Kindergeld nach dem Brexit: Sachverhalt, Streitfrage und Regelungshintergrund
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 18. März 2026 zum Aktenzeichen III R 10/25 eine für grenzüberschreitende Sachverhalte bedeutsame Frage des Kindergeldrechts aufgegriffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob für ein in Deutschland lebendes Kind im Zeitraum nach dem Brexit ungekürztes deutsches Kindergeld zusteht oder ob vorrangige Familienleistungen des Vereinigten Königreichs anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Der Fall betraf eine in Deutschland lebende Mutter mit deutschem Kind, während der Vater nach den Angaben im Verfahren im Vereinigten Königreich lebte und dort erwerbstätig war. Die Familienkasse hatte deshalb nur ein sogenanntes Differenzkindergeld festgesetzt. Darunter versteht man den Unterschiedsbetrag zwischen dem deutschen Kindergeld und einer ausländischen, vorrangig zuständigen Familienleistung.
Die Entscheidung ist zwar dem Bereich des Familienleistungsausgleichs zuzuordnen, sie ist aber auch für ein professionelles Publikum in Unternehmen, Steuerberatung und Finanzinstitutionen relevant. Das gilt besonders für Arbeitgeber mit international mobilen Beschäftigten, für kleine und mittelständische Unternehmen mit Mitarbeitenden aus dem Ausland, für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit international rekrutierten Fachkräften sowie für spezialisierte Unternehmen und Onlinehändler mit grenzüberschreitenden Beschäftigungsstrukturen. Denn die Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass nach dem Brexit nicht mehr schematisch auf das bisherige europäische Koordinierungsrecht zurückgegriffen werden darf. Maßgeblich ist vielmehr eine präzise Prüfung, ob und in welchem Umfang das Austrittsabkommen einen fortwirkenden Bestandsschutz anordnet.
Rechtlich geht es um das Zusammenspiel von nationalem Kindergeldrecht und zwischenstaatlicher Koordinierung. Das Kindergeld ist eine Familienleistung nach deutschem Steuerrecht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Staat vorrangig zuständig ist und ob ausländische Leistungen anzurechnen sind. Vor dem Brexit erfolgte diese Koordinierung im Verhältnis zum Vereinigten Königreich grundsätzlich nach unionsrechtlichen Regeln. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs gilt dieses System aber nur noch eingeschränkt fort. Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung an.
Brexit, Austrittsabkommen und Kindergeld: Die tragenden Gründe der Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung bedeutet, dass das Verfahren noch nicht abschließend entschieden ist, sondern weitere Tatsachen festgestellt werden müssen. Der zentrale Grund war, dass die bisherigen Feststellungen für die Annahme einer Fortgeltung des europäischen Koordinierungsrechts nicht ausreichten.
Der Senat stellt klar, dass der Streitzeitraum im Jahr 2022 außerhalb des Übergangszeitraums nach dem Austrittsabkommen lag. Deshalb konnte das unionsrechtliche Koordinierungsrecht nicht automatisch weitergelten. Eine Fortgeltung kommt nur in den speziell geregelten Fällen des Austrittsabkommens in Betracht. Dafür müssen am Ende des Übergangszeitraums bestimmte grenzüberschreitende Situationen bestanden haben und ohne relevante Unterbrechung fortdauern. Genau dazu fehlten aber tragfähige Feststellungen, insbesondere zur Staatsangehörigkeit, zum Aufenthaltsstatus und zur tatsächlichen Erwerbstätigkeit des im Vereinigten Königreich lebenden Elternteils.
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zu Art. 32 des Austrittsabkommens. Danach wird Bestandsschutz für Familienleistungen gewährt, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Bestandsschutz bedeutet hier den Fortbestand einer zuvor gesicherten Rechtsposition trotz geänderter Rechtslage. Der Bundesfinanzhof betont, dass diese Vorschrift eine Regelungslücke schließt und Fälle erfasst, in denen sich nur die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, nicht aber die Person, von der sie ihre Rechte ableiten. Für die Praxis ist das deshalb bedeutsam, weil der bloße Hinweis auf einen im Vereinigten Königreich arbeitenden Elternteil nicht genügt. Erforderlich ist eine genaue rechtliche Einordnung der betroffenen Person und ihrer Stellung am Ende des Übergangszeitraums.
Ein weiterer Kernpunkt betrifft Drittstaatsangehörige. Drittstaatsangehörige sind Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union noch die britische Staatsangehörigkeit besitzen. Für sie verweist das Austrittsabkommen nicht auf das neue Koordinierungsrecht, sondern auf das frühere System. Dieser Unterschied ist erheblich. Der Bundesfinanzhof hebt hervor, dass bei Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen Verweise auf die neueren Koordinierungsvorschriften als Verweise auf die entsprechenden Vorschriften des älteren Rechts zu verstehen sind. Gibt es dort keine entsprechende Regelung, läuft der Verweis leer. Genau das ist für die Antragsgleichstellung bedeutsam. Eine Antragsgleichstellung meint, dass ein in einem Staat gestellter Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auch für den anderen Staat wirkt. Nach den neueren Vorschriften kann das in Betracht kommen, nach dem älteren Recht aber gerade nicht in gleicher Weise.
