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Einkommensteuer

Mitarbeiterbeteiligung steuerlich richtig einordnen und abrechnen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung laufender Einnahmen aus Mitarbeiterbeteiligungen

Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen stellt Unternehmen regelmäßig vor komplexe Abgrenzungsfragen. Besonders relevant ist dabei die Differenzierung zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. VIII R 13/23) grundlegend klargestellt, dass laufende Vergütungen aus einer typischen stillen Beteiligung eines Arbeitnehmers am Unternehmen nach den Grundsätzen des § 20 Absatz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz zu behandeln sind, sofern die Beteiligung auf einem Sonderrechtsverhältnis beruht. Diese Entscheidung schafft eine dringend benötigte Orientierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen als Vergütungsinstrument einsetzen.

Eine stille Beteiligung liegt vor, wenn sich eine Person am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt und dafür einen Anteil am Gewinn erhält, ohne nach außen als Mitunternehmer in Erscheinung zu treten. Wird diese Beteiligung „typisch still“ ausgestaltet, ist der Investor am Verlust nicht beteiligt und hat keine Mitunternehmerrechte. Anders verhält es sich bei einer „atypisch stillen Beteiligung“, die durch erweiterte Kontrollrechte und Mitunternehmerinitiative eine gewerbliche Tätigkeit begründet. Diese Differenzierung ist steuerlich entscheidend, weil sie die Art der Einkünfte bestimmt und somit die richtige steuerliche Behandlung vorgibt.

Abgrenzung von Arbeitslohn und Kapitalerträgen

In der Praxis ist die Frage, ob laufende Vergütungen aus einer Mitarbeiterbeteiligung als Arbeitslohn oder Kapitalertrag zu behandeln sind, häufig streitanfällig. Der Bundesfinanzhof betonte, dass allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer gleichzeitig Kapitalgeber und Angestellter ist, keine Vermischung der Einordnungen rechtfertigt. Maßgeblich ist die rechtliche Grundlage der Zahlung. Beruhen die Vergütungen auf dem Arbeitsverhältnis und sind unmittelbar an die Arbeitsleistung gekoppelt, handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Erfolgen sie dagegen auf Basis eines gesonderten Vertragsverhältnisses, das die Anforderungen der typischen stillen Beteiligung erfüllt, sind sie dem Kapitalvermögen zuzurechnen.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Die sorgfältige vertragliche und tatsächliche Trennung der Arbeitsvergütung von den Erträgen aus der Kapitalbeteiligung ist unverzichtbar. Nur dann kann eine klare steuerliche Behandlung erfolgen. Bei mangelhafter Dokumentation droht die Gefahr, dass das Finanzamt sämtliche Zahlungen als Arbeitslohn einstuft, mit der Folge, dass Lohnsteuer und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind. Gerade kleinere und mittelständische Unternehmen sollten deshalb bei der Ausgestaltung solcher Modelle eng mit ihrer steuerlichen Beratung zusammenarbeiten, um die steuerliche Anerkennung der gewählten Konstruktion sicherzustellen.

Praxisfolgen für Unternehmen und Arbeitnehmer

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Lohnbuchhaltung und steuerliche Gestaltungspraxis. Für das Unternehmen entscheidet sich nicht nur die steuerliche Bemessungsgrundlage, sondern auch die Frage, ob Lohnsteuerabzugspflichten bestehen. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, entfällt bei korrekter Zuordnung die Pflicht zum Lohnsteuerabzug. Das vereinfacht die Abwicklung der Zahlungen, erhöht jedoch zugleich die Verantwortung für eine korrekte steuerliche Klassifizierung.

Für Arbeitnehmer bietet eine typische stille Beteiligung Chancen und Risiken zugleich. Einerseits ermöglicht sie eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ohne den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. Andererseits birgt sie das Risiko der steuerlichen Umqualifizierung, wenn vertragliche Gestaltung und tatsächliche Handhabung nicht übereinstimmen. Besonders in inhabergeführten Betrieben, etwa dem Mittelstand oder Pflegeunternehmen, die ihren Mitarbeitenden eine langfristige finanzielle Teilhabe ermöglichen möchten, sollte der Fokus daher auf einer präzisen Vertragsgestaltung und nachvollziehbaren Gewinnverwendung liegen.

Das Urteil betont zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne der Abgabenordnung. Ein Feststellungsverfahren nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann entfallen, wenn das Finanzamt selbst im Verfahren zu erkennen gibt, dass keine atypische stille Beteiligung vorliegt und der Sachverhalt von geringer Bedeutung ist. Damit wird die Verwaltungspraxis in Fällen einfacher Sachverhalte entlastet, was gerade für kleinere Unternehmen von Bedeutung sein kann, die häufig nicht über umfassende Steuerabteilungen verfügen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft mehr Rechtssicherheit bei der steuerlichen Einordnung laufender Vergütungen aus typischen stillen Mitarbeiterbeteiligungen. Unternehmen sollten jedoch ihre bestehenden Beteiligungsmodelle kritisch überprüfen und sicherstellen, dass die zugrunde liegenden Verträge und Zahlungen eindeutig den Charakter einer typischen stillen Beteiligung widerspiegeln. Eine klare Abgrenzung zwischen Arbeitsentgelt und Kapitalerträgen ist unabdingbar, um steuerliche Risiken zu vermeiden und mögliche Vorteile aus Kapitalertragbesteuerung zu nutzen. Die steuerliche Gestaltung solcher Beteiligungen erfordert ein solides Verständnis der Abgrenzungstatbestände des Einkommensteuergesetzes und deren praktische Anwendung in der Buchführung und Lohnabrechnung.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltungsstrukturen. Durch effiziente digitale Abläufe und gezielte Automatisierung lassen sich nicht nur steuerliche Risiken minimieren, sondern auch erhebliche Kostenersparnisse erzielen. Wir begleiten Mandanten aus unterschiedlichsten Branchen bei der rechtskonformen und modernen Ausgestaltung ihrer Finanzprozesse – von der Mitarbeiterbeteiligung bis zur täglichen Buchhaltung.

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