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Einkommensteuer

Kindergeldrückforderung und Billigkeitserlass für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Kindergeldrückforderung, Weiterleitung und Billigkeitserlass im Überblick

Mit Urteil vom 05.02.2026, III R 21/23, hat der Bundesfinanzhof zentrale Maßstäbe für den Erlass einer Kindergeldrückforderung präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Familienkasse eine bestandskräftige Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen muss, wenn das Kindergeld tatsächlich an den anderen Elternteil weitergeleitet wurde oder auf dessen Konto ausgezahlt worden ist. Für Unternehmen scheint das Thema auf den ersten Blick fernliegend. In der Praxis ist es jedoch für kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe, Steuerberatende, Finanzinstitutionen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Onlinehändler relevant, weil Geschäftsführer, Inhaber, Mitarbeitende in der Personalabteilung und beratende Berufsträger regelmäßig mit familienbezogenen Steuerfragen, Mitwirkungspflichten und Rückforderungsrisiken konfrontiert sind.

Der entschiedene Sachverhalt zeigt ein typisches Problem des Familienleistungsausgleichs. Der ursprüngliche Kindergeldberechtigte hatte nach einem Haushaltswechsel der Kinder weiterhin Kindergeld erhalten. Später wurde die Festsetzung für einen zurückliegenden Zeitraum aufgehoben und das ausgezahlte Kindergeld zurückgefordert. Der Rückforderungsbescheid wurde bestandskräftig. Bestandskraft bedeutet, dass ein Verwaltungsakt nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann und deshalb grundsätzlich verbindlich ist. Erst danach machte der Betroffene geltend, das Geld sei an die Kindesmutter weitergeleitet worden beziehungsweise auf deren Konto geflossen. Er begehrte deshalb einen Erlass nach § 227 der Abgabenordnung. Ein Erlass ist der vollständige oder teilweise Verzicht der Finanzbehörde auf einen bestehenden Anspruch aus Billigkeitsgründen.

Besonders wichtig ist der Hintergrund der verwaltungsinternen Regelung zum sogenannten Weiterleitungsverfahren. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage, sondern um eine von der Verwaltung geschaffene Vereinfachungsregel. Sie soll unnötige Zahlungsströme vermeiden, wenn der zunächst Berechtigte das erhaltene Kindergeld bereits an den nunmehr Berechtigten weitergegeben hat. Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung an und grenzt die verwaltungsinterne Vereinfachung strikt von dem gesetzlichen Billigkeitserlass ab. Das ist für die Beratungspraxis bedeutsam, weil viele Betroffene davon ausgehen, eine tatsächliche Zahlung an den anderen Elternteil reiche stets aus, um eine Rückforderung zu vermeiden. Diese Annahme bestätigt die Entscheidung gerade nicht.

BFH konkretisiert die Grenzen von Weiterleitung und sachlicher Unbilligkeit

Der Bundesfinanzhof stellt zunächst klar, dass das Weiterleitungsverfahren lediglich der Verfahrensvereinfachung dient. Es ist nicht im Einkommensteuergesetz oder in der Abgabenordnung selbst geregelt. Deshalb ist maßgeblich, wie die Verwaltung diese Regelung verstanden wissen will. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Berücksichtigung eines Weiterleitungseinwands voraus, dass nicht nur ein Rückforderungsanspruch gegen den bisherigen Berechtigten besteht, sondern auch ein Auszahlungsanspruch des neuen Berechtigten gegen die Familienkasse. Ein solcher Auszahlungsanspruch verlangt eine Kindergeldfestsetzung zugunsten des neuen Berechtigten oder jedenfalls eine zeitnahe Festsetzung. Fehlt es daran, greift die Vereinfachungsregel nicht.

