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Digitalisierung

Nutzungspflicht des beSt: Was der BFH für Steuerberater klärt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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BFH-Urteil zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

Mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2025 (Az. X R 31/23) hat der Bundesfinanzhof eine zentral bedeutsame Frage der digitalen Kommunikation in der Steuerberatung entschieden: Ab wann besteht die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs, kurz beSt. Die Entscheidung knüpft an die seit 1. Januar 2023 geltende gesetzliche Regelung des § 52d der Finanzgerichtsordnung an, nach der Steuerberater verpflichtet sind, Schriftsätze bei Finanzgerichten auf elektronischem Weg über einen sicheren Übermittlungsweg einzureichen. Der Fall gewann besondere Brisanz, weil die Bundessteuerberaterkammer den zur Erstanmeldung notwendigen Registrierungsbrief teilweise erst Wochen nach Inkrafttreten der Nutzungspflicht verschickt hatte.

Im konkreten Streitfall ging es darum, dass eine Steuerberatungsgesellschaft für ihre Mandanten Klage per Telefax eingereicht hatte, obwohl ihr der Registrierungsbrief zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorlag. Das Finanzgericht sah die Klage deshalb als unzulässig an. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung nun ausdrücklich und stellte klar, dass Steuerberater schon ab 1. Januar 2023 verpflichtet waren, das beSt zu verwenden, unabhängig davon, ob ihnen der Registrierungsbrief tatsächlich bereits zugegangen war. Damit verwirft der BFH eine bis dahin weit verbreitete Ansicht in der Berufsöffentlichkeit und präzisiert, dass die digitale Infrastruktur des beSt rechtlich als verfügbar gilt, sobald sie technisch eingerichtet ist – nicht erst nach individueller Freischaltung durch Erhalt des Registrierungsschreibens.

Rechtliche Herleitung und Argumentation des Bundesfinanzhofs

Der BFH stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut und den systematischen Zusammenhang der maßgeblichen Vorschriften der Finanzgerichtsordnung. Zentral ist hierbei § 52d Satz 2, der vorschreibt, dass die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Steuerberater besteht, sobald ein sicherer Übermittlungsweg – also insbesondere das beSt – „zur Verfügung steht“. Der Bundesfinanzhof legt diese Passage weit aus und betont, dass der Begriff „zur Verfügung stehen“ nicht auf den individuellen Zugang des einzelnen Steuerberaters abstellt, sondern auf die generelle technische Funktionsfähigkeit der gesamten Kommunikationsinfrastruktur. Nach Auffassung des Gerichts genügt es somit, dass die Bundessteuerberaterkammer die Plattform und das beSt-System rechtzeitig bereitgestellt hat.

Gleichzeitig grenzt der BFH die sogenannte vorübergehende technische Unmöglichkeit nach § 52d Satz 3 ab. Er stellt klar, dass der verzögerte Versand der Registrierungsbriefe keine vorübergehende technische Störung darstellt, sondern ein Organisationsproblem, das keinen Rückgriff auf alternative Übermittlungswege wie Fax oder Post erlaubt. Die Richter verweisen auf eine gefestigte Linie früherer Entscheidungen zahlreicher Senate, die bereits seit 2023 dieselbe Rechtsauffassung vertreten. Zudem schließt sich der BFH damit der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts an, das in mehreren Kammerbeschlüssen die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation als hinreichend für die Nutzungspflicht erachtet hatte, gleichwohl aber eine großzügige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anmahnt, wenn Steuerberater im Vertrauen auf gegenteilige Berufsstandsmitteilungen gehandelt hatten.

Im Verfahren betont der X. Senat des BFH, dass eine Wiedereinsetzung nach § 56 der Finanzgerichtsordnung zwar grundsätzlich möglich bleibt, wenn der Steuerberater unverschuldet eine Frist wegen fehlender Registrierung versäumt. Jedoch ist eine solche Wiedereinsetzung nur wirksam, wenn die versäumte Handlung innerhalb der gesetzlichen Frist nachgeholt wird. Im Streitfall unterließ dies die Steuerberatungsgesellschaft, obwohl ihr das beSt schließlich aktiv zur Verfügung stand. Dieses Unterlassen führte letztlich zur endgültigen Verwerfung der Klage als unzulässig. Damit stärkt der Bundesfinanzhof die Anforderungen an die elektronische Prozessführung und unterstreicht, dass steuerberatende Kanzleien organisatorisch sicherstellen müssen, stets elektronisch rechtskonform zu kommunizieren.

