Mindestmengen in der Thoraxchirurgie: Was seit 2025 gilt
Für Krankenhäuser ist die Mindestmengenregelung in der thoraxchirurgischen Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen seit dem 1. Januar 2025 ein zentraler Compliance- und Erlössicherungsfaktor. Hintergrund ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, also des obersten Beschlussgremiums der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, der Mindestmengen als Instrument der Qualitätssicherung festlegt. Mindestmengen sollen gewährleisten, dass komplexe planbare Eingriffe nur dort erbracht werden, wo ausreichende Erfahrung und Routine vorhanden sind, um Behandlungsqualität und Patientensicherheit zu erhöhen.
Konkret wurde für die betreffende thoraxchirurgische Leistung eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses festgesetzt. Von besonderer praktischer Bedeutung ist, dass die Regelung nicht nur die medizinische Leistungsplanung beeinflusst, sondern unmittelbar an die Abrechenbarkeit gekoppelt ist. Wird die jeweilige Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht, dürfen die entsprechenden Leistungen nicht erbracht werden. Werden Leistungen dennoch durchgeführt, entsteht kein Vergütungsanspruch. Damit betrifft das Thema nicht nur Chefärztinnen und Chefärzte oder Qualitätsmanagement, sondern ebenso Geschäftsführung, Controlling, Erlösmanagement, Kodierung und die Zusammenarbeit mit Finanzinstitutionen, etwa bei Covenants oder Liquiditätsplanung.
Für die Einordnung ist wichtig, dass diese Mindestmenge nicht „aus dem Stand“ ohne Übergang eingeführt wurde. Übergangsweise galt in den Kalenderjahren 2022 und 2023 noch keine Mindestmenge, im Kalenderjahr 2024 eine Mindestmenge von 40 Leistungen je Krankenhausstandort. Seit 2025 gilt der Zielwert von 75. Die Anforderung ist standortbezogen, was bei Klinikverbünden, ausgelagerten OP-Kapazitäten oder komplexen Standortstrukturen zu Abgrenzungsfragen führt, die intern eindeutig dokumentiert und prozessual abgesichert werden sollten.
Rechtsrahmen und Entscheidung: Rechtmäßigkeit bestätigt, Revision möglich
Rechtlich verankert sind Mindestmengen in Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, wobei der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt ist, für planbare Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort festzulegen und weiterzuentwickeln. Der Gesetzgeber verfolgt damit ausdrücklich das Ziel, Patientinnen und Patienten vor vermeidbaren Risiken zu schützen und zugleich eine informierte Wahl von Einrichtungen mit ausreichender Expertise zu ermöglichen.
Die Rechtmäßigkeit der Mindestmengenfestsetzung für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen wurde durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigt. Das Gericht hat die Klagen mehrerer Krankenhäuser abgewiesen und damit die Mindestmengenregelung im Ergebnis gestützt. Entscheidend war dabei, dass der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gehandelt hat und dass die Festsetzung nach gerichtlicher Bewertung auf einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage beruht. Ebenso relevant ist die Feststellung, dass die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung trotz der Mindestmenge nicht gefährdet sei, weil ausreichend leistungsfähige Standorte verbleiben würden.
Aus Unternehmenssicht besonders praxisnah ist die gerichtliche Aussage, dass eine systematische Benachteiligung kleinerer Krankenhäuser nicht erkennbar sei. Das Gericht hat dabei ausdrücklich auf Handlungsoptionen verwiesen, mit denen auch kleinere Standorte die Mindestmenge erreichen können, etwa durch Kooperationen, Spezialisierung oder eine Konzentration auf bestimmte Eingriffe. Zusätzlich wurde die mit der Konzentration einhergehende Wegstreckenverlängerung für Patientinnen und Patienten als vertretbar bewertet, weil es sich typischerweise um gut planbare Eingriffe handelt und die durchschnittliche Fahrtzeit zum Klinikstandort als für die Behandlungsqualität unbedeutend eingeschätzt wurde.
Für die strategische Planung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen wurde. Das ändert nichts daran, dass Krankenhäuser ihre Prozesse bereits jetzt an der geltenden Rechtslage ausrichten müssen, weil die Leistungserbringung und vor allem die Vergütung unmittelbar betroffen sind. Wer abwartet, riskiert operative und wirtschaftliche Verwerfungen, die sich später nicht ohne Weiteres korrigieren lassen.