Damit gewinnt die Frage besonderes Gewicht, ob im Vereinigten Königreich tatsächlich ein Antrag gestellt wurde oder ob dort lediglich ein möglicher Anspruch bestand. Sollte nur das ältere Koordinierungsrecht anwendbar sein, kann das Fehlen eines britischen Antrags entscheidend sein. Sollte hingegen weder das neue noch das alte Koordinierungsrecht eingreifen, wäre die Koordinierung allein nach deutschem Recht vorzunehmen. Dann genügt es unter Umständen bereits, dass eine vergleichbare ausländische Leistung bei entsprechender Antragstellung zustünde. Auch darauf weist der Bundesfinanzhof ausdrücklich hin.
Bemerkenswert ist außerdem der Hinweis des Gerichts auf das Erfordernis unverzüglichen Verwaltungshandelns. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Wenn eine Behörde sich auf eine nur vorläufige Festsetzung und die Zuständigkeit eines anderen Staates berufen will, muss sie den Vorgang zeitnah weiterleiten und selbst rasch reagieren. Im entschiedenen Fall sah der zeitliche Ablauf eher kritisch aus, weil zwischen Antragstellung und Einleitung des Koordinierungsverfahrens mehrere Monate lagen.
Kindergeld in internationalen Beschäftigungsfällen: Relevanz für Unternehmen und Beratung
Für Unternehmen liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung weniger im Kindergeld als Steuervergütung im engeren Sinne, sondern in der Behandlung internationaler Arbeitnehmerkonstellationen. Kleine Unternehmen und mittelständische Betriebe beschäftigen heute häufig Mitarbeitende mit familiären Bezügen in das Vereinigte Königreich oder in andere Staaten. Das gilt in besonderem Maße für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere Gesundheitsunternehmen, die seit Jahren auf internationale Fachkräfte angewiesen sind. Auch Onlinehändler und technologieorientierte Unternehmen mit remote tätigen Beschäftigten oder international versetzten Mitarbeitenden sollten die Entscheidung aufmerksam verfolgen.
Die Entscheidung zeigt, dass grenzüberschreitende Familienleistungen nach dem Brexit eine stark tatsachenabhängige Prüfung verlangen. Arbeitgeber sollten daher bei Entsendungen, internationalen Einstellungen und Wohnsitzwechseln nicht nur lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Themen im Blick haben, sondern auch mögliche Folgewirkungen für Familienleistungen. Für Steuerberatende ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Sachverhalte frühzeitig vollständig zu dokumentieren. Entscheidend sein können Staatsangehörigkeit, tatsächlicher Wohnsitz, Beginn und Kontinuität einer Erwerbstätigkeit sowie die Frage, ob und wann Anträge im Ausland gestellt wurden.
Für Finanzinstitutionen ist die Entscheidung vor allem unter Risiko und Compliance Gesichtspunkten interessant. Bei Kreditwürdigkeitsprüfungen, bei Unterlagen zu Haushaltsnettoeinkommen oder bei der Prüfung staatlicher Transferleistungen kann die Frage, ob ein Anspruch auf volles Kindergeld oder nur auf einen Differenzbetrag besteht, wirtschaftlich relevant sein. Das gilt besonders bei Haushalten mit schwankenden oder international aufgespaltenen Einkunftsquellen.
Im beratenden Alltag sollte aus der Entscheidung vor allem eines mitgenommen werden. Nach dem Brexit darf die Anspruchsprüfung nicht mit standardisierten Annahmen arbeiten. Ob neues Koordinierungsrecht, altes Koordinierungsrecht oder allein deutsches Recht anzuwenden ist, hängt von feinen Abgrenzungen ab. Wer etwa für Pflegeeinrichtungen internationales Personal betreut oder für mittelständische Unternehmen grenzüberschreitende Mitarbeiterfälle bearbeitet, sollte Bescheide der Familienkasse daraufhin prüfen, ob die maßgebliche Rechtsgrundlage sauber hergeleitet wurde. Gerade wenn ausländische Leistungen lediglich hypothetisch unterstellt werden, ohne dass die persönlichen Voraussetzungen, die Antragslage oder die Übergangssituation zum Brexit vollständig geklärt sind, kann sich eine Überprüfung lohnen.
Kindergeld nach dem Brexit rechtssicher prüfen und dokumentieren
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18. März 2026, III R 10/25, schärft den Blick für die dogmatisch und praktisch schwierige Schnittstelle zwischen deutschem Kindergeldrecht, dem Austrittsabkommen und dem europäischen Koordinierungsrecht. Der wesentliche Befund lautet, dass nach dem Brexit keine automatische Fortgeltung der früheren Koordinierungsmechanismen angenommen werden darf. Vielmehr muss sorgfältig geprüft werden, ob ein geschützter grenzüberschreitender Status am Ende des Übergangszeitraums bestand, welche Person davon erfasst ist und ob im Fall von Drittstaatsangehörigen das ältere Koordinierungsrecht maßgeblich bleibt.
Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen folgt daraus ein klarer Handlungsauftrag. Internationale Beschäftigungsfälle sollten in ihren familienleistungsrechtlichen Nebenfolgen systematisch erfasst, Anträge und Behördenkommunikation lückenlos dokumentiert und Bescheide auf ihre tatsächliche und rechtliche Tragfähigkeit überprüft werden. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie Mandanten aus spezialisierten Branchen bei genau solchen Schnittstellenthemen mit besonderem Fokus auf digitale Prozesse und effizientere Abläufe in der Buchhaltung. Gerade durch Prozessoptimierung und Digitalisierung lassen sich im Mittelstand erhebliche Kostenersparungen erzielen, was wir in der laufenden Beratung von Unternehmen unterschiedlichster Größe seit Jahren praxisnah umsetzen.
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