Rechtlicher Hintergrund zum Verkauf unter Herstellungskosten
Die Preisgestaltung spielt im deutschen Wirtschaftsrecht eine zentrale Rolle, insbesondere im Hinblick auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Dieses Gesetz schützt kleinere und mittlere Unternehmen vor einer sogenannten unbilligen Behinderung durch marktmächtige Wettbewerber. Der Ausdruck unbillige Behinderung beschreibt ein Verhalten, das über die Grenzen eines normalen Wettbewerbs hinausgeht, also in unfairer Weise in den Markt eingreift und andere Marktteilnehmer systematisch benachteiligt. Eine besondere Relevanz entfaltet dies bei Preisstrategien, die darauf abzielen, Wettbewerber durch aggressive Preispolitik aus dem Markt zu drängen.
In einem aktuellen Fall stand die Frage im Raum, ob ein großes Handelsunternehmen wie Aldi Süd Kaffeeprodukte, die innerhalb des eigenen Konzerns produziert werden, unter den sogenannten Herstellungskosten anbieten darf. Herstellungskosten umfassen sämtliche Aufwendungen, die für die Produktion eines Gutes entstehen, beispielsweise Materialkosten, Fertigungslöhne und anteilige Gemeinkosten. Die Klägerin, ein großer Kaffeeröster, sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere gegen § 20 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Dieser schützt Unternehmen, die gegenüber einem wirtschaftlich überlegenen Marktteilnehmer strukturell im Nachteil sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Verkauf von Kaffee unter Herstellungskosten im konkreten Fall keine unbillige Behinderung darstellt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Abgrenzung von Herstellungskosten und Einstandspreis
Für das Verständnis dieser Entscheidung ist es zentral, die Begriffe Herstellungskosten und Einstandspreis zu unterscheiden. Der Einstandspreis ist der Preis, den ein Händler seinem Lieferanten für den Erwerb eines Produkts zahlt. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen untersagt in § 20 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 den Verkauf von Waren unterhalb des Einstandspreises, wenn ein Unternehmen überlegene Marktmacht besitzt. Dieses Verbot soll insbesondere kleinere Zulieferer und Einzelhändler davor schützen, dass sie durch Dumpingpreise größerer Marktteilnehmer verdrängt werden.
Der Fall von Aldi Süd war insofern besonders, als das Unternehmen den Kaffee nicht von einem externen Lieferanten bezog, sondern in eigenen Röstereien produzierte. Es entstand also kein klassischer Einstandspreis, sondern allein interne Herstellungskosten. Nach der Auffassung des Gerichts findet das gesetzliche Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis in dieser Konstellation keine Anwendung. Entscheidend war, dass keine missbräuchliche Preisgestaltung zum Nachteil anderer Marktakteure gegeben war, sondern ein legitimer konzerninterner Produktionsvorgang. Damit stellte das Gericht klar, dass der Verkauf unterhalb der Herstellungskosten nicht automatisch einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn die Produkte im eigenen Konzern gefertigt wurden und keine gezielte Marktverdrängung kleinerer Anbieter erfolgt.
Folgen und Bedeutung für Handels- und Produktionsunternehmen
Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Gestaltung von Rabattaktionen und Preisstrategien im Handel. Handelskonzerne, die eigene Produktionskapazitäten nutzen, erhalten durch diese Entscheidung mehr Gestaltungsfreiheit bei der Preisbildung, insbesondere bei zeitlich begrenzten Aktionsangeboten. Mittelständische Unternehmen, insbesondere in der Lebensmittelproduktion oder im Einzelhandel, sollten diese Entwicklung aufmerksam verfolgen. Sie verdeutlicht, dass das Wettbewerbsrecht die Eigenproduktion und die interne Preisbildung von Konzernen anders bewertet als klassische Beschaffungs- und Vertriebsketten.
Gleichzeitig zeigt der Fall, dass die Schwelle zwischen marktwirtschaftlich zulässiger Preispolitik und wettbewerbswidrigem Verhalten hoch ist. Nur wenn eine gezielte Marktbehinderung vorliegt oder der Markt durch Dumpingpreise erheblich gestört wird, greift das Wettbewerbsrecht ein. Für kleinere Handelsbetriebe und Hersteller bleibt es daher wichtig, ihre eigene Preisstrategie kontinuierlich an der Marktstruktur und den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen auszurichten. Zugleich sollten mittelständische Betriebe prüfen, ob sie durch die Marktmacht großer Händler betroffen sein könnten, etwa durch eine Verdrängungsgefahr bei Preiskampagnen, um gegebenenfalls frühzeitig rechtliche Schritte zu erwägen.
Fazit: Handlungssicherheit und Prozessoptimierung im Wettbewerb
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Verfahren VI-6 U 1/25 verdeutlicht, dass das Wirtschaftskartellrecht differenziert zwischen Herstellungskosten und Einstandspreis unterscheidet und kein pauschales Verbot von Verkäufen unter Selbstkosten kennt. Für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für Onlinehändler ergibt sich daraus die wichtige Erkenntnis, dass Preisdynamik rechtlich zulässig sein kann, sofern sie nicht auf eine gezielte Marktverdrängung hinausläuft. Preisaktionen sollten daher stets aus einer Gesamtsicht auf den Wettbewerb beurteilt werden – mit Augenmerk auf die Frage, ob sie der normalen Marktlogik entsprechen oder strukturell benachteiligende Wirkungen entfalten.
Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen bei der rechtlichen und organisatorischen Bewertung solcher Fragen, insbesondere im Bereich der Prozessoptimierung und der Digitalisierung der Buchhaltung. Wir unterstützen kleine und mittelständische Betriebe dabei, ihre internen Abläufe zu analysieren, digitale Lösungen umzusetzen und durch eine rechtssichere Struktur signifikante Kosteneinsparungen zu erzielen. Durch unsere Erfahrung aus zahlreichen Projekten stellen wir sicher, dass unsere Mandanten rechtlich sicher und wirtschaftlich effizient agieren.
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