Aktualisierte Düsseldorfer Tabelle 2026 und ihre Bedeutung
Ab dem 1. Januar 2026 gilt die überarbeitete Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht wurde und als bundesweit anerkanntes Orientierungssystem für die Ermittlung von Unterhaltsansprüchen dient. Diese Tabelle ist seit Jahrzehnten ein fester Bestandteil der familienrechtlichen Praxis und definiert den sogenannten Bedarfssatz, also den typisierten Lebensbedarf eines Kindes in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern. Grundlage ist § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der den Unterhalt auf Basis der Lebensverhältnisse der Beteiligten bemisst. Auch wenn die Tabelle rechtlich keine bindende Wirkung hat, wird sie in der gerichtlichen Praxis von allen Oberlandesgerichten als Leitlinie genutzt, um eine gleichmäßige Behandlung vergleichbarer Fälle zu gewährleisten.
Mit der Neufassung 2026 werden insbesondere die Bedarfssätze für Kinder verschiedener Altersstufen angehoben, um den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Damit wirkt die Anpassung unmittelbar auf zahlreiche Familien, aber auch auf Unternehmen, die beispielsweise über Lohnpfändungen mit der Umsetzung von Unterhaltspflichten befasst sind, etwa in der Personalabrechnung oder bei der Verwaltung von Gehaltsabtretungen.
Erhöhung der Bedarfssätze und Einbeziehung des Mindestunterhalts
Für minderjährige Kinder steigen die Bedarfssätze in allen Altersgruppen. Der Mindestunterhalt, der die Grundlage der ersten Einkommensgruppe bildet, beträgt ab 2026 laut der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung für Kinder bis fünf Jahre 486 Euro, für Kinder zwischen sechs und elf Jahren 558 Euro und für Jugendliche zwischen zwölf und siebzehn Jahren 653 Euro. Diese Werte spiegeln den Lebensbedarf aus Sicht durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse wider und orientieren sich an realen Preisniveaus. In höheren Einkommensgruppen werden die Bedarfssätze prozentual erhöht, um den gestiegenen finanziellen Möglichkeiten der Unterhaltspflichtigen zu entsprechen.
Auch für volljährige Kinder, insbesondere Studierende, gelten angepasste Richtwerte. Volljährige Kinder, die noch im elterlichen Haushalt leben, erhalten weiterhin einen Bedarf, der sich auf 125 Prozent des Mindestbedarfs eines Kindes der zweiten Altersstufe bezieht. Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, können mit einem monatlichen Regelbedarf von 990 Euro planen, in dem eine Warmmiete von 440 Euro enthalten ist. Diese Regelbeträge bleiben unverändert, bieten jedoch weiterhin einen wichtigen Maßstab für die familienrechtliche Beratungspraxis.
Das Kindergeld wird wie bisher gemäß § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt. Für minderjährige Kinder erfolgt eine hälftige Anrechnung, für volljährige Kinder eine vollständige Verrechnung. Damit ergibt sich ein angepasster Zahlbetrag, der in der sogenannten Zahlbetragstabelle abgebildet ist und als zentrale Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung dient.
Selbstbehalt und neue Regelungen beim Eltern- und Enkelunterhalt
Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist die Fortentwicklung der Selbstbehaltssätze, die den Unterhaltspflichtigen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben. Diese Beträge sind essenziell, um eine Balance zwischen Leistungsfähigkeit und Eigenbedarf zu gewährleisten. Während die allgemeinen Selbstbehaltssätze unverändert bleiben, führt die neue Tabelle wesentliche Konkretisierungen beim Eltern- und Enkelunterhalt ein. Der sogenannte angemessene Selbstbehalt, der Kindern gegenüber ihren Eltern zu belassen ist, wird nunmehr mit 2.650 Euro angesetzt, einschließlich einer Warmmiete in Höhe von 1.000 Euro. Für Ehegatten, die mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenleben, gilt ein Betrag von 2.120 Euro mit einer Warmmiete von 800 Euro. Diese Differenzierung soll den gestiegenen Lebenshaltungskosten sowie der Belastung durch Pflegebedürftigkeit Rechnung tragen.
Die neue Tabelle knüpft hierbei an die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 6/24) an, der eine Quote von 70 Prozent des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens als anrechnungsfrei definiert hat. Damit wird gewährleistet, dass Unterhaltspflichtige trotz ihrer Verpflichtung gegenüber Eltern ihre eigene finanzielle Stabilität wahren können. Ebenso neu ist die Festlegung eines Selbstbehalts für Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen von Enkeln. Auch hier gilt ein Mindestbetrag von 2.650 Euro für den Unterhaltspflichtigen und 2.120 Euro für den Ehegatten. Anders als beim Elternunterhalt bleibt jedoch nur die Hälfte des übersteigen Einkommens anrechnungsfrei. Diese differenzierte Betrachtung trägt der unterschiedlichen Rangfolge unterhaltsberechtigter Personen Rechnung, die in § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt ist.
Praktische Auswirkungen und Handlungsempfehlungen
Die Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle wirken sich nicht nur auf familienrechtliche Mandate aus, sondern auch auf angrenzende Bereiche der Unternehmenspraxis. Personalabteilungen, Sozialdienstleister und Pflegeeinrichtungen müssen ihre internen Prozesse an die neuen Werte anpassen. Beispielsweise bedarf es einer Aktualisierung der Pfändungs- und Unterhaltsabrechnungen, um sicherzustellen, dass Zahlungen korrekt berechnet und abgeführt werden. Für Arbeitgeber, die Lohnabtretungen oder Pfändungsbeschlüsse umsetzen, ist eine aktuelle Kenntnis der Selbstbehaltssätze und Bedarfsgruppen unerlässlich, um rechtlich einwandfreie Abrechnungen sicherzustellen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Für Steuerberatende ergeben sich darüber hinaus Anknüpfungspunkte im Rahmen der Liquiditätsplanung betroffener Mandanten. In Fällen, in denen Unterhaltspflichten das frei verfügbare Einkommen erheblich mindern, kann dies Auswirkungen auf die Steuerlast oder die Gestaltung von Vorsorgebeiträgen haben. Eine umsichtige Beratung, die die Auswirkungen der neuen Tabellen berücksichtigt, ist daher ein wichtiger Bestandteil ganzheitlicher Mandantenbetreuung, insbesondere bei Selbstständigen und kleinen Unternehmen, deren Einkommenssituation unregelmäßig ist.
Auch Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser können mittelbar betroffen sein, wenn Angehörige in die finanzielle Verantwortung der Unterhaltsleistungen eintreten. Gerade hier schafft die präzise Definition des Selbstbehalts eine verlässliche Grundlage, um künftige Beiträge zur Finanzierung von Pflegekosten realistisch einzuschätzen.
Fazit: Die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 führt zu einer Erhöhung der Unterhaltsrichtwerte und schafft neue Klarheit in der Behandlung des Eltern- und Enkelunterhalts. Sie trägt damit dem wirtschaftlichen Wandel und den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung. Für Unternehmen und beratende Berufe gilt es, die Änderungen gründlich zu erfassen und ihre internen Prozesse anzupassen, um Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung solcher Anpassungen und berät umfassend in der Digitalisierung von Buchhaltungs- und Abrechnungsprozessen. Durch gezielte Prozessoptimierung erzielen unsere Mandanten deutliche Effizienzsteigerungen und nachhaltige Kostenvorteile.
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