Kindergeld nach Brexit: Sachverhalt, Streitfrage und Regelungshintergrund
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 18. März 2026 zum Aktenzeichen III R 28/25 wichtige Leitlinien für die Behandlung grenzüberschreitender Kindergeldfälle nach dem Brexit präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob für den Zeitraum Januar bis September 2021 deutsches Kindergeld ungekürzt zu gewähren war oder ob mögliche britische Familienleistungen anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Die Klägerin lebte mit ihrem Kind in Deutschland, bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und machte geltend, dass ihr in Großbritannien keine Familienleistungen zustünden. Der Kindsvater hatte nach den Feststellungen der Vorinstanzen einen Bezug zum Vereinigten Königreich. Die Familienkasse setzte deshalb zunächst nur einen Differenzbetrag fest, also deutsches Kindergeld unter Anrechnung potenzieller ausländischer Ansprüche.
Der rechtliche Hintergrund ist komplex, weil der Streitzeitraum bereits nach Ablauf des Brexit Übergangszeitraums lag. Bis Ende 2020 galt das unionsrechtliche Koordinierungsrecht für soziale Sicherheit grundsätzlich weiter. Dieses Koordinierungsrecht ordnet bei grenzüberschreitenden Sachverhalten an, welcher Staat vorrangig Familienleistungen zu erbringen hat und ob andere Staaten nur eine Ausgleichszahlung schulden. Nach Ablauf des Übergangszeitraums stellt sich jedoch die Folgefrage, ob und in welchem Umfang diese Regelungen über das Austrittsabkommen fortgelten.
Besonders praxisrelevant ist dabei, dass das Austrittsabkommen keinen pauschalen Fortbestand aller bisherigen Koordinierungsregeln anordnet. Vielmehr kommt es auf eng definierte grenzüberschreitende Sachverhalte an, die bereits am Ende des Übergangszeitraums bestanden haben und ohne relevante Unterbrechung fortdauern. Für Unternehmen, Personalabteilungen, internationale Arbeitgeber, Pflegeeinrichtungen mit ausländischen Beschäftigten, Krankenhäuser, Sicherheitsdienstleister sowie auch für kleine Unternehmen mit mobilen Arbeitnehmern ist diese Unterscheidung bedeutsam, weil Familienleistungen häufig parallel zu Lohnsteuer, Sozialversicherung und Entsendungsfragen geprüft werden müssen.
Der Bundesfinanzhof hat das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung bedeutet, dass das Tatsachengericht den Sachverhalt weiter aufklären und auf dieser Grundlage erneut entscheiden muss. Gerade darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung: Nicht jede grenzüberschreitende Familienkonstellation genügt, um weiterhin das neue europäische Koordinierungsrecht anzuwenden.
Brexit, Austrittsabkommen und Koordinierungsrecht: Was der Bundesfinanzhof klarstellt
Der Bundesfinanzhof beanstandet zunächst, dass das Finanzgericht die Anwendbarkeit des nach dem Unionsrecht entwickelten Koordinierungsrechts zu schnell bejaht hat. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, ob die betroffene Person am Ende des Übergangszeitraums tatsächlich in einer grenzüberschreitenden Situation stand, die zugleich das Vereinigte Königreich und einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betraf. Eine solche grenzüberschreitende Situation liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Elternteil in Deutschland lebt und der andere einen Auslandsbezug haben könnte. Erforderlich sind vielmehr tragfähige Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit und sozialversicherungsrechtlicher Einbindung.
Juristisch besonders bedeutsam ist die Differenzierung zwischen dem neuen und dem alten Koordinierungsrecht. Koordinierungsrecht meint hier die Vorschriften, die bei Berührung mehrerer Staaten die Zuständigkeit für Sozialleistungen aufeinander abstimmen. Für Drittstaatsangehörige, also Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union noch die britische Staatsangehörigkeit besitzen, verweist das Austrittsabkommen nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs nicht ohne Weiteres auf das neue Regelungsregime. Vielmehr sind die Bezugnahmen auf das neue Recht in diesen Fällen als Verweis auf das ältere Koordinierungsrecht zu verstehen. Das ist folgenreich, weil das alte Recht einzelne Mechanismen des neuen Rechts nicht kannte.
Im Zentrum der Entscheidung steht deshalb die Antragsgleichstellung. Darunter versteht man die Rechtsfolge, dass ein in einem Staat gestellter Antrag auch für den anderen potenziell zuständigen Staat als gestellt gilt. Der Bundesfinanzhof betont, dass es eine solche Antragsgleichstellung im alten Koordinierungsrecht nicht in entsprechender Weise gab. Wenn also bei Drittstaatsangehörigen aufgrund des Austrittsabkommens auf das alte Recht zurückzugreifen ist, kann ein deutscher Antrag den fehlenden britischen Antrag nicht ersetzen. Genau dieser Punkt kann darüber entscheiden, ob lediglich ein Differenzkindergeld oder das volle deutsche Kindergeld geschuldet ist.
Zugleich hebt der Bundesfinanzhof hervor, dass das Austrittsabkommen Bestandsschutz für bestimmte Familienleistungen gewährt. Bestandsschutz bedeutet, dass bereits bestehende Rechtspositionen unter bestimmten Voraussetzungen fortwirken. Nach der Entscheidung schafft die einschlägige Regelung des Austrittsabkommens aber nur Schutz für Ansprüche, die am Ende des Übergangszeitraums bereits bestanden. Auch hierfür müssen die tatsächlichen Voraussetzungen sorgfältig festgestellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn nur Familienangehörige in einer grenzüberschreitenden Situation stehen, nicht aber die Person, von der sie ihre Ansprüche ableiten.