Konsequenzen für Steuerberater, kleine Unternehmen und Pflegeeinrichtungen

Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis vieler Steuerberatungskanzleien und mittelständischer Unternehmen. Für Steuerberater bedeutet das Urteil, dass sie ab dem offiziellen Startdatum der elektronischen Kommunikationspflicht ohne Rücksicht auf die individuelle Freischaltung verpflichtet waren, das beSt aktiv zu nutzen. Kanzleien, die in der Übergangsphase noch auf Papier oder Fax vertrauten, müssen künftig besonders sorgfältig prüfen, ob ihre digitalen Kanäle jederzeit verfügbar und funktionsfähig sind. Ein Verweis auf fehlende Aktivierung durch verspätete Zustellung des Registrierungsbriefs wird den rechtssicheren Zugang zu Gerichten nicht mehr begründen können.

Auch kleine und mittelständische Unternehmen sowie spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeheime, Kliniken oder Onlinehändler profitieren indirekt von dieser Entscheidung, da sie über ihre steuerlichen Berater in das digitale Verwaltungssystem eingebunden sind. Die verpflichtende elektronische Kommunikation ermöglicht eine effizientere und revisionssichere Abstimmung mit Finanzbehörden und Gerichten. Sie erfordert zugleich ein angepasstes Prozessmanagement in der Buchhaltung und Dokumentenverwaltung, insbesondere dort, wo externe Steuerberater eingebunden sind.

Steuerberatungsgesellschaften müssen technisch und organisatorisch Vorsorge treffen, um die Autorisierung ihrer elektronischen Postfächer lückenlos zu gewährleisten. Dazu zählt auch die Schulung von Mitarbeitenden im Umgang mit dem beSt und anderen sicheren Übermittlungswegen. Unternehmen, die ihre Steuerprozesse eng mit der Kanzlei verzahnen, sollten sicherstellen, dass alle wichtigen Fristsachen digital übermittelt werden können. Besonders für Betriebe mit sensiblen Fristen – etwa Pflegeeinrichtungen mit häufigen Umsatzsteuerkorrekturen oder Onlinehändler mit internationalen Umsatzsteuer-Themen – entsteht durch das Urteil ein erhöhter Handlungsbedarf, um Verfahrensfehler zu vermeiden. Die Digitalisierung der rechtlichen Kommunikation wird somit nicht nur zur Formalität, sondern zu einem strategischen Wettbewerbsfaktor für Effizienz und Rechtssicherheit im täglichen Geschäft.

Praxisorientiertes Fazit und Ausblick

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Klarheit in eine bislang umstrittene Frage. Es stellt unmissverständlich fest, dass die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs unabhängig vom individuellen Erhalt des Registrierungsbriefs gilt. Für die Praxis bedeutet dies, dass sämtliche steuerberatende Einrichtungen spätestens ab dem 1. Januar 2023 elektronisch kommunizieren mussten. Eine Berufung auf Unkenntnis oder fehlende Freischaltung kann seitdem nicht mehr erfolgreich vorgebracht werden. Kanzleien und Unternehmen sollten entsprechende interne Routinen etablieren, um Fristwahrung und elektronische Einreichung fehlerfrei und transparent zu gewährleisten.

Insgesamt verdeutlicht die Entscheidung, wie eng digitale Pflichtkommunikation und Verfahrensrecht heute miteinander verknüpft sind. Wer sich in dieser Umgebung rechtssicher bewegen will, braucht klare Zuständigkeiten, aktuelle Technik und sorgfältig dokumentierte Prozessabläufe. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Steuerkanzleien bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltungs- und Kommunikationsabläufe. Durch gezielte digitale Prozessgestaltung erzielen unsere Mandanten langfristig erhebliche Effizienz- und Kostenvorteile und sichern zugleich ihre rechtliche Compliance im modernen, elektronischen Steuerrecht.

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