Rechtlicher Rahmen für den Cannabis-Handel
Mit der Einführung des Konsumcannabisgesetzes ist der Umgang mit Cannabis in Deutschland in vielen Bereichen neu geregelt worden. Das Gesetz erlaubt volljährigen Personen in begrenztem Umfang den privaten Besitz und Eigenanbau von Cannabis. Gleichzeitig schränkt es den gewerblichen Handel streng ein, um Missbrauch und unkontrollierte Verbreitung zu verhindern. Im Zentrum steht dabei die Abgrenzung zwischen erlaubtem nichtgewerblichem Anbau und verbotenem gewerblichem Handeltreiben mit Cannabisprodukten. Der Begriff des Handeltreibens, im juristischen Sinne jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, umfasst sämtliche geschäftlichen Aktivitäten, die auf den Vertrieb von Cannabis zielen – unabhängig davon, ob dabei tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte sich in seinem Beschluss vom 12. November 2025 (Az. 1 L 1371/25) mit dieser Abgrenzung zu befassen. Anlass war der Antrag eines Unternehmers, der über ein stationäres Geschäft und einen Online-Shop eingepflanzte Cannabisjungpflanzen verkaufte, die er auf seiner Website als Stecklinge bezeichnete. Die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt Köln verhängte eine Untersagungsverfügung gegen den Vertrieb dieser Produkte. Sie begründete dies damit, dass das Konsumcannabisgesetz lediglich die Weitergabe von Stecklingen innerhalb zugelassener Anbauvereinigungen gestatte, nicht aber den gewerblichen Verkauf solcher Pflanzen an Dritte.
Abgrenzung zwischen Stecklingen und Jungpflanzen
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein rechtlich relevanter Unterschied zwischen einem Steckling und einer eingepflanzten Jungpflanze besteht. Ein Steckling ist ein abgeschnittenes, nicht eingepflanztes Pflanzenteil, aus dem neue Pflanzen durch Kultivierung hervorgehen können. Wird dieser Steckling jedoch bereits eingepflanzt, ist von einem Anbau im Sinne des Gesetzes auszugehen. Damit handelt es sich um Cannabis im Sinne des Konsumcannabisgesetzes, dessen gewerblicher Vertrieb grundsätzlich verboten ist. Der Versuch, ein solches Produkt unter dem Begriff Steckling zu verkaufen, genügt daher nicht, um der gewerblichen Verbotsregelung zu entgehen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts schützt die gesetzliche Differenzierung den Grundgedanken des Konsumcannabisgesetzes, das primär auf eine kontrollierte Herausgabe von Pflanzenmaterial im Rahmen nichtgewerblicher Strukturen und Anbauvereinigungen abzielt. Der Gesetzgeber habe bewusst den Handel mit Pflanzen oder Pflanzenteilen ausgeschlossen, die bereits im Prozess des Anbaus stehen. Selbst wenn eine eingepflanzte Jungpflanze keine Blüten oder Fruchtstände aufweist, fällt sie juristisch in den Bereich des verbotenen Cannabis-Handels, da sie potenziell konsumfähige Pflanzen hervorbringen kann.
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die in verwandten Branchen tätig sind – etwa für Onlinehändler, Gartenbauunternehmen oder Anbieter von Zubehör rund um den Eigenanbau. Wer Produkte mit Cannabisbezug vertreibt, muss künftig noch stärker auf die genaue rechtliche Qualifikation der angebotenen Waren achten. Besonders kritisch ist die Vermarktung von Pflanzenmaterial, das aufgrund seines Entwicklungsstadiums oder seiner Verarbeitung als Cannabis eingestuft werden kann. Ein bloßer Hinweis auf den nicht konsumfähigen Zustand oder die Deklaration als Zierpflanze reicht nicht aus, um den gewerblichen Handel zu legitimieren.
Auch für Anbauvereinigungen ergeben sich praktische Folgen. Diese dürfen Stecklinge nur an registrierte Mitglieder weitergeben und dürfen die Pflanzen erst dann verwenden, wenn der Anbauprozess innerhalb der Vereinigung kontrolliert erfolgt. Für den allgemeinen Einzelhandel besteht hingegen keinerlei Möglichkeit, Cannabisjungpflanzen im Rahmen gewerblicher Tätigkeit zu vertreiben. Verstöße könnten nicht nur verwaltungsrechtliche Sanktionen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn die Abgabe von Pflanzen als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bewertet wird.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln verdeutlicht, dass das Konsumcannabisgesetz in seiner derzeitigen Fassung den gewerblichen Vertrieb von Cannabisjungpflanzen vollständig ausschließt. Das Verbot betrifft sowohl stationäre Geschäfte als auch Onlinehändler. Unternehmen müssen daher ihre Produkt- und Vertriebspolitik sorgfältig prüfen, um unbewusste Gesetzesverstöße zu vermeiden. Wer im rechtlichen Graubereich agiert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch einen erheblichen Reputationsschaden. Eine juristisch präzise Prüfung der angebotenen Produkte und Marketingaussagen ist daher unerlässlich, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.
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