Schließlich weist das Gericht auf eine weitere Ebene hin. Falls weder das neue noch das alte Koordinierungsrecht anwendbar ist, bleibt die nationale Vorschrift des Einkommensteuergesetzes maßgeblich. Diese Regelung verhindert eine doppelte Begünstigung, wenn für dasselbe Kind eine vergleichbare ausländische Leistung zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre. Gerade dieser nationale Auffangmechanismus ist für die Beratungspraxis bedeutsam, weil er nicht zwingend einen tatsächlich gestellten Auslandsantrag voraussetzt.
Praxisfolgen für Unternehmen, Steuerberatung und grenzüberschreitende Beschäftigung
Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar das Kindergeldrecht, ihre praktische Tragweite geht aber deutlich darüber hinaus. Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen zeigt sie, dass grenzüberschreitende Familienleistungsfälle nach dem Brexit nicht schematisch behandelt werden dürfen. Maßgeblich ist eine saubere Tatsachenaufklärung. Das umfasst die genaue Prüfung der Staatsangehörigkeit, des gewöhnlichen Aufenthalts, der Beschäftigungssituation, der Unterstellung unter ein Sozialversicherungssystem sowie die Frage, ob ein ausländischer Antrag tatsächlich gestellt wurde.
Für kleine Unternehmen mit internationalen Beschäftigten ist das vor allem dann relevant, wenn Mitarbeitende bei Lohnabrechnung, Nettolohnvereinbarungen oder Entsendungen Fragen zu Familienleistungen an den Arbeitgeber herantragen. Auch wenn das Kindergeld nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wird, entstehen in der Praxis oft Schnittstellen zur Personalverwaltung. Fehlerhafte Annahmen über ausländische Ansprüche können zu falschen Auskünften, unnötigen Einsprüchen oder unvollständigen Unterlagen führen. Mittelständische Unternehmen mit Standorten im Ausland, Logistikunternehmen, Onlinehändler mit internationalem Personalbestand, Pflegeeinrichtungen mit multinationalen Teams und Krankenhäuser mit Fachkräften aus unterschiedlichen Staaten sollten deshalb ihre internen Prozesse zur Erfassung grenzüberschreitender Sachverhalte überprüfen.
Für die steuerliche und rechtliche Beratung bedeutet die Entscheidung vor allem, dass die Dokumentation an Bedeutung gewinnt. Wer die Fortgeltung des Koordinierungsrechts nach dem Austrittsabkommen geltend machen will, muss den grenzüberschreitenden Status am Ende des Übergangszeitraums und dessen Fortbestand nachvollziehbar belegen können. Fehlen diese Nachweise, kann der Fall in das nationale Recht zurückfallen. Dann stellt sich nicht mehr nur die Frage, ob im Ausland tatsächlich Leistungen gezahlt wurden, sondern auch, ob dort bei richtiger Antragstellung ein materieller Anspruch bestanden hätte.
Für Banken und andere Finanzinstitutionen ist das Thema mittelbar relevant, weil Familienleistungen bei Bonitätsprüfungen, Pfändungsschutz, Unterhaltsberechnungen oder Haushaltsrechnungen eine Rolle spielen können. Wenn grenzüberschreitende Sozialleistungsansprüche nach dem Brexit unklar sind, beeinflusst dies die Verlässlichkeit der Einkommensprognose. In der Beratungspraxis sollte daher stets sauber zwischen tatsächlichem Leistungsbezug, bloßer Anspruchsmöglichkeit und rechtlich gesicherter Zuständigkeit unterschieden werden.
Bemerkenswert ist außerdem der Hinweis des Bundesfinanzhofs zur Verfahrensseite. Wenn eine Behörde sich auf eine nur nachrangige Zuständigkeit beruft, kann die zeitnahe Weiterleitung des Antrags an den vermeintlich vorrangigen Staat entscheidend sein. Unterbleibt dies nicht nur vorübergehend, kann dies die spätere rechtliche Einordnung beeinflussen. Auch daraus folgt für Unternehmen und beratende Berufe ein klarer Praxissatz: Fristen, Mitteilungen und Nachweisanforderungen in grenzüberschreitenden Verfahren müssen frühzeitig und lückenlos gesteuert werden.
Kindergeld nach dem Brexit richtig einordnen und Verfahren sauber aufsetzen
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schärft den Blick für die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen grenzüberschreitender Familienleistungen nach dem Brexit. Sie zeigt, dass weder ein Auslandsbezug eines Elternteils noch frühere unionsrechtliche Routinen ausreichen, um automatisch von der Fortgeltung des europäischen Koordinierungsrechts auszugehen. Maßgeblich sind genaue Feststellungen zur Person, zur Erwerbstätigkeit und zur fortbestehenden grenzüberschreitenden Situation. Für Drittstaatsangehörige kommt hinzu, dass häufig nicht das neue, sondern das ältere Koordinierungsrecht anzuwenden ist, mit der Folge, dass zentrale Erleichterungen wie die Antragsgleichstellung entfallen können.
Für die Praxis lautet die zentrale Konsequenz: Kindergeldfälle mit Bezug zum Vereinigten Königreich müssen seit dem Jahr 2021 rechtlich deutlich präziser geprüft und verfahrensseitig besser dokumentiert werden. Das gilt für betroffene Familien ebenso wie für Steuerberatungskanzleien, Personalabteilungen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Onlinehändler und mittelständische Unternehmen mit internationalem Bezug. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Buchhaltungs und Verwaltungsprozesse mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung. Gerade an den Schnittstellen zwischen Steuern, Sozialleistungen und interner Administration entstehen dadurch spürbare Effizienzgewinne und erhebliche Kostenersparnisse.
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