Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Einkommensteuer

Kindergeld und 20-Stunden-Grenze bei berufsbegleitendem Studium

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Kindergeld und 20-Stunden-Grenze bei berufsbegleitendem Studium

Für Unternehmen, Beschäftigte und steuerliche Berater ist die Abgrenzung zwischen schädlicher und unschädlicher Erwerbstätigkeit beim Kindergeld seit Jahren ein praxisrelevantes Thema. Besonders anspruchsvoll wird die Beurteilung dann, wenn nach einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Erststudium eine weitere Qualifikation aufgenommen wird und gleichzeitig eine Berufstätigkeit fortbesteht. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 16.04.2026, Az. 8 K 2927/25 Kg, hierzu eine wichtige Klarstellung vorgenommen. Im Kern geht es um die Frage, ob anlassbezogene Freistellungen für Prüfungen, Hausarbeiten oder praktische Studienzeiten bei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen sind und damit für die Kindergeldberechtigung entscheidend sein können.

Der Streit betraf einen bereits als Finanzbeamter tätigen Diplom Finanzwirt, der zusätzlich ein Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen hatte. Nach Auffassung des Gerichts war dieses Studium keine vorrangige Erstausbildung mehr, sondern eine Weiterbildung beziehungsweise ein auf beruflichen Aufstieg gerichteter Zusatzschritt innerhalb der bereits aufgenommenen Berufstätigkeit. Damit war für den Kindergeldanspruch entscheidend, ob die Erwerbstätigkeit die gesetzliche Grenze überschritt. Diese Grenze liegt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Wird sie überschritten, ist die Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Wird sie eingehalten, kann trotz Beschäftigung weiterhin Kindergeld bestehen.

Für die Praxis ist die Entscheidung deshalb bedeutsam, weil das Gericht nicht nur den arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenumfang betrachtet hat. Vielmehr hat es anlassbezogene, aber wiederkehrende Freistellungen in die Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einbezogen. Dadurch kann die maßgebliche Arbeitszeit in einzelnen Monaten unter die Schwelle von 20 Stunden sinken, auch wenn die vertragliche Arbeitszeit nominell leicht darüber liegt.

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtig einordnen

Der Begriff der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist steuerrechtlich zentral. Gemeint ist nicht jede theoretisch denkbare oder rein rechnerische Durchschnittsgröße, sondern die im jeweiligen Zeitraum tatsächlich maßgebliche, auf Dauer oder jedenfalls mit gewisser Wiederholung angelegte Arbeitszeit. Genau an diesem Punkt setzte das Finanzgericht Münster an. Es stellte auf eine monatliche Betrachtung ab und berücksichtigte dabei Freistellungen, die zwar an konkrete Studienanlässe gebunden waren, aber in der Gesamtschau wiederkehrend gewährt wurden.

Das Gericht sah die Freistellungen in sechs von acht Monaten als ausreichend regelmäßig an. Damit wurden die Freistellungstage bei der Berechnung der maßgeblichen Arbeitszeit berücksichtigt. In den Monaten Februar, März sowie Juni bis September 2025 sank die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dadurch unter 20 Stunden. Für diese Monate war die Erwerbstätigkeit nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG unschädlich, sodass Kindergeld festzusetzen war.

Nicht erfolgreich war die Klage hingegen für die Monate Dezember 2024, Januar 2025 und Mai 2025. In diesen Monaten fehlten entsprechende Freistellungen, sodass es bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden blieb. Diese lag oberhalb der zulässigen Grenze und führte dazu, dass die Erwerbstätigkeit als schädlich eingestuft wurde. Für die Beratungspraxis ist das ein wichtiger Hinweis: Schon geringe Überschreitungen können den Kindergeldanspruch in einzelnen Monaten entfallen lassen. Ebenso wichtig ist aber die umgekehrte Erkenntnis, dass sich ein genauer Blick auf Freistellungsregelungen finanziell lohnen kann.

Juristisch relevant ist außerdem die Einordnung der weiteren Ausbildung. Ein Erststudium ist die erste berufsqualifizierende Hochschulausbildung. Ist diese abgeschlossen, wird eine nachfolgende Ausbildung für das Kindergeld nicht mehr automatisch privilegiert. Dann kommt es maßgeblich darauf an, ob sich das Kind noch in einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung befindet oder ob bereits eine vollwertige Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht. Das Finanzgericht Münster hat hier die Berufstätigkeit als Hauptsache und das Jurastudium als Nebensache bewertet.

Kindergeld nach abgeschlossener Erstausbildung praxisnah beurteilen

Die Entscheidung zeigt, wie stark die Gesamtwürdigung des Einzelfalls ins Gewicht fällt. Das Gericht hat nicht allein auf den zeitlichen Aufwand für Studium und Beruf abgestellt. Zwar war der Stundenaufwand für das Studium im Streitzeitraum höher als jener für die Tätigkeit im Finanzamt. Dennoch blieb die Berufstätigkeit nach Auffassung des Senats prägend. Ausschlaggebend waren das unbefristete Beamtenverhältnis, die bereits aufgenommene berufliche Laufbahn, die nur befristete Arbeitszeitreduzierung und der Erwerb von Pensionsansprüchen. Diese Merkmale sprechen für eine verfestigte Haupttätigkeit.

