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Einkommensteuer

Kindergeld während Freiwilligen Wehrdienst präzisiert für Eltern

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. III R 43/22) eine für viele Eltern und Erziehungsberechtigte wichtige Frage zum Kindergeld während des Freiwilligen Wehrdienstes entschieden. Unternehmen, Steuerberatende sowie auch Institutionen wie Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder Onlinehändler, die häufig in der Personalbetreuung mit Fragen zum Familienrecht und steuerlichen Vergünstigungen konfrontiert sind, können aus dem Urteil wichtige Rückschlüsse für ihre Mandanten oder Mitarbeitenden ziehen. Das Fazit: Der Freiwillige Wehrdienst eines volljährigen Kindes begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Kindergeld, doch können flankierende Umstände wie eine begonnene oder noch nicht angetretene Berufsausbildung sehr wohl relevant werden.

Kindergeldregelung im Lichte des Freiwilligen Wehrdienstes

Kindergeld ist eine Förderung nach dem Einkommensteuergesetz, die Eltern bis zu einem bestimmten Alter des Kindes erhalten können, wenn sogenannte Berücksichtigungstatbestände vorliegen. Dazu zählen insbesondere Berufsausbildung, Studium oder die Suche nach einem Ausbildungsplatz. Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass der Freiwillige Wehrdienst nicht wie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird. Damit fehlt ihm grundsätzlich die Eignung, eigenständig einen Anspruch auf Kindergeld zu begründen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Abiturient zunächst einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst absolviert. Während der Zeit der Grundausbildung erkannte die Familienkasse die Kindergeldberechtigung an. Für den Zeitraum danach, als der Sohn in einem Mannschaftsdienstgrad tätig war und noch kein Studium aufgenommen hatte, versagte die Familienkasse den Anspruch. Erst für die Zeit des späteren Studiums wurde Kindergeld wieder bewilligt.

Auslegung durch den Bundesfinanzhof und logische Begründung

Der Bundesfinanzhof hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob während des Wehrdienstes eine Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinn vorliegt. Dabei legte er fest, dass die Grundausbildung Teil einer militärischen Berufsausbildung sei, diese jedoch nicht zu einem abgeschlossenen Berufsabschluss führt. Daher könne auch nach Abschluss der Grundausbildung ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, solange ein anerkennungsfähiger Berücksichtigungstatbestand nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt sei.

Besonders relevant war hierbei der Argumentationsstrang, dass ein Kind auch während des Wehrdienstes als kindergeldberechtigt gilt, wenn es eine Berufsausbildung nicht antreten kann, da ein Ausbildungsplatz fehlt oder erst später ein Studium aufgenommen wird. Der Wehrdienst steht diesem Anspruch nicht entgegen, auch wenn gleichzeitig eine mehr als 20 Stunden umfassende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Zur Klarstellung zog der Bundesfinanzhof drei Begründungsstränge:

  1. Der Freiwillige Wehrdienst wird nicht explizit in § 32 Einkommensteuergesetz genannt und führt daher nicht automatisch zur Berücksichtigung.
  2. Die militärische Grundausbildung ist zwar ein Ausbildungsabschnitt, jedoch kein abgeschlossener Beruf, sodass nach ihrer Beendigung Raum für eine kindergeldrechtliche Einordnung bleibt.
  3. Die Fortführung der Kindergeldberechtigung hängt davon ab, ob das Kind nachweisbar eine Ausbildung aufnehmen möchte oder an deren Aufnahme durch äußere Umstände gehindert ist.

Relevanz für Unternehmen, Eltern und Institutionen

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Eltern, die während der Übergangszeit zwischen Schule, Wehrdienst und Studium Kindergeld beantragen. Steuerberaterinnen und Steuerberater können anhand der Entscheidung Mandanten gezielt unterstützen, indem sie prüfen, ob eine bestehende Ausbildungsabsicht nachweisbar dokumentiert und der Familienkasse vorgelegt werden kann. Dies betrifft nicht nur klassische Familienhaushalte, sondern auch Selbständige, kleine Unternehmen oder Onlinehändler, die für ihre private Lebensführung steuerlich planen.

Besonders im Bereich der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, wo viele junge Menschen nach dem Abitur Zwischenzeiten mit Wehrdienst oder freiwilligen sozialen Diensten überbrücken, ist die korrekte steuerliche Einordnung entscheidend. Hier können Arbeitgeber durch entsprechende Aufklärung zur Familienförderung beitragen, wenn Kinder von Beschäftigten betroffen sind. Auch mittelständische Unternehmen profitieren beim Lohnsteuerabzug und bei familienfreundlichen Konzepten, wenn die steuerliche Seite des Kindergeldes klar geregelt ist.

Wesentlich ist, dass der dokumentierte Wille zum Studium oder zur Ausbildung nachweisbar sein muss. Ein bloß geäußerter Entschluss reicht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht aus. Erst mit objektiven Bemühungen, beispielsweise durch Bewerbungen um Studien- oder Ausbildungsplätze, entsteht die rechtssichere Grundlage für einen Kindergeldanspruch.

Fazit: Kindergeld bleibt planungssicher – bei klarer Nachweisführung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Eltern und deren Beratern Rechtssicherheit im Umgang mit dem Freiwilligen Wehrdienst. Wer ein Kind in dieser Phase hat, sollte frühzeitig dokumentieren, welche Ausbildungsabsichten bestehen und welche Schritte konkret unternommen wurden. Für kleine wie auch mittelständische Unternehmen, ebenso für spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeheime oder Krankenhäuser, ergibt sich hiermit eine klare Orientierung, wie steuerliche Förderungen während solcher Übergänge erhalten bleiben können. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Prozesse in der Buchhaltung zu digitalisieren, Abläufe zu optimieren und mittelständischen Unternehmen nachhaltige Kostenersparnisse zu sichern. Wir betreuen Mandanten aller Art und verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Prozessoptimierung und Digitalisierung.

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