Mogelpackung und Füllmengenreduzierung: Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Wer Verpackungsgrößen, Nennfüllmengen oder Produktaufmachungen ändert, bewegt sich nicht nur im Spannungsfeld von Einkauf, Vertrieb und Preisgestaltung, sondern auch im Lauterkeitsrecht. Das Lauterkeitsrecht regelt, ob geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern fair und transparent sind. Besonders relevant ist dies bei bekannten Konsumgütern, deren Erscheinungsbild über Jahre hinweg gleich geblieben ist. Ein aktuelles Verfahren vor dem Landgericht Bremen zeigt, dass eine Reduzierung des Inhalts trotz formal zutreffender Grammaturangabe als irreführend eingestuft werden kann, wenn die Verpackung weiterhin den Eindruck vermittelt, das Produkt entspreche dem bisher gewohnten Umfang.
Im entschiedenen Fall wurde die Nennfüllmenge mehrerer Schokoladentafeln Anfang 2025 von 100 g auf 90 g reduziert. Die Kammer sah darin eine sogenannte relative Mogelpackung. Dieser Begriff beschreibt Konstellationen, in denen eine Verpackung nicht schon für sich genommen zu groß oder objektiv täuschend sein muss, aber im Vergleich zu einem zuvor bekannten Produkt eine Fehlvorstellung erzeugt. Gerade bei Markenartikeln, die Verbraucher seit Jahren in gleichbleibender Form kennen, kann die Erwartung an Inhalt und Menge stark durch das vertraute Erscheinungsbild geprägt sein. Wird die Füllmenge abgesenkt, ohne dass sich die Produktoptik im Kern verändert, kann dies nach Auffassung des Gerichts zu einer relevanten Irreführung führen.
Für Hersteller, Handelsunternehmen, Onlinehändler mit Eigenmarken und Importeure ist die Entscheidung praxisrelevant. Sie betrifft nicht nur Süßwaren, sondern potenziell alle standardisierten Konsumprodukte, etwa Lebensmittel, Drogeriewaren, Nahrungsergänzungsmittel oder Medizinprodukte im Endverbrauchermarkt. Auch Unternehmen im spezialisierten Bereich, etwa Anbieter von Pflegeprodukten für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, sollten aufmerksam sein, wenn gewohnte Verpackungsbilder in Bestellprozessen eine Rolle spielen. Entscheidend ist stets die Frage, welche Erwartung die angesprochene Kundschaft aufgrund der bisherigen Marktpräsenz des Produkts bildet.
Irreführung bei Verpackung und Inhalt: Die Kernaussagen der Entscheidung
Das Landgericht Bremen hat laut Pressemitteilung vom 13.05.2026 mit Urteil vom 22.04.2026 zum Aktenzeichen 12 O 118/25 dem Unterlassungsantrag der Klägerseite stattgegeben. Unterlassung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Unternehmen eine bestimmte Gestaltung oder Vertriebspraxis künftig nicht mehr fortführen darf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, also noch nicht endgültig verbindlich, weil ein Rechtsmittel noch möglich ist. Gleichwohl zeigt die Entscheidung deutlich, welche Maßstäbe Gerichte bei der Beurteilung von Füllmengenreduzierungen anlegen.
Die Kammer stellte nicht darauf ab, dass die Verpackung isoliert betrachtet zwingend unzulässig gewesen sei. Maßgeblich war vielmehr der Vergleich mit dem früheren Produkt. Gerade diese vergleichende Sicht ist für die Praxis wichtig. Eine rechtlich problematische Irreführung kann also auch dann vorliegen, wenn die neue Grammatur aufgedruckt ist und die Verpackung technisch den Anforderungen genügt. Wenn das Gesamtbild weiterhin die bisherige Produktmenge erwarten lässt, genügt die bloße formale Information unter Umständen nicht.
Besonders deutlich ist die Aussage des Gerichts zu den Anforderungen an einen aufklärenden Hinweis. Ein solcher Hinweis müsse deutlich, verständlich und wahrnehmbar sein. Wahrnehmbarkeit bedeutet mehr als das bloße Vorhandensein eines Hinweises irgendwo auf der Packung. Der Hinweis muss in der realen Kaufsituation eine echte Chance haben, gesehen und verstanden zu werden. Das Gericht betont damit den praktischen Verbraucherschutz und nicht nur die formale Etikettenkontrolle. Für Unternehmen heißt das: Entscheidend ist das Gesamtbild am Regal oder in der Produktdarstellung, nicht nur die juristische Existenz einer Mengenangabe.
Hinzu kommt, dass die Kammer einen Zeitraum von mindestens vier Monaten als erforderlich ansieht, in dem ein deutlicher Hinweis nach der Reduzierung der Füllmenge verwendet werden sollte. Diese zeitliche Komponente ist für Marketing und Verpackungsmanagement besonders relevant. Wer auf eine Umstellung nur kurzfristig oder gar nicht hinweist, setzt sich einem erhöhten Abmahn und Prozessrisiko aus.
