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Internationales

Nahestehen und beherrschender Einfluss nach § 1 AStG präzisiert

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Beherrschender Einfluss und Nahestehen im Außensteuerrecht – neue BFH-Klarstellung

Mit seiner Entscheidung vom 2. Juli 2025 (Az. I R 38/21) hat der Bundesfinanzhof eine wesentliche Präzisierung zur Auslegung des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2 Außensteuergesetz a.F. vorgenommen. Das Gericht konkretisiert den Begriff des Nahestehens, der bei der Korrektur von Einkünften zwischen verbundenen Unternehmen eine zentrale Rolle spielt. Der BFH stellt klar, dass es für das Vorliegen eines Nahestehenstatbestands genügt, wenn ein Dritter sowohl auf den Steuerpflichtigen als auch auf die diesem nahestehende Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend erforderlich. Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen innerhalb von Unternehmensgruppen und insbesondere für die Anwendung der Verrechnungspreisgrundsätze.

Das Außensteuergesetz regelt in § 1 die Einkünftekorrektur, um sicherzustellen, dass Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Bislang war umstritten, ob ein beherrschender Einfluss ausschließlich auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage bestehen kann oder ob auch schuldrechtliche, also vertragliche, Abhängigkeiten ausreichen. Der BFH hat diese Frage nun klar dahin beantwortet, dass auch andere Formen der Einflussnahme, etwa über Lieferverträge, Kreditvereinbarungen oder operative Steuerung, geeignet sein können, ein Nahestehen zu begründen, wenn sie den Beteiligten keinen wesentlichen Handlungsspielraum mehr lassen.

Auslegung der Einflusskriterien im Licht der Rechtsprechung

Die Entscheidung hat sowohl dogmatische als auch praktische Tragweite, weil sie das Verständnis des beherrschenden Einflusses über die rein gesellschaftsrechtliche Ebene hinaus erweitert. Der BFH betont, dass die Regelung des § 1 Absatz 2 Nummer 2 AStG a.F. offen formuliert ist und keine Beschränkung auf kapitalmäßige Beteiligungsverhältnisse enthält. Damit besteht die Möglichkeit, auch faktische Machtverhältnisse, die sich aus wirtschaftlicher Abhängigkeit oder aus langfristigen vertraglichen Bindungen ergeben, in die Prüfung einzubeziehen. Diese Sichtweise öffnet die Anwendung des Außensteuerrechts für Konstellationen, in denen Unternehmen formell unabhängig, tatsächlich aber durch Dritte gesteuert werden.

  1. Der Begriff des beherrschenden Einflusses ist nach Ansicht des BFH funktional zu verstehen. Entscheidend ist, ob ein Dritter tatsächlich in der Lage ist, Entscheidungen der abhängigen Parteien maßgeblich zu bestimmen oder zu kontrollieren.
  2. Das Nahestehen kann sich somit sowohl aus gesellschaftsrechtlichen Stimmrechtsbindungen als auch aus anderen Einflussmechanismen ergeben, beispielsweise durch vereinbarte Lieferbedingungen oder Finanzierungskonditionen, die die wirtschaftliche Willensbildung der Beteiligten faktisch einschränken.
  3. Ob ein solcher Einfluss gegeben ist, hängt von der konkreten Gestaltung ab. Maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige oder die ihm nahestehende Person die vom Dritten gesetzten Bedingungen akzeptieren müssen, ohne über eigene wesentliche Entscheidungsspielräume zu verfügen.

Die rechtliche Begründung stützt sich auf eine systematische Auslegung des Außensteuergesetzes und auf den gesetzgeberischen Zweck, Manipulationsmöglichkeiten bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu verhindern. Der BFH verweist dabei auf den Wortlaut der Norm und deren Entstehungsgeschichte, aus der sich keine Einschränkung auf gesellschaftsrechtliche Abhängigkeiten ergibt. Zudem steht dieses weite Verständnis des Nahestehens in Einklang mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die ebenfalls auf den tatsächlichen Einfluss statt auf die formale Beteiligung abstellen.

