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Recht

Preisgestaltung bei intelligenten Messsystemen rechtssicher umsetzen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtsrahmen der Preisgestaltung bei intelligenten Messsystemen

Die Ausstattung von Gebäuden und Betrieben mit intelligenten Messsystemen stellt einen zentralen Baustein der Energiewende dar. Sie ermöglicht eine präzisere Verbrauchserfassung und eine effizientere Steuerung des Energieeinsatzes. Maßgeblich geregelt ist die Umsetzung im Messstellenbetriebsgesetz, das insbesondere in § 35 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Messstellenbetreiber Kosten für die Ausstattung berechnen dürfen. Dieses Gesetz definiert, dass bis zu einem Betrag von 100 Euro die Angemessenheit des Preises gesetzlich vermutet wird. Wird dieser Betrag überschritten, muss der Betreiber die Angemessenheit des höheren Preises belegen. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Gewerbetreibende vor überhöhten Preisforderungen geschützt werden, zugleich aber den Betreibern von Messstellen wirtschaftlicher Handlungsspielraum bleibt.

Die Frage, wie die Angemessenheit eines Preises im Sinne des Gesetzes auszulegen ist, führt in der Praxis regelmäßig zu Unsicherheiten. Davon betroffen sind insbesondere Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen, die eine große Zahl von Messstellen betreiben. Aber auch kleinere Unternehmen können mittelbar betroffen sein, etwa dann, wenn sie eigene Messinfrastrukturen aufbauen oder Energiedienstleistungen anbieten. Die aktuelle rechtliche Klärung auf Ebene der Oberlandesgerichte trägt dazu bei, diese Unsicherheiten einzugrenzen.

Hintergründe der aktuellen Entscheidungspraxis

Vor dem Oberlandesgericht Dresden wurde jüngst ein Verfahren geführt, das exemplarisch die rechtliche Relevanz der Preisfestlegung verdeutlicht. Die Verbraucherzentrale hatte gegen ein Stadtwerk geklagt, das für die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem einen Preis von 217,53 Euro in Rechnung stellte. Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung, da ihrer Auffassung nach höchstens 100 Euro verlangt werden dürften. Der zuständige Senat stellte jedoch in der mündlichen Verhandlung klar, dass die Gesetzeslage keineswegs eine feste Preisobergrenze normiert. Vielmehr sei bei Beträgen bis 100 Euro lediglich eine gesetzliche Vermutung der Angemessenheit anzunehmen, die bei höheren Preisen durch entsprechende Nachweise widerlegt werden könne. Der Betreiber müsse im Streitfall die Kalkulation offenlegen, um seine Preisgestaltung zu rechtfertigen.

Bemerkenswert ist, dass die Beklagte in diesem Verfahren bereit war, ihre Kalkulation gegenüber dem Gericht vorzulegen. Um eine aufwändige Beweisaufnahme zu vermeiden, wurde schließlich eine einvernehmliche Lösung gefunden. Das Gericht stellte fest, dass der Ausgang des Verfahrens offen gewesen wäre, da die Klärung der Preisangemessenheit voraussichtlich ein Sachverständigengutachten erfordert hätte. Beide Seiten einigten sich auf die Teilung der Gerichtskosten, womit formal keine rechtskräftige Entscheidung über die Höhe eines zulässigen Preises getroffen wurde. Dennoch ist die Aussage des Gerichts für die Praxis von erheblicher Bedeutung: Sie bestätigt, dass ein Preis oberhalb von 100 Euro nicht zwingend rechtswidrig ist, solange er sachlich nachvollziehbar kalkuliert und belegt wird.

Praxisrelevanz für Energieversorger und Unternehmen

Für Energieversorger, Stadtwerke und vergleichbare Unternehmen ist diese rechtliche Klarstellung ein wichtiger Orientierungsrahmen. Sie erlaubt eine flexible und zugleich rechtssichere Preisgestaltung. Die Kalkulation der Kosten muss nachvollziehbar auf betriebswirtschaftlichen Grundlagen basieren und sollte sämtliche relevanten Faktoren wie Anschaffungskosten, Installation, laufende Betriebskosten und Verwaltungsausgaben einbeziehen. Bei einer gerichtlichen Überprüfung wird erwartet, dass diese Berechnung transparent und prüffähig dargestellt wird. Dadurch entstehen neue Anforderungen an die interne Dokumentation und an das Preisblattmanagement, insbesondere bei einer Vielzahl von Tarifmodellen und Verbrauchsgruppen.

Auch für Unternehmen außerhalb der Energiebranche ergeben sich aus dieser Entscheidung wichtige Erkenntnisse. Kleinere und mittelständische Betriebe, die im Rahmen ihrer Energieeffizienzstrategie selbst Messstellen betreiben oder Messdienstleistungen outsourcen, müssen die Kostengestaltung in ihren Verträgen prüfen. Der rechtssichere Hinweis auf § 35 Messstellenbetriebsgesetz kann hier Schutz vor Beanstandungen oder späteren Rückforderungen bieten. Zudem können Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder produzierende Mittelständler von dieser Klärung profitieren, wenn sie großflächig Gebäude mit intelligenter Messtechnik ausstatten. Die Sicherheit, in welchem preislichen Rahmen zulässige Entgelte liegen, verbessert die Planbarkeit von Projekten und stärkt die Transparenz gegenüber Vertragspartnern und Kostenträgern.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die aktuelle Entscheidungspraxis verdeutlicht, dass die Grenze von 100 Euro im Messstellenbetriebsgesetz keine feste Preisobergrenze darstellt, sondern lediglich eine Vermutung der Angemessenheit begründet. Unternehmen, die höhere Preise veranschlagen, können diese wirtschaftlich rechtfertigen, sofern eine fundierte Kalkulation besteht. Für Energieversorger bedeutet dies eine Chance, realistische Kostenmodelle zu entwickeln, ohne den gesetzlichen Rahmen zu verletzen. Gleichwohl sollte jede Preisgestaltung sorgfältig dokumentiert und regelmäßig überprüft werden, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. In der Praxis empfiehlt es sich, bei der Preiskalkulation sowohl juristische als auch betriebswirtschaftliche Expertise einzubeziehen, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Prozesse in der Rechnungslegung und Buchhaltung zu optimieren und durch Digitalisierung erhebliche Effizienzgewinne zu erzielen. Wir unterstützen bei der rechtssicheren Gestaltung von Preis- und Vertragsstrukturen, sodass neben der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben auch die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund steht. Mit unserer Erfahrung in der Prozessoptimierung schaffen wir nachhaltige Strukturen, die Kosten senken und die Wettbewerbsfähigkeit langfristig sichern.

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