Damit wendet sich das Gericht gegen die weitergehende Sichtweise der Vorinstanz. Diese hatte gemeint, die Familienkasse müsse auch außerhalb der engen verwaltungsinternen Voraussetzungen stärker prüfen, ob eine materielle Berechtigung des anderen Elternteils bestand und ob etwa Kontoauszüge als Nachweis der Weiterleitung ausreichen. Der Bundesfinanzhof betont dagegen, dass Steuergerichte die Verwaltung nicht zwingen können, eine selbst geschaffene Vereinfachungsregel auf Fälle auszudehnen, die nach Verwaltungsverständnis nicht erfasst sind.

Ebenso bedeutsam ist die Aussage zum Billigkeitserlass nach § 227 der Abgabenordnung. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nur vor, wenn die Durchsetzung des Anspruchs zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber dessen Zweck im Einzelfall widerspricht. Das Gericht spricht hier vom Gesetzesüberhang. Dieser Begriff meint vereinfacht, dass das Ergebnis rechtlich formal korrekt ist, aber nach Sinn und Wertung des Gesetzes als untragbar erscheint. Für die Prüfung dieses Gesetzesüberhangs dürfen nach der Entscheidung nicht nur die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen betrachtet werden, also etwa die Haushaltsaufnahme des Kindes. Einzubeziehen sind auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen wie Antragstellung, Mitwirkung und mögliche Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung.

Genau diese verfahrensrechtliche Komponente war im Streitfall ausschlaggebend. Die Kindesmutter hatte keine wirksame Kindergeldfestsetzung erhalten. Ihr Antrag war wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden. Damit bestand kein Auszahlungsanspruch gegen die Familienkasse. Zugleich hatte der ursprüngliche Empfänger seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil der Haushaltswechsel des Kindes nicht mitgeteilt wurde. Mitwirkungspflichten sind gesetzliche Obliegenheiten des Steuerpflichtigen, die Behörde durch richtige und vollständige Angaben in die Lage zu versetzen, den Sachverhalt zutreffend zu beurteilen. Nach Auffassung des Gerichts wiegt diese Pflichtverletzung erheblich. Deshalb kommt ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit außerhalb des Weiterleitungsverfahrens nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die Familienkasse selbst ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen hätte. Ein solches Vertrauen lag hier nicht vor.

Auch der Einwand, das Kindergeld sei auf das Konto der Kindesmutter überwiesen worden, half nicht weiter. Der Bundesfinanzhof hebt hervor, dass eine Auszahlung auf das vom Berechtigten benannte Konto rechtlich als Leistung an diesen Berechtigten gilt. Wer also im Antrag das Konto eines Dritten angibt, kann sich später grundsätzlich nicht darauf berufen, die Familienkasse habe damit an diesen Dritten geleistet. Für die Beratung ist das ein zentraler Punkt, weil gerade in Trennungs, Patchwork oder Übergangssituationen häufig Kontoverbindungen aus Praktikabilitätsgründen genutzt werden, ohne die rechtlichen Folgen hinreichend zu bedenken.

Praxisfolgen für kleine Unternehmen, Mittelstand und beratende Berufe

Die Entscheidung betrifft zwar Kindergeld, sie enthält aber allgemeine Leitlinien zum Umgang mit bestandskräftigen Rückforderungen, Mitwirkungspflichten und Billigkeitserlassen. Gerade für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen ist das relevant, weil Inhaber und Geschäftsführende private Steuerangelegenheiten häufig eng mit der Unternehmensorganisation verzahnen. Wird Post der Familienkasse oder des Finanzamts nicht sauber verarbeitet, Fristen nicht überwacht oder Änderungen familiärer Verhältnisse nicht zeitnah gemeldet, entstehen vermeidbare Rückforderungen. Dasselbe gilt für Onlinehändler mit hohem Arbeitsdruck, für spezialisierte Unternehmen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser mit Schichtbetrieb und für Finanzinstitutionen, in denen Mitarbeitende mit komplexen persönlichen und regulatorischen Anforderungen gleichzeitig umgehen müssen.