Praktische Relevanz für Unternehmen, Berater und Institutionen

Für Unternehmen jeder Größe, von kleinen Betrieben bis hin zu mittelständischen Unternehmensgruppen, bringt diese Entscheidung wichtige Klarheit. Insbesondere für international tätige Unternehmen, etwa im Onlinehandel, in der Pflegebranche, bei Krankenhäusern mit ausländischen Beteiligungen oder bei produzierenden Mittelständlern mit internationalen Lieferketten, ergeben sich aus der weiten Auslegung des Nahestehens neue Prüfpflichten. Geschäftsbeziehungen, die durch langfristige Lieferverträge oder Finanzierungskonstruktionen strukturiert sind, können unter bestimmten Umständen eine steuerliche Korrekturpflicht nach sich ziehen, wenn der beherrschende Einfluss eines Dritten festzustellen ist.

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater bedeutet die Entscheidung, dass sie bei der Beratung zur Verrechnungspreisdokumentation und bei der Erstellung von Transfer-Pricing-Berichten stärker auf die tatsächlichen Entscheidungsspielräume innerhalb der Unternehmensgruppe achten müssen. Auch Finanzinstitutionen, die internationale Strukturen finanzieren, müssen prüfen, ob ihre Einflussmöglichkeiten auf Kreditnehmer oder verbundene Unternehmen ein steuerliches Nahestehen begründen könnten. Für Onlinehändler, die auf ausländische Plattformbetreiber angewiesen sind, könnte die Frage relevant werden, ob durch die wirtschaftliche Steuerung über Preise, Marketingvorgaben oder Zahlungsmodalitäten ein abhängiges Verhältnis entsteht, das eine Überprüfung der Verrechnungspreise erforderlich macht. Ebenso kann für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhausträger, die Teil internationaler Verbünde sind, die interne Leistungsverrechnung zwischen verbundenen Einrichtungen nun einer kritischeren steuerlichen Betrachtung unterliegen.

Die Finanzverwaltung wird auf die Entscheidung reagieren müssen, indem sie künftig stärker auf faktische Einflussmöglichkeiten und weniger auf formale Beteiligungsverhältnisse achtet. Daher empfiehlt es sich für Unternehmensleitungen, Geschäftsführende und Steuerabteilungen, bestehende Vertragsstrukturen auf etwaige beherrschende Elemente hin zu überprüfen und mögliche Anpassungen vorzunehmen, um Risiken aus unerkannten Nahestehenstatbeständen zu vermeiden.

Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung für die Steuerpraxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass das Außensteuerrecht verstärkt auf ökonomische Realität und faktische Unternehmensverflechtungen abstellt. Steuerlich Verantwortliche sollten interne Kontrollprozesse dahingehend überprüfen, ob ein Dritter in relevanter Weise Einfluss nehmen kann. Ein formal unabhängiges Vertragsverhältnis genügt nicht, um den Fremdvergleich zu wahren, wenn in der Praxis Abhängigkeiten bestehen. Diese Sichtweise stärkt den Fremdvergleichsgrundsatz als zentrales Element der steuerlichen Gleichbehandlung über Landesgrenzen hinweg.

Für mittelständische Unternehmen ist es ratsam, die Definition des Nahestehens in alle Prozesse der internationalen Vertragsgestaltung einzubeziehen. Wer seine Dokumentationspflichten vorausschauend erfüllt und wirtschaftliche Einflüsse transparent macht, kann Risiken in Betriebsprüfungen erheblich reduzieren. Abschließend sei betont, dass eine laufende Überprüfung der konzerninternen Verrechnungspreissysteme nicht nur steuerliche Sicherheit schafft, sondern auch zur unternehmerischen Effizienz beiträgt. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen seit Jahren bei der Optimierung ihrer Buchhaltungsprozesse und bei der Digitalisierung steuerlicher Abläufe, um dauerhafte Kostenvorteile und Prozesssicherheit zu gewährleisten.

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