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Recht

Neutralitätspflicht im Wahlkampf: Was Amtsträger dürfen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neutralitätspflicht im Wahlkampf: Ausgangslage und Relevanz

Kommunalwahlen berühren nicht nur Parteien und Kandidierende, sondern auch Verwaltungen, öffentliche Unternehmen, kommunale Beteiligungen und alle Institutionen, die mit Amtsträgern zusammenarbeiten. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie weit sich ein Oberbürgermeister, Landrat oder eine andere Person mit öffentlichem Amt im Wahlkampf positionieren darf, ohne gegen rechtliche Grenzen zu verstoßen. Zentral ist dabei die sogenannte Neutralitätspflicht. Darunter ist die Pflicht staatlicher Organe und Amtsträger zu verstehen, in Ausübung ihres Amtes nicht zugunsten oder zulasten einzelner Parteien oder Wahlvorschläge auf den Wettbewerb der politischen Kräfte einzuwirken. Die Neutralitätspflicht schützt die freie Wahl, also die unbeeinflusste Willensbildung der Wählenden, und ist eng mit dem Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verknüpft.

Für die kommunale Praxis kommt hinzu, dass Amt und Person häufig schwer trennbar erscheinen. Ein Oberbürgermeister ist nicht nur Verwaltungschef, sondern oft zugleich Parteimitglied und mitunter selbst Kandidat. Für Unternehmen und Finanzinstitutionen ist das Thema relevant, weil öffentliche Kommunikation, Sponsoring, Kooperationen mit Städten oder Landkreisen und auch die Präsenz von Amtsträgern bei Veranstaltungen schnell in den Verdacht geraten können, wahlwerbend zu wirken. Umgekehrt müssen Parteien und Kandidierende wissen, welche Darstellungsformen zulässig sind, um späteren Wahlanfechtungen oder behördlichen Untersagungen vorzubeugen.

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Kommunalwahl 2024 in Bad Kreuznach bestätigt und eine Klage gegen die Wahl zum Kreistag, zum Stadtrat sowie zum Ortsbeirat abgewiesen. Entscheidender Baustein war die Bewertung, dass der Oberbürgermeister seine Neutralitätspflicht nicht verletzt habe, obwohl er im Wahlkampf auf Plakaten und in Materialien einer Partei als Oberbürgermeister abgebildet und bezeichnet wurde und zudem in Radiowerbespots sprach. Das Urteil erging am 27.01.2026 zum Aktenzeichen 1 K 254/25.

Amtsträger im Wahlkampf: zulässige Rollen und klare Trennlinien

Der zentrale rechtliche Dreh- und Angelpunkt ist die Abgrenzung zwischen dem Auftreten als Amtsträger und dem Auftreten als Parteipolitiker. Die Neutralitätspflicht greift dann besonders strikt, wenn Ressourcen oder Autorität des Amtes eingesetzt werden, um Wählerinnen und Wähler zu beeinflussen. Typische Beispiele wären die Nutzung dienstlicher Kommunikationskanäle, die Inanspruchnahme von Personal oder Sachmitteln der Verwaltung für Wahlwerbung oder die Darstellung, als spreche die Behörde selbst eine Wahlempfehlung aus.

Im entschiedenen Fall war für das Gericht maßgeblich, dass das Auftreten in den Wahlkampfmitteln erkennbar parteipolitisch geprägt war. Dass ein Oberbürgermeister, der selbst kandidiert, in der politischen Auseinandersetzung auch mit seiner Funktion benannt wird, wurde als naheliegend bewertet. Denn die Amtsbezeichnung ist in diesem Kontext nicht automatisch ein „Amtseinsatz“, sondern kann eine sachliche Information über die Person sein, insbesondere wenn die Person gerade wegen ihrer bisherigen kommunalpolitischen Rolle um Zustimmung wirbt.

Auch die Parteibroschüre und Anzeige, in denen der Oberbürgermeister abgebildet war und die mit Erfolgen eines Parteimitglieds warben, wurden nicht als unzulässige Wahlwerbung im Sinne eines Neutralitätsverstoßes eingeordnet. Die Grenze wird erst dort überschritten, wo die Darstellung den Eindruck erweckt, die Verwaltung oder das Amt als Institution unterstütze eine Partei oder ein Wahlangebot. Im Ergebnis zählt also nicht nur, dass eine Amtsbezeichnung auftaucht, sondern wie der Gesamtauftritt gestaltet ist und ob aus der formalen Aufmachung klar hervorgeht, dass eine Partei im Wahlkampf spricht.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Radiowerbespots. Zwar wurden einzelne Spots im Vorfeld behördlich beanstandet und deren Ausstrahlung teilweise untersagt. Für die wahlrechtliche Beurteilung kam es jedoch darauf an, ob die Einbindung des Oberbürgermeisters in diese Spots als unzulässige Amtsautorität zu verstehen ist. Das Gericht hat betont, dass allein die Bezugnahme auf das Amt eine Neutralitätspflichtverletzung nicht begründet, wenn aus der Aufmachung offensichtlich ist, dass hier eine Partei mit einem aus ihrer Sicht erfolgreichen Amtsträger wirbt und dieser in der Rolle als Parteipolitiker auftritt.