Praxisfolgen für Krankenhäuser: Prognosepflicht, Leistungsplanung, Vergütungsrisiko
Der Kern der Regelung ist die Pflicht zur vorgelagerten Prognose. Eine Prognose ist eine vorausschauende Einschätzung, ob die Mindestmenge im maßgeblichen Zeitraum erreicht werden wird. Krankenhäuser müssen die Berechtigung zur Leistungserbringung jeweils vorab mittels dieser Prognose darlegen. In der Praxis bedeutet das, dass die Leistungsplanung nicht nur retrospektiv über Fallzahlen gesteuert werden darf, sondern prospektiv durch belastbare Annahmen zu Zuweisungen, OP-Kapazitäten, Personalverfügbarkeit, Saisonalitäten und Kooperationsstrukturen. Das ist anspruchsvoll, weil schon kleinere Abweichungen, etwa durch Personalfluktuation oder temporäre OP-Sperrungen, die Erreichbarkeit der Mindestmenge gefährden können.
Das schärfste wirtschaftliche Risiko liegt im Vergütungsanspruch. Fehlt bei Nichterreichen der Mindestmenge die Berechtigung zur Leistungserbringung und wird dennoch behandelt, steht dem Krankenhaus für diese Leistung kein Vergütungsanspruch zu. In der Konsequenz drohen Erlösausfälle, die nicht nur das Ergebnis belasten, sondern auch Liquiditätsrisiken auslösen können. Für Finanzinstitutionen wird damit die Frage relevant, ob die Fallzahlplanung und das Prognoseverfahren als Teil des Risikomanagements des Hauses belastbar sind. Für Steuerberatende und Wirtschaftsprüfende stellt sich zugleich die Frage nach der sachgerechten Abbildung in Planung, Controlling, gegebenenfalls Wertminderungsüberlegungen bei standortbezogenen Investitionen und der Verlässlichkeit von Forecasts.
Operativ zwingt die Mindestmengenregelung zu einer sauberen Verzahnung von Medizincontrolling, Leistungssteuerung und Abrechnung. Wer die Mindestmenge nur „irgendwie“ erreichen will, ohne klare Prozesse, erhöht die Fehleranfälligkeit in der Dokumentation und in der internen Nachweisführung. Umgekehrt kann eine professionell gesteuerte Spezialisierung die Position im Markt stärken. Gerade mittelständische Klinikträger, kleinere Krankenhäuser und spezialisierte Einrichtungen stehen vor der Entscheidung, ob sie die Leistung am Standort ausbauen, in Kooperationen einbinden oder die Leistung geordnet einstellen und Patientinnen und Patienten an geeignete Partner verweisen. Diese Entscheidungen sind nicht nur medizinisch, sondern auch betriebswirtschaftlich und reputationsbezogen.
Kooperationen werden in der Praxis häufig als Brücke genutzt, um Mindestmengen erreichbar zu machen. Damit Kooperationen tatsächlich tragen, müssen sie organisatorisch und vertraglich so gestaltet sein, dass Zuweisungswege, Verantwortlichkeiten, Qualitätssicherung und Kapazitätszusagen funktionieren. Ebenso sollte früh geprüft werden, ob die eigene Standortdefinition und die interne Fallzählung konsistent sind, damit die Prognose und die spätere Nachweisführung nicht auseinanderlaufen. In Verbundstrukturen ist zusätzlich zu beachten, dass die Mindestmenge ausdrücklich pro Standort gilt, was eine konzernweite Betrachtung ohne standortgenaue Steuerung unzureichend machen kann.
Fazit: Handlungssichere Umsetzung und betriebswirtschaftliche Steuerung
Die Mindestmengenfestsetzung in der Thoraxchirurgie für die Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen ist ein Beispiel dafür, wie Qualitätsvorgaben unmittelbar zu Erlös- und Haftungsnähe führen können. Auch wenn die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg noch nicht rechtskräftig ist, bleibt für die Praxis entscheidend, dass die Mindestmenge seit 2025 gilt und die Leistungserbringung an eine vorgelagerte Prognose sowie an die strikte Konsequenz des fehlenden Vergütungsanspruchs bei unzulässiger Leistungserbringung gekoppelt ist. Krankenhäuser, Klinikgruppen und spezialisierte Leistungsanbieter sollten daher ihre medizinische Leistungsplanung, Kooperationsmodelle und die interne Governance so ausrichten, dass Prognosen belastbar erstellt, dokumentiert und fortlaufend aktualisiert werden können.
Aus unserer Sicht liegt der größte Hebel in klaren, digital unterstützten Prozessen zwischen Leistungserbringung, Fallzahlsteuerung und Abrechnung, weil nur so Prognosepflicht, Qualitätssicherung und Erlössicherung sauber ineinandergreifen. Wir betreuen kleine und mittelständische Unternehmen, darunter auch Akteure im Gesundheitswesen, und unterstützen insbesondere bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung, um Abläufe zu straffen und spürbare Kostenersparnisse zu realisieren.
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