Grenzüberschreitende Kindergeldfälle mit Bezug zum Vereinigten Königreich bleiben auch Jahre nach dem Brexit rechtlich anspruchsvoll. Für Unternehmen mit international eingesetzten Beschäftigten, für Personalabteilungen, für steuerliche Berater und für Finanzinstitutionen ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.03.2026 besonders relevant, weil sie die Reichweite des europäisch geprägten Koordinierungsrechts bei Familienleistungen präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Ende des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 weiterhin Regelungen zur Abstimmung nationaler Systeme der sozialen Sicherheit auf Kindergeldfälle mit Vereinigtes-Königreich-Bezug anzuwenden sind.
Kindergeld nach dem Brexit: Sachverhalt und Regelungshintergrund
Der entschiedene Fall betraf eine in Deutschland lebende Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit, die seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem ebenfalls deutschen minderjährigen Kind in Deutschland lebt. Das Kind war im Vereinigten Königreich geboren. Der Vater des Kindes lebte nach den Angaben im Verfahren im Vereinigten Königreich und war dort seit vielen Jahren in der Gastronomie beschäftigt. Für den Zeitraum März bis August 2022 beantragte die Mutter deutsches Kindergeld.
Die Familienkasse gewährte jedoch nicht das ungekürzte deutsche Kindergeld, sondern lediglich den Differenzbetrag zu den im Vereinigten Königreich vorgesehenen Leistungen. Eine solche Differenzzahlung beruht auf der Annahme, dass ein anderer Staat vorrangig zuständig ist und Deutschland nur die Differenz zum höheren inländischen Anspruch ausgleicht. Das Finanzgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung jedoch aufgehoben und den Fall zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
Rechtlicher Hintergrund ist das Koordinierungsrecht der sozialen Sicherheit. Koordinierungsrecht bedeutet nicht, dass ein einheitliches Familienleistungsrecht geschaffen wird. Vielmehr werden die nationalen Systeme so aufeinander abgestimmt, dass bei grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten geklärt werden kann, welcher Staat vorrangig leisten muss und wie Doppelzahlungen oder Leistungslücken vermieden werden. Zu diesen Familienleistungen zählt auch das Kindergeld.
Nach der Pressemitteilung stellt der Bundesfinanzhof klar, dass das neuere europäische Koordinierungsrecht nach dem Brexit nur noch in bestimmten Fallgruppen fortgilt. Maßgeblich ist dabei insbesondere der Bestandsschutz nach dem Austrittsabkommen. Bestandsschutz meint, dass bereits bestehende Rechtspositionen unter bestimmten Voraussetzungen über einen Stichtag hinaus weiterwirken. Der einschlägige Schutz erfasst Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Entscheidend ist jedoch, ob tatsächlich eine fortbestehende grenzüberschreitende Situation vorlag, die von den Regelungen des Austrittsabkommens erfasst wird.
Brexit und Koordinierungsrecht: Die tragenden Erwägungen des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil III R 10/25 zunächst nicht in Frage gestellt, dass die Klägerin die Voraussetzungen des deutschen Kindergeldrechts erfüllt. Die zentrale Rechtsfrage lag vielmehr auf der Ebene des überstaatlichen Koordinierungsrechts. Genau an diesem Punkt korrigiert die Entscheidung die Sichtweise des Finanzgerichts.
Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs durfte das Finanzgericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass für den Streitzeitraum im Jahr 2022 noch das neuere europäische Koordinierungsrecht anwendbar ist. Da dieser Zeitraum deutlich nach dem Ende des Übergangszeitraums liegt, genügt der bloße Bezug zum Vereinigten Königreich nicht mehr. Vielmehr kommt eine Fortgeltung nur in bestimmten Konstellationen in Betracht. Dafür fehlten nach Ansicht des Gerichts ausreichende tatsächliche Feststellungen.
Besonders wichtig ist die Aussage des Bundesfinanzhofs zum Bestandsschutz nach dem Austrittsabkommen. Danach kann die Weiteranwendung der Regelungen über Familienleistungen auch Fälle erfassen, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen Europäischer Union und Vereinigtem Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem das Kind seine Ansprüche ableitet. Diese Klarstellung ist bedeutsam, weil sie den Anwendungsbereich des Schutzes nicht auf die unmittelbar erwerbstätige oder wandernde Person verengt. Zugleich zeigt die Entscheidung aber, dass der Bestandsschutz nicht pauschal jede frühere Verbindung zum Vereinigten Königreich konserviert. Es bedarf vielmehr einer präzisen Prüfung der persönlichen und zeitlichen Voraussetzungen am Ende des Übergangszeitraums.
Hinzu kommt ein weiterer wesentlicher Aspekt. Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass hinsichtlich des Kindsvaters die Möglichkeit bestand, dass dieser nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt. Drittstaatsangehöriger ist eine Person, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union noch eine in diesem Zusammenhang gleichgestellte Staatsangehörigkeit besitzt. In einer solchen Konstellation kann nach den Angaben der Pressemitteilung sogar noch das ältere Koordinierungsrecht einschlägig sein, das dem Schutz von Wanderarbeitnehmern und Selbstständigen bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit diente. Auch insoweit fehlten dem Finanzgericht tragfähige Feststellungen.
