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Recht

Kostenaufklärung bei Operationen: Verantwortung von Arzt und Patient

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliche Grundlagen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht

Die Pflicht von Ärztinnen und Ärzten, ihre Patientinnen und Patienten nicht nur medizinisch, sondern auch wirtschaftlich aufzuklären, ist ein zentraler Bestandteil des Behandlungsverhältnisses nach § 630c des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese wirtschaftliche Aufklärungspflicht bedeutet, dass behandelnde Mediziner einen Patienten darüber informieren müssen, welche finanziellen Folgen eine Behandlung für ihn haben kann. Ziel ist es, den Patienten vor unvorhergesehenen Kosten zu schützen und ihm zu ermöglichen, eine fundierte Entscheidung über den Eingriff zu treffen. Dennoch bedeutet dies nicht, dass jede denkbare Information über mögliche Kosten oder Versicherungsleistungen von ärztlicher Seite geschuldet ist.

Das Landgericht Frankenthal hat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2025 (Az. 2 S 75/25) klar herausgestellt, dass die Pflicht zur Aufklärung über Behandlungskosten nur dann besteht, wenn der Ärztin oder dem Arzt konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Krankenkasse oder private Krankenversicherung die Kosten voraussichtlich nicht übernehmen wird. Diese Entscheidung trägt wesentlich zur Rechtssicherheit im Arzt-Patienten-Verhältnis bei und verdeutlicht die Grenzen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht.

Abgrenzung der Pflichten zwischen medizinischer Aufklärung und Eigenverantwortung

Die medizinische Aufklärung, also die Information über Risiken, Erfolgsaussichten und Alternativen einer Behandlung, ist umfassend und zwingend. Die wirtschaftliche Aufklärung ist dagegen begrenzter Natur. Sie soll Patientinnen und Patienten lediglich vor finanziellen Überraschungen bewahren. Ärztinnen und Ärzte müssen tätig werden, wenn ihnen konkrete Hinweise vorliegen, dass der Versicherungsschutz möglicherweise nicht greift, etwa bei kosmetischen Eingriffen oder neuen, nicht zugelassenen Behandlungsmethoden. Fehlen solche Anhaltspunkte, besteht keine generelle Pflicht, über mögliche Kostenerstattungsprobleme aufzuklären.

Gerade bei privatversicherten Personen kommt der Aspekt der Eigenverantwortung besonders zum Tragen. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Selbstinformation: Privatpatienten sind verpflichtet, selbst zu prüfen, in welchem Umfang ihre Versicherung eine bestimmte Behandlung übernimmt. Denn nur sie kennen die individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen und die Praxis ihres Versicherers bei der Regulierung. Der Arzt verfügt hingegen über medizinisches Fachwissen, jedoch nicht über Kenntnisse des privaten Versicherungsrechts oder einzelner Policen. Diese Abgrenzung der Pflichten ist rechtlich bedeutsam, weil sie sicherstellt, dass medizinische Behandlungen nicht durch eine überbordende Verwaltungslast behindert werden.

Praktische Konsequenzen für Ärztinnen, Patienten und Einrichtungen

Für medizinische Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Zahnarztpraxen und private Kliniken, ergibt sich aus der Entscheidung eine klare Orientierung für den Praxisalltag. Die Dokumentation der Aufklärung bleibt weiterhin essenziell, sollte jedoch auf die medizinisch relevanten Aspekte fokussiert bleiben. Gleichzeitig empfiehlt es sich, organisatorische Prozesse so zu gestalten, dass Mitarbeitende keine falschen Zusicherungen über Versicherungsleistungen geben. Denn der Fall in Frankenthal zeigte, dass ungesicherte mündliche Aussagen des Praxispersonals im Nachhinein schwer nachweisbar und haftungsrechtlich riskant sein können.

Für Patientinnen und Patienten unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung einer aktiven Informationsbeschaffung vor einer medizinischen Maßnahme. Besonders Selbstständige oder Unternehmer, die häufig privat versichert sind, sollten sich vorab über die voraussichtliche Kostenübernahme ihrer Versicherung informieren. Das gilt umso mehr, wenn Behandlungen zwar medizinisch sinnvoll, aber nicht zwingend lebensnotwendig sind. Wer sich im Vorfeld die Kostenübernahme schriftlich bestätigen lässt, vermeidet spätere Auseinandersetzungen.

Auch für Pflegeeinrichtungen oder Träger im Gesundheitswesen mit privaten Zusatzangeboten, die an privatversicherte Personen gerichtet sind, ist die Entscheidung von Bedeutung. Sie schafft einen handhabbaren Rahmen, innerhalb dessen klare interne Richtlinien zur Kommunikation über Behandlungskosten aufgestellt werden können, um juristische Risiken zu minimieren.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung aus Frankenthal verdeutlicht, dass die wirtschaftliche Aufklärungspflicht von Ärztinnen und Ärzten eine wichtige, aber begrenzte Schutzfunktion besitzt. Sie greift dort, wo die behandelnde Person positive Kenntnis oder hinreichende Anhaltspunkte hat, dass eine Kostenübernahme durch die Versicherung fraglich ist. Wo solche Hinweise fehlen, ist die Eigenverantwortung der Patientinnen und Patienten entscheidend. Der Grundsatz der Selbstinformation stärkt das eigenverantwortliche Handeln, entlastet Ärztinnen und Ärzte und trägt zu einem sachgerechten Gleichgewicht im Behandlungsverhältnis bei.

Für Unternehmen im Gesundheitssektor sowie für ärztliche Praxen ist die Entscheidung Anlass, die eigenen Abläufe im Hinblick auf Informationspflichten und interne Kommunikation zu überprüfen. Gleichzeitig betont sie die Bedeutung einer präzisen Dokumentation, um im Streitfall rechtssicher agieren zu können. Die klare Trennung zwischen medizinischer und wirtschaftlicher Aufklärung schafft Handlungssicherheit und reduziert das Haftungsrisiko.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Gesundheitseinrichtungen dabei, ihre Prozesse rechtssicher und digital effizient zu gestalten. Durch gezielte Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die fortschreitende Digitalisierung erzielen wir für unsere Mandanten messbare Kostenersparnisse und erhöhen die Transparenz in ihren Arbeitsabläufen.

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