Praxisfolgen für Hersteller, Handel und Onlinehändler bei Shrinkflation
Im wirtschaftlichen Alltag steht hinter einer Füllmengenreduzierung häufig der Versuch, steigende Rohstoff, Energie oder Logistikkosten aufzufangen, ohne den Endpreis sofort sichtbar anzuheben. Diese Praxis wird im allgemeinen Sprachgebrauch oft als Shrinkflation bezeichnet. Gemeint ist damit eine versteckte Preiserhöhung durch geringeren Inhalt bei gleichbleibender oder ähnlich wirkender Verpackung. Rechtlich ist nicht jede Shrinkflation automatisch unzulässig. Problematisch wird sie dann, wenn die Gestaltung geeignet ist, Verbraucher über die tatsächliche Menge oder den wirtschaftlichen Wert des Produkts zu täuschen.
Unternehmen sollten daher jede Umstellung nicht nur regulatorisch, sondern auch aus Sicht der Kaufpsychologie prüfen. Bei langjährig etablierten Produkten ist die Wiedererkennung besonders hoch. Genau dort steigt das Risiko, dass Kundinnen und Kunden auf Grundlage ihrer bisherigen Erfahrung von einer unveränderten Füllmenge ausgehen. Das gilt im stationären Handel ebenso wie im E Commerce. Onlinehändler müssen zusätzlich beachten, dass Produktbilder, Artikelstammdaten und Vergleichsansichten häufig über längere Zeit unverändert bleiben. Wird dort eine Mengenreduktion nicht klar kommuniziert, kann auch die digitale Produktpräsentation irreführend sein.
Für Eigenmarken im Lebensmitteleinzelhandel und für mittelständische Produzenten empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen Rechtsabteilung, Produktmanagement, Vertrieb und Verpackungsdesign. Wer lediglich die Pflichtangaben aktualisiert, ohne die sichtbare Kommunikation anzupassen, handelt riskant. Rechtssicherer ist ein klarer, gut lesbarer Hinweis auf die geänderte Füllmenge, der im Gesamtbild nicht untergeht. Wie dieser Hinweis konkret ausgestaltet wird, hat das Gericht nicht abschließend vorgegeben. Die Verantwortung für eine wirksame Aufklärung liegt damit beim Unternehmen selbst.
Auch für B2B orientierte Unternehmen kann die Entscheidung mittelbar relevant sein. Wenn Produkte zwar an gewerbliche Abnehmer verkauft werden, diese aber wiederum an Endverbraucher weitervertrieben werden, können Aufmachung und Kennzeichnung entlang der Lieferkette zu wettbewerbsrechtlichen Risiken führen. Einkaufsverbände, Handelskooperationen und Franchisegeber sollten deshalb Verpackungsänderungen systematisch freigeben lassen und die Kommunikation bis zum Point of Sale mitdenken.
Compliance bei Verpackungsänderungen: So senken Unternehmen ihr Risiko
Die Entscheidung macht deutlich, dass Verpackungsänderungen keine bloße Designfrage sind. Sie berühren Compliance, Markenführung und Verbraucherkommunikation zugleich. Unternehmen sollten vor jeder Reduzierung der Nennfüllmenge prüfen, wie stark das Produkt im Markt verankert ist und welche Erwartung die bisherige Gestaltung auslöst. Je höher der Wiedererkennungswert, desto eher ist ein klarer Übergangshinweis erforderlich. Dabei genügt es nicht, auf die technisch korrekte Kennzeichnung zu vertrauen. Maßgeblich ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise, also die typischen Kundinnen und Kunden, die Änderung im normalen Kaufvorgang tatsächlich bemerken können.
Ebenso wichtig ist eine saubere Dokumentation interner Entscheidungen. Wer begründen kann, warum ein bestimmter Hinweis gewählt wurde, wie lange er sichtbar sein soll und an welchen Verkaufskanälen die Umstellung begleitet wird, verbessert seine Verteidigungsposition im Streitfall erheblich. Das gilt insbesondere dann, wenn Verbände oder Mitbewerber Unterlassungsansprüche prüfen. Unterlassungsansprüche sind Ansprüche darauf, ein als rechtswidrig beanstandetes Verhalten künftig zu beenden. Sie können mit erheblichem wirtschaftlichem Druck verbunden sein, weil neben Gerichtsverfahren auch Anpassungskosten, Rückrufrisiken und Reputationsschäden drohen.
Aus Unternehmenssicht ist daher ein standardisierter Freigabeprozess sinnvoll, in dem Verpackung, Füllmenge, Preisstrategie, Produktdaten und Vertriebskanäle gemeinsam bewertet werden. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren hier von klaren digitalen Workflows, weil sie Änderungen schneller dokumentieren und revisionssicher nachvollziehen können. Das reduziert nicht nur rechtliche Risiken, sondern spart auch Zeit in Einkauf, Buchhaltung und Controlling.
Im Ergebnis zeigt die Bremer Entscheidung, dass bei bekannten Produkten nicht nur der tatsächliche Inhalt zählt, sondern auch die Erwartung, die eine vertraute Verpackung auslöst. Wer Füllmengen reduziert, sollte transparent kommunizieren und die Wahrnehmbarkeit des Hinweises ernst nehmen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, rechtliche Anforderungen mit effizienten Abläufen zu verbinden, insbesondere durch Prozessoptimierung in der Buchhaltung und digitale Strukturen, die spürbare Kostenersparnisse ermöglichen. Gerade im Mittelstand zeigt sich immer wieder, dass gut organisierte digitale Prozesse in unserer Kanzlei nicht nur die Compliance stärken, sondern zugleich operative Reibungsverluste und vermeidbare Kosten deutlich senken.
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