Für Arbeitgeber und Familien ist diese Sichtweise von erheblicher Bedeutung. Wer nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein berufsbegleitendes Studium, ein Zweitstudium oder eine Aufstiegsqualifikation beginnt, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass die Ausbildung im Vordergrund steht. Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, die Fachkräfte bei Weiterbildungen unterstützen, sollte deshalb frühzeitig geklärt werden, welche lohnsteuerlichen und kindergeldrechtlichen Folgen mit Arbeitszeitmodellen, Freistellungen und Förderprogrammen verbunden sind.

Auch für Personalabteilungen und beratende Kanzleien ergibt sich daraus ein klarer Handlungsauftrag. Freistellungen sollten sauber dokumentiert und den jeweiligen Monaten eindeutig zugeordnet werden. Eine bloß allgemeine Erwartung, dass sich die Arbeitszeit im Jahresmittel schon unter die Grenze bewegen werde, reicht nicht aus. Entscheidend ist nach der gerichtlichen Würdigung die monatsbezogene Betrachtung. Das kann insbesondere bei wechselnden Einsatzplänen, Prüfungsphasen, Blockveranstaltungen oder hausarbeitsbezogenen Freistellungen relevant werden. In Branchen mit planbaren Fortbildungsphasen, etwa im Gesundheitswesen, in Pflegeeinrichtungen, im öffentlichen Bereich oder bei spezialisierten Dienstleistungsunternehmen, lässt sich daraus ein erheblicher Beratungsnutzen ableiten.

Hinzu kommt ein weiterer praktischer Aspekt. Familienkassen prüfen in vergleichbaren Fällen häufig zunächst formal anhand der vertraglichen Wochenstunden. Wer den Anspruch sichern will, sollte daher nicht erst im Einspruchsverfahren beginnen, Nachweise über Freistellungstage, Prüfungszeiten oder verbindliche Förderregelungen zusammenzustellen. Je besser die arbeitsrechtliche und organisatorische Umsetzung dokumentiert ist, desto eher lässt sich die steuerliche Beurteilung belastbar vertreten.

Was Unternehmen, Beschäftigte und Berater jetzt beachten sollten

Aus der Entscheidung folgt keine generelle Entwarnung für alle berufsbegleitenden Studiengänge. Sie zeigt aber, dass die 20 Stunden Grenze nicht schematisch nach dem Arbeitsvertrag beurteilt werden darf. Maßgeblich ist, welche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sich im jeweiligen Monat unter Einbeziehung tatsächlich gewährter und hinreichend regelmäßiger Freistellungen ergibt. Das eröffnet Gestaltungsspielräume, verlangt aber zugleich eine präzise organisatorische Umsetzung.

Arbeitgeber, die Mitarbeitende in Weiterbildungsprogrammen fördern, sollten ihre Modelle daraufhin überprüfen, ob Freistellungen nur informell praktiziert oder arbeitsorganisatorisch klar geregelt sind. Für betroffene Familien lohnt sich eine genaue Prüfung gerade dann, wenn die Wochenarbeitszeit nur knapp oberhalb von 20 Stunden liegt. Steuerberater wiederum sollten bei der Beurteilung von Kindergeldfällen nicht nur Ausbildungsstatus und Arbeitsvertrag, sondern auch Monatsbetrachtung, Freistellungsrhythmus und die tatsächliche Einbindung des Kindes in das Berufsleben analysieren.

Besonders wichtig ist die saubere Trennung zweier Fragen. Erstens ist zu klären, ob nach Abschluss der ersten Ausbildung überhaupt noch eine einheitliche Erstausbildung vorliegt oder ob die Berufstätigkeit bereits im Vordergrund steht. Zweitens ist zu prüfen, ob die konkrete Erwerbstätigkeit wegen Einhaltung der 20 Stunden Grenze ausnahmsweise unschädlich ist. Im besprochenen Fall scheiterte der Anspruch in einigen Monaten an der Stundenhöhe, obwohl in anderen Monaten wegen der Freistellungen ein Anspruch bestand. Das zeigt, wie dynamisch die Beurteilung verlaufen kann.

Da die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, bleibt die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bietet die Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch eine wichtige Orientierung für die laufende Beratung und für die praktische Gestaltung von Arbeitszeit und Freistellungsmodellen. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche steuerlich sensiblen Sachverhalte rechtssicher und effizient in die betrieblichen Abläufe zu integrieren. Ein besonderer Fokus unserer Kanzlei liegt auf der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, wodurch im Mittelstand spürbare Kostenersparnisse und belastbare, gut dokumentierte Prozesse erreicht werden können.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.