Für die Praxis bedeutet das: Die rechtliche Bewertung ist stets kontextbezogen. Entscheidend ist, ob der durchschnittliche Adressat erkennt, dass es sich um parteipolitische Werbung handelt, oder ob die Grenze zur amtlichen Kommunikation verwischt wird. Sobald amtliche Kanäle, amtliche Ressourcen oder amtliche Symbolik in einer Weise eingesetzt werden, die die Behörde als Akteur erscheinen lässt, steigt das Risiko einer relevanten Wahlbeeinflussung deutlich.

Wahlanfechtung in der Praxis: Öffentlichkeit, Stimmzettel, Briefwahl

Das Urteil zeigt zugleich, dass Wahlanfechtungen meist nicht nur an einer einzelnen Kommunikationsfrage hängen. In dem Verfahren wurden unter anderem Hinweise auf den Stimmzetteln, Abläufe im Wahllokal und die Behandlung von Briefwahlstimmen angegriffen. Für Kommunen, Wahlleitungen, aber auch für Einrichtungen mit vielen Wahlhelfenden und Beteiligten ist das ein wichtiger Hinweis: Rechtliche Risiken entstehen häufig aus einer Kette kleiner Unsauberkeiten, die sich im Streitfall zu dem Vorwurf einer wesentlichen Wahlbeeinflussung verdichten sollen.

Das Gericht hat klargestellt, dass Hinweise zur Stimmanzahl auf den Wahlzetteln zutreffend waren. Außerdem wurde die Abweichung bei als ungültig behandelten Briefwahlstimmen dadurch erklärt, dass zurückgewiesene Briefwahlstimmen mangels ordnungsgemäßer eidesstattlicher Versicherung als nicht abgegeben gelten und daher im amtlichen Endergebnis nicht ausgewiesen werden. Die eidesstattliche Versicherung ist im Wahlrecht eine formalisierte Erklärung der wählenden Person, dass sie die Briefwahlunterlagen persönlich und unbeobachtet ausgefüllt hat. Fehlt sie oder ist sie nicht ordnungsgemäß, ist die Briefwahlstimme rechtlich nicht wirksam in den Wahlvorgang gelangt, was sich in der Ergebnisdarstellung niederschlagen kann.

Auch der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl wurde thematisiert. Dieser Grundsatz verlangt, dass wesentliche Teile des Wahlverfahrens, insbesondere Auszählung und Ergebnisermittlung, grundsätzlich für die Öffentlichkeit nachvollziehbar sind. Im Streitfall war das Wahllokal während des Auszählens vorübergehend verschlossen. Das Gericht sah darin zwar einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, hielt ihn aber für offensichtlich nicht geeignet, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, weil der Wahlvorgang zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei. Für die Praxis ist diese Differenzierung entscheidend: Nicht jeder Verfahrensfehler führt zur Ungültigkeit einer Wahl. Regelmäßig kommt es darauf an, ob der Fehler mandatsrelevant sein kann, also ob er die Ergebnisbildung in erheblicher Weise beeinflussen konnte.

Gerade für kommunale Arbeitgeber, Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die häufig Räume bereitstellen oder Personal für den Wahlbetrieb freistellen, lohnt sich ein Blick auf solche Abläufe. Schon organisatorische Details wie Zugang, Dokumentation oder nachvollziehbare Handhabung von Briefwahlunterlagen können im Nachhinein rechtlich und reputationsseitig Bedeutung gewinnen, auch wenn die Einrichtung selbst nicht Wahlorgan ist.

Fazit: Compliance im Wahlkampf und sichere Kommunikationsprozesse

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27.01.2026 zum Aktenzeichen 1 K 254/25 macht deutlich, dass die Neutralitätspflicht nicht als generelles „Redeverbot“ für Amtsträger missverstanden werden darf. Ein Oberbürgermeister kann im Wahlkampf auch unter Nennung seiner Amtsbezeichnung auftreten, wenn er erkennbar als Parteipolitiker agiert und die Gesamterscheinung keine amtliche Einflussnahme suggeriert. Gleichzeitig bleibt die rote Linie klar: Sobald Amtsautorität, amtliche Ressourcen oder amtliche Kommunikationskanäle so genutzt werden, dass die Verwaltung als Unterstützerin einer Partei erscheint, drohen rechtliche Konsequenzen, bis hin zu Untersagungen und im Einzelfall wahlrechtlich relevanten Beanstandungen.

Für Parteien, Kommunen, kommunale Unternehmen und auch externe Partner empfiehlt sich eine vorausschauende Kommunikations- und Prozessgestaltung, die Rollen sauber trennt, Verantwortlichkeiten dokumentiert und insbesondere bei Audio- und Medienformaten die parteipolitische Einordnung für das Publikum eindeutig macht. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen sowie kommunalnahe Organisationen dabei, ihre Compliance- und Dokumentationsprozesse digital aufzustellen und die Buchhaltung sowie interne Abläufe durch Prozessoptimierung effizienter zu gestalten, was erfahrungsgemäß zu erheblichen Kostenersparnissen führt.

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