Für Steuerberatende zeigt die Entscheidung, dass eine nachträgliche Berufung auf Billigkeit nur begrenzt trägt, wenn zuvor Mitwirkungspflichten verletzt oder Rechtsbehelfsfristen versäumt wurden. Die erste Verteidigungslinie bleibt deshalb die laufende Verfahrenssicherung. Dazu gehört, Bescheide sofort zu prüfen, Haushaltswechsel oder andere anspruchsrelevante Tatsachen unverzüglich anzuzeigen und bei drohenden Rückforderungen frühzeitig die tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu dokumentieren. Wer erst nach Eintritt der Bestandskraft reagiert, hat deutlich schlechtere Erfolgsaussichten.

Für Personalabteilungen und Lohnverantwortliche in kleinen Unternehmen und im Mittelstand ist die Entscheidung ein Anlass, interne Informationswege zu schärfen. Zwar wird Kindergeld nicht über die Lohnabrechnung abgewickelt, doch steuerliche Nebenbereiche mit Bezug zu Arbeitnehmern und Geschäftsleitern werden in der Praxis oft über dieselben administrativen Strukturen betreut. Eine saubere Fristenkontrolle, digitale Dokumentenablage und klare Zuständigkeiten reduzieren deshalb nicht nur lohnsteuerliche Risiken, sondern auch Fehler in angrenzenden steuerlichen Verfahren.

Finanzinstitutionen und beratungsnahe Dienstleister können aus der Entscheidung zudem ableiten, dass verwaltungsinterne Vereinfachungsregelungen nicht mit gesetzlichen Ansprüchen verwechselt werden dürfen. Für die Risikobewertung ist entscheidend, ob ein echter Rechtsanspruch besteht oder lediglich eine behördliche Verfahrensvereinfachung in Betracht kommt. Das beeinflusst die Erfolgseinschätzung bei Einsprüchen, Erlassanträgen und streitigen Verfahren erheblich.

In der konkreten Mandatsarbeit empfiehlt sich deshalb ein zweistufiger Prüfungsansatz. Zunächst ist zu klären, ob die Voraussetzungen der verwaltungsinternen Weiterleitungsregel überhaupt erfüllt sind. Fehlt insbesondere eine Festsetzung zugunsten des neuen Berechtigten, ist diese Schiene regelmäßig versperrt. Anschließend ist zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände einen Billigkeitserlass tragen könnten. Nach der Entscheidung reicht die bloße tatsächliche Zahlung an den anderen Elternteil dafür gerade nicht aus. Erforderlich sind besondere Umstände, die das Festhalten an der Rückforderung als wertungswidrig erscheinen lassen.

Kindergeldrückforderung rechtzeitig steuern und Prozesse absichern

Die Entscheidung vom 05.02.2026, III R 21/23, ist vor allem eine Mahnung zur Verfahrensdisziplin. Der Bundesfinanzhof trennt streng zwischen einer verwaltungsinternen Vereinfachung beim Weiterleitungseinwand und dem gesetzlichen Billigkeitserlass. Ohne Festsetzung zugunsten des neuen Berechtigten fehlt regelmäßig die Grundlage für das Weiterleitungsverfahren. Und ohne besondere Ausnahmeumstände scheitert auch ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit, wenn Mitwirkungspflichten verletzt wurden oder der Sachverhalt verfahrensrechtlich nicht tragfähig nachgewiesen ist.

Für Unternehmende, Steuerberatende und Finanzinstitutionen folgt daraus ein klarer Praxisschluss. Erfolgsentscheidend sind nicht spätere Billigkeitsargumente, sondern saubere Prozesse, fristgerechte Mitteilungen und eine belastbare Dokumentation. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie Mandanten aus spezialisierten Branchen mit besonderem Fokus auf Digitalisierung, Prozessoptimierung in der Buchhaltung und effizienter Fristensteuerung. Gerade diese strukturierte Arbeitsweise schafft im Mittelstand erhebliche Kostenersparnisse und hilft, steuerliche Rückforderungsrisiken frühzeitig zu vermeiden.

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