Die Zurückverweisung an das Finanzgericht zeigt damit ein typisches Muster finanzgerichtlicher Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof entscheidet die maßgeblichen Rechtsfragen, trifft aber keine eigenen neuen Tatsachenfeststellungen, wenn der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt ist. Für die Praxis bedeutet das, dass in vergleichbaren Fällen die exakte Dokumentation der Wohnsitze, Staatsangehörigkeiten, Beschäftigungsverhältnisse und bereits bestehenden Leistungsansprüche rund um den Stichtag 31.12.2020 von zentraler Bedeutung ist.
Praxisfolgen für Unternehmen, Grenzgänger und beratende Berufe
Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar einen Kindergeldfall, ihre praktische Reichweite geht aber deutlich darüber hinaus. Kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen und international tätige Arbeitgeber beschäftigen nicht selten Mitarbeitende mit familiären Bezügen zum Vereinigten Königreich. Das gilt etwa für Logistikunternehmen, IT-Dienstleister, spezialisierte Industrieunternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder auch Onlinehändler mit internationalem Personal. Gerade in Branchen mit hoher Mobilität und grenzüberschreitender Rekrutierung können Fragen zu Familienleistungen, Wohnsitzverlagerungen und ausländischen Beschäftigungsverhältnissen schnell eine lohnsteuerliche und sozialrechtliche Nebenwirkung entfalten.
Für Arbeitgeber folgt aus der Entscheidung zwar keine unmittelbare Pflicht zur eigenständigen Kindergeldprüfung. Dennoch sollten Personalabteilungen und externe Lohnabrechnungsstellen aufmerksam sein, wenn Mitarbeitende Leistungen mit Auslandsbezug beantragen oder Bescheinigungen für Familienkassen benötigen. Unklare Angaben zur Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils, zum tatsächlichen Beschäftigungsort oder zu ausländischen Familienleistungen können zu langen Verfahren und zu finanziellen Unsicherheiten führen. Das ist auch deshalb relevant, weil Beschäftigte häufig zunächst den Arbeitgeber oder die Lohnbuchhaltung ansprechen, wenn Unterlagen für Behörden benötigt werden.
Für Steuerberatende liegt der Mehrwert der Entscheidung vor allem in der strukturierten Fallprüfung. In Mandaten mit Bezug zum Vereinigten Königreich sollte nicht vorschnell unterstellt werden, dass das europäische Koordinierungsrecht nach dem Brexit entweder vollständig fortgilt oder vollständig entfällt. Erforderlich ist vielmehr eine sorgfältige Prüfung, ob am Ende des Übergangszeitraums eine geschützte grenzüberschreitende Situation bestand und ob zusätzlich Besonderheiten bei der Staatsangehörigkeit oder beim Status als Wanderarbeitnehmer vorliegen. Gerade bei kleinen Unternehmen und mittelständischen Arbeitgebern, die keine eigene internationale Steuerabteilung haben, ist diese Differenzierung besonders wichtig.
Auch für Finanzinstitutionen und Kreditinstitute kann die Entscheidung mittelbar Bedeutung gewinnen. Familienleistungen fließen in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit privater Haushalte ein und können bei Bonitätsunterlagen oder Nachweisen über regelmäßige Einkünfte eine Rolle spielen. Wenn Ansprüche auf ausländische oder inländische Leistungen wegen unklarer Koordinierungsregeln streitig sind, kann dies in Einzelfällen die Beurteilung von Einkommensstrukturen beeinflussen.
Schließlich zeigt der Fall, wie wichtig belastbare Verfahrensdokumentation ist. Wer grenzüberschreitende Sachverhalte bearbeitet, sollte Angaben zu Aufenthaltsorten, Erwerbstätigkeit, Staatsangehörigkeit und bereits bezogenen Leistungen vollständig und widerspruchsfrei vorhalten. Das erleichtert nicht nur die Kommunikation mit Behörden, sondern reduziert auch Rückfragen und Verfahrensverzögerungen.
Kindergeld mit Vereinigtes-Königreich-Bezug: Einordnung und Handlungsempfehlung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.03.2026 macht deutlich, dass Kindergeldfälle nach dem Brexit nicht nach einem einfachen Entweder-oder entschieden werden können. Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen des fortgeltenden Koordinierungsrechts im Einzelfall tatsächlich vorliegen. Der Bestandsschutz des Austrittsabkommens ist vorhanden, aber nicht grenzenlos. Zugleich kann in besonderen Konstellationen weiterhin älteres Koordinierungsrecht relevant sein. Ohne präzise Tatsachenfeststellungen zu der grenzüberschreitenden Situation am Ende des Übergangszeitraums bleibt eine verlässliche rechtliche Einordnung kaum möglich.
Für Unternehmen, Steuerberatende und Familien mit Auslandsbezug empfiehlt sich daher eine frühzeitige Aufbereitung aller relevanten Informationen, bevor Anträge gestellt oder Einsprüche begründet werden. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren davon, wenn grenzüberschreitende Personal und Buchhaltungsprozesse sauber digitalisiert und standardisiert sind. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten vom kleinen Unternehmen bis zum Mittelstand mit besonderem Fokus auf digitale Buchhaltungsprozesse, Prozessoptimierung und die damit verbundenen erheblichen Kostenersparungen, gerade auch bei komplexen Sachverhalten mit internationalem Bezug.
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