Abschlussprüfungsgesellschaften beachten. Deshalb können europäische Abschlussprüfungsgesellschaften Gesellschafterinnen deutscher Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein, auch wenn ihr Heimatstaat kein mit Deutschland vergleichbares Fremdbesitzverbot kennt.
Hier greift das Herkunftslandprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass für die Zulassung und Aufsicht einer Abschlussprüfungsgesellschaft grundsätzlich die Regeln des Mitgliedstaats maßgeblich sind, in dem sie zugelassen ist. Wenn ein Mitgliedstaat Beteiligungen berufsfremder Personen oder Finanzinvestoren an Prüfungsgesellschaften zulässt, kann dies über die Beteiligung dieser ausländischen Gesellschaft an einer deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu mittelbarem Fremdbesitz führen. Genau an diesem Punkt entsteht das Spannungsfeld zwischen deutschem Berufsrechtsverständnis und europäischer Marktordnung.
Die Rechtsprechung stützt grundsätzlich die Möglichkeit des Gesetzgebers, zum Schutz der Unabhängigkeit berufsrechtliche Beschränkungen vorzusehen. Für das Steuerberatungsrecht hat der Bundesfinanzhof bereits mit Beschluss vom 4. September 2012, VII R 54/10, die Verfassungsmäßigkeit eines vergleichbaren Regelungsansatzes nicht in Frage gestellt. Auf europäischer Ebene hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 19. Dezember 2024, C‑295/23, zudem bestätigt, dass Beschränkungen mittelbarer Beteiligungen reiner Finanzinvestoren an Rechtsanwaltsgesellschaften mit den Grundfreiheiten vereinbar sein können, wenn sie dem Schutz der beruflichen Unabhängigkeit dienen.
Mittelbarer Fremdbesitz und die Reaktion des Gesetzgebers
Im Steuerberatungsrecht wurde auf diese Problematik bereits reagiert. Der Gesetzgeber hat die Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften ausgeschlossen, wenn die beteiligte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Anforderungen des Fremdbesitzverbots im Steuerberatungsgesetz nicht genügt. Hintergrund war die Erkenntnis, dass über europäische Prüfungsgesellschaften aus Staaten mit liberaleren Beteiligungsregeln mittelbarer Fremdbesitz bis in deutsche Steuerberatungsgesellschaften hineinreichen konnte.
Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften selbst wurde dagegen kein pauschales gesetzliches Verbot eingeführt. Das hat einen wesentlichen Grund: Wegen der starken europarechtlichen Harmonisierung wäre eine rein nationale Abschottung des Gesellschafterkreises rechtlich deutlich schwieriger. Deshalb setzt die Wirtschaftsprüferkammer nicht auf ein generelles repressives Verbot, sondern auf einen präventiven und einzelfallbezogenen Aufsichtsansatz.
Im Zentrum steht das Gebot der verantwortlichen Führung. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist eine gesetzliche Formulierung, die bewusst offen gehalten ist und durch Auslegung und Anwendung im Einzelfall konkretisiert wird. Dieses Gebot soll sicherstellen, dass die Gesellschaft tatsächlich von Berufsangehörigen geprägt und gesteuert wird und dass Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit nicht durch kapitalgetriebene Interessen verdrängt werden.
Die Wirtschaftsprüferkammer leitet aus diesem Gebot zusätzliche Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ab, wenn mittelbarer Fremdbesitz vorliegt. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, kann die Anerkennung versagt oder nach einer Anpassungsfrist widerrufen werden. Für Transaktionen, Umstrukturierungen und internationale Beteiligungsmodelle ist das hoch relevant. Wer als Investor, Gesellschafter oder beratende Kanzlei lediglich die formale Beteiligungsebene prüft, unterschätzt das aufsichtsrechtliche Risiko. Maßgeblich ist nicht nur, ob eine Beteiligung zivilrechtlich möglich erscheint, sondern ob die Führungsstruktur, die Stimmrechtsverhältnisse und die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten mit dem Berufsrecht vereinbar bleiben.
Auch Unternehmen außerhalb der Wirtschaftsprüfungsbranche sollten diese Entwicklung beachten. Besonders mittelständische Unternehmensgruppen, die Beteiligungen an berufsrechtlich regulierten Dienstleistern halten oder entsprechende Zukäufe planen, müssen bei ihrer Strukturierung frühzeitig berufsrechtliche und aufsichtsrechtliche Fragen einbeziehen. Das gilt ebenso für Finanzinstitutionen, die Akquisitionsfinanzierungen begleiten, und für spezialisierte Dienstleister in regulierten Märkten.
Praxisfolgen für Gesellschaftsverträge, Transaktionen und Governance
Für die Praxis lässt sich aus der aktuellen Rechtslage vor allem eines ableiten: Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften genügt es nicht, Beteiligungen nur nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen oder finanzwirtschaftlichen Kriterien zu gestalten. Entscheidend ist eine Governance, also eine rechtlich und organisatorisch tragfähige Unternehmenssteuerung, die die berufliche Unabhängigkeit tatsächlich absichert. Dazu gehören klare Mehrheiten der Berufsangehörigen, belastbare Weisungsfreiheit, kontrollierte Anteilsübertragungen und eine dokumentierte Qualitätssicherung.
Gerade bei grenzüberschreitenden Strukturen muss früh geprüft werden, ob ausländische Gesellschafter ihrerseits Investorenstrukturen aufweisen, die in Deutschland aufsichtsrechtliche Bedenken auslösen können. Das betrifft nicht nur klassische Private Equity Modelle, sondern auch Holdingstrukturen, Fondsbeteiligungen und mehrstufige Gesellschafterketten. Für die Vertragsgestaltung bedeutet das einen höheren Prüfungsaufwand bei Beteiligungsverträgen, Satzungen und Gesellschaftervereinbarungen. Ebenso wichtig ist die laufende Überwachung nach Vollzug einer Transaktion, weil spätere Änderungen in der Gesellschafterstruktur erneut aufsichtsrechtlich relevant werden können.
Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ihre Kooperationspartner ist deshalb eine vorausschauende Dokumentation entscheidend. Wer frühzeitig darlegt, wie die verantwortliche Führung gesichert ist, wie Einflussnahmen begrenzt werden und wie das interne Qualitätssicherungssystem funktioniert, reduziert Anerkennungsrisiken deutlich. Das schafft auch gegenüber Mandanten, Banken und Aufsichtsstellen Vertrauen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass mittelbarer Fremdbesitz an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kein rechtsfreier Raum ist, aber auch nicht automatisch unzulässig. Maßgeblich ist das Zusammenspiel aus europäischem Herkunftslandprinzip, nationaler Wirtschaftsprüferordnung und der aufsichtsrechtlichen Kontrolle durch die Wirtschaftsprüferkammer. Wer Beteiligungsmodelle in diesem Umfeld plant, sollte gesellschaftsrechtliche Gestaltung, berufsrechtliche Grenzen und Aufsichtspraxis von Anfang an zusammen denken. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei solchen Struktur und Prozessfragen mit besonderem Fokus auf digitale, effiziente Abläufe in der Finanzorganisation. Gerade in der Buchhaltung und bei der Digitalisierung entstehen durch klare Prozesse oft erhebliche Kostenersparungen, die wir für Mandanten vom kleinen Unternehmen bis zum Mittelstand praxisnah erschließen.
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