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Recht

Patientenhaftung für Praxisinventar – Grenzen der Schadensersatzpflicht

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Vertragsbeziehungen und Sorgfaltspflichten in Arztpraxen

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 12. August 2025 (Az. 283 C 4126/25) beleuchtet eine interessante zivilrechtliche Fragestellung zur Haftung von Patienten gegenüber Arztpraxen. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Beschädigung eines Zahnarztstuhls während einer Behandlungssituation. Der Zahnarzt hatte den Patienten auf Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten in Anspruch genommen, weil er davon ausging, dass die Beschädigung auf ein unachtsames Verhalten des Patienten zurückzuführen sei. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und verneinte ein schuldhaftes Handeln des Patienten. Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, gleich ob in der Zahnmedizin, Humanmedizin oder in anderen Heilberufen, zeigt dieses Urteil deutlich die Grenzen einer zivilrechtlichen Haftung des Patienten auf und stärkt damit die Bedeutung einer sachgerechten Organisation und Absicherung des Praxisinventars.

Juristisch relevant war hierbei die Unterscheidung zwischen einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung und der deliktischen Haftung aus § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Haftung setzt stets voraus, dass ein Verschulden – also Vorsatz oder Fahrlässigkeit – vorliegt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das Amtsgericht München stellte klar, dass es an einem solchen Verschulden fehlt, wenn die Handlung des Patienten dem normalen, erwartbaren Verhalten entspricht, wie es bei allen Patienten vorkommt. Die Bewegung auf einem Behandlungsstuhl, um eine bequeme Position einzunehmen, stellt eine übliche und sozialadäquate Handlung dar, die keine Pflichtverletzung begründet.

Maßstäbe der Fahrlässigkeit und übliche Verhaltensweisen

Das Gericht hob hervor, dass die Grenze zwischen Fahrlässigkeit und allgemeinem Lebensrisiko genau zu ziehen ist. Maßgeblich ist, ob der Handelnde das Risiko einer Beschädigung in einer für ihn erkennbaren und vermeidbaren Weise herbeigeführt hat. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Patient sich lediglich in einer normalen Weise auf dem Behandlungsstuhl bewegt, fehlt es an einem erkennbaren Risiko. Damit entfällt die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch. Das Urteil zeigt exemplarisch, dass potenziell gefährdete Gegenstände in einer Praxis so gestaltet und gewartet werden müssen, dass sie den üblichen Anforderungen des Praxisbetriebs standhalten. Dies betrifft nicht nur Zahnarztstühle, sondern auch Untersuchungsgeräte und medizinische Hilfsmittel, die regelmäßig genutzt werden.

Für Praxisinhaber ist daher entscheidend, dass sie ihre Ausstattung regelmäßig prüfen, Verschleiß dokumentieren und gegebenenfalls Instandhaltungsmaßnahmen ergreifen. Unterbleibt dies, kann eine Schadensersatzforderung gegenüber Dritten schwierig durchzusetzen sein. Zudem trägt das Urteil zur Rechtsklarheit bei, indem es die vom Praxisbetreiber zu tragende Risikosphäre abgrenzt. Patienten dürfen davon ausgehen, dass die zur Behandlung bereitgestellte Einrichtung für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und den üblichen Bewegungen standhält. Ein Vertrauen auf die Tauglichkeit dieser Ausstattung ist rechtlich geschützt, solange der Patient sich ordnungsgemäß verhält.

Praktische Implikationen für Arzt- und Zahnarztpraxen

Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber stellt sich die Frage, welche Präventivmaßnahmen sinnvoll sind, um solche Konflikte zu vermeiden. Eine praxisnahe Lösung besteht darin, die internen Abläufe im Umgang mit Patienten und Inventar zu dokumentieren und klare Verantwortlichkeiten zu schaffen. Der Abschluss einer Inventarversicherung sowie die Einbindung der bestehenden Betriebshaftpflichtpolicen sind empfehlenswert, um Streitigkeiten über Schadensersatz im Vorfeld zu vermeiden. In der Praxis ist es kaum zumutbar, dass ein Patient bei jedem Platznehmen besondere Vorsicht walten lässt; vielmehr ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass die Praxismöbel im üblichen Gebrauch sicher sind. Ähnliche Grundsätze gelten für andere Unternehmensformen, etwa Pflegeeinrichtungen oder Kliniken, die regelmäßig mit Patientenkontakt und Nutzung empfindlicher medizinischer Geräte zu tun haben. Auch Onlinehändler und Dienstleistungsunternehmen können von diesem Fall lernen: Wo regelmäßig betriebliche Einrichtungen durch Dritte genutzt werden, ist die eigene Kontrolle und Absicherung des Inventars Teil einer professionellen Risikoprävention.

Das Urteil des Amtsgerichts München verdeutlicht damit, dass eine mangelnde Wartung oder ein technischer Defekt der Praxisausstattung grundsätzlich im betrieblichen Verantwortungsbereich liegt. Eine Schadenszuweisung an den Patienten kann nur erfolgen, wenn dieser in erkennbarer Weise sorgfaltswidrig gehandelt hat. Das bedeutet für Unternehmen mit Kundenverkehr, dass nicht nur die zivilrechtliche Haftung, sondern auch das betriebliche Risikomanagement regelmäßig überprüft werden sollte. Die Rechtsprechung fordert keine übermäßige Absicherung, wohl aber ein angemessenes, den Umständen angepasstes Sicherheitsniveau.

Rechtliche und wirtschaftliche Bewertung

Die Entscheidung ist auch in ihrer rechtspolitischen Dimension bedeutsam. Sie stärkt die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die in alltäglichen Situationen nicht mit versteckten Risiken rechnen müssen. Gleichzeitig betont sie die Verantwortung von Unternehmen für die Sicherheit ihrer betrieblichen Infrastruktur. Für Steuerberatungskanzleien, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater ergibt sich daraus die Notwendigkeit, in ihrer Mandantenberatung auch betriebswirtschaftliche und haftungsrechtliche Aspekte einzubeziehen. Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Betriebe, sollten darüber nachdenken, wie sich Haftungsrisiken im Rahmen der Betriebssicherheit und Organisation mindern lassen. Dies kann durch gezielte Prozessoptimierung, Digitalisierung der Wartungsdokumentation und Integration von Kontrollmechanismen erfolgen, die auch haftungsrechtliche Anforderungen abdecken.

Fazit: Das Urteil des Amtsgerichts München zeigt anschaulich, dass Patienten nicht für übliche Nutzungsschäden haften, wenn kein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Für Praxisbetreibende und Unternehmen bedeutet dies eine klare Zuweisung der Verantwortungsbereiche: Die Umsetzung eines ordnungsgemäßen Wartungs- und Risikomanagements ist entscheidend, um eigene Haftungsrisiken zu vermeiden. In unserer Kanzlei unterstützen wir kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren und effizienten Gestaltung ihrer Prozesse. Unser Schwerpunkt liegt auf der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, durch die sich erhebliche Kostenersparnisse erzielen lassen. Unsere Erfahrung in der Betreuung unterschiedlichster Mandanten ermöglicht es uns, praxisnahe Lösungen für eine moderne, zukunftsorientierte Unternehmensführung anzubieten.

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