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Kfz-Steuer

Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bis 2035 verlängert

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Verlängerte Steuerbefreiung als Anreiz für Elektromobilität

Mit der aktuellen Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes hat der Bundestag die Steuerbefreiung für rein elektrische Fahrzeuge erneut verlängert. Damit bleibt der Gesetzgeber seiner Linie treu, den Umstieg auf klimafreundliche Antriebstechnologien steuerlich zu fördern und zugleich den Anteil von Elektroautos im Bestand weiter zu erhöhen. Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden, profitieren künftig von einer zehnjährigen Befreiung von der Kfz-Steuer. Diese steuerliche Vergünstigung gilt jedoch längstens bis Ende 2035. Mit der Befristung verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Finanzstabilität mit Anreizwirkung zu verbinden, indem sie den Anstoß für frühzeitige Anschaffungen gibt, ohne das Steueraufkommen dauerhaft einzuschränken.

Für Unternehmen, Fuhrparkbetreiber und Selbständige, die über den Ausbau ihrer E-Mobilität nachdenken, eröffnet die Verlängerung neue strategische Spielräume. Gerade kleinere Unternehmen und Dienstleistungsbetriebe, die bereits über eine Fahrzeugflotte verfügen, können durch rechtzeitige Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge ihre Steuerlast mittel- bis langfristig deutlich senken. Die Maßnahme beantwortet zugleich die Forderung aus der Praxis, Planungssicherheit bei der Flottenumstellung zu schaffen.

Gesetzliche Grundlage und steuerliche Rahmenbedingungen

Rechtsgrundlage für die Befreiung bildet das Kraftfahrzeugsteuergesetz, das über die nun beschlossene achte Änderung neu gefasst wurde. Der begünstigte Anwendungsbereich umfasst ausschließlich Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb im Sinne der geltenden EU-Fahrzeugklassifikation. Plug-in-Hybridmodelle oder andere Mischantriebe, bei denen weiterhin eine Verbrennungstechnologie verbaut ist, bleiben von der Befreiung ausgeschlossen. Diese Differenzierung beruht auf dem Grundsatz der emissionsorientierten Förderung, nach dem nur vollständig CO₂-freie Antriebsarten steuerlich begünstigt werden sollen.

Die Steuerbefreiung beginnt grundsätzlich mit dem Tag der ersten Zulassung und endet zehn Jahre später. Für Fahrzeuge, die in den letzten Jahren bereits begünstigt zugelassen wurden, ändert sich durch die Neuregelung nichts; ihre Befreiungsdauer läuft nach dem bisherigen Modell aus. Neu ist allerdings die Verlängerung des begünstigten Zulassungszeitraums bis Ende 2030, was für Unternehmen, die ihre Fahrzeugbeschaffung über mehrere Jahre planen, eine realistische Implementierungsphase schafft.

Aus haushaltsrechtlicher Sicht spielen die Kfz-Steuern eine bedeutende Rolle in den Einnahmen der Länder. Daher wurde parallel eine finanzwirtschaftliche Prüfung durchgeführt, um sicherzustellen, dass das Steueraufkommen langfristig stabil bleibt. Der Bundestag stellte dabei klar, dass die Verlängerung vor allem ein Instrument zur marktwirtschaftlichen Beschleunigung der E-Mobilität darstellt, nicht aber ein dauerhaftes Steuerprivileg.

Praktische Auswirkungen auf Unternehmen und Steuerplanung

Für Betriebe, insbesondere aus Logistik, Pflege und Handwerk, ergeben sich aus der Regelung mehrere praktische Konsequenzen. Die Befreiung reduziert nicht nur die laufenden Betriebskosten pro Fahrzeug, sondern beeinflusst auch die Gesamtkalkulation von Anschaffungs- und Leasingmodellen. Durch die längere steuerliche Freistellung lassen sich Gesamtkosten über den Lebenszyklus eines Elektrofahrzeugs besser abschätzen. Dies ist für kleine und mittlere Unternehmen von erheblichem Vorteil, da Investitionsentscheidungen häufig auf Grundlage der Total-Cost-of-Ownership-Betrachtung getroffen werden.

Aus steuerlicher Sicht ist gleichwohl zu beachten, dass die Kfz-Steuerbefreiung ausschließlich auf die Halterebene wirkt. Betriebsausgabenabschreibungen, der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Fahrzeugen oder die lohnsteuerliche Bewertung von Privatnutzung bleiben hiervon unberührt. Daraus ergibt sich für Unternehmen die Notwendigkeit, steuerliche Gesamtstrategien zu entwickeln, die alle Ebenen der Fahrzeugnutzung – von der Anschaffung bis zur Buchhaltung – einbeziehen. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten ihre Mandanten frühzeitig über die betriebswirtschaftlichen Effekte informieren, insbesondere wenn der Fuhrpark planmäßig erneuert werden soll.

Auch für Leasinggesellschaften und Finanzinstitute, die Fahrzeugflotten refinanzieren, sind die Änderungen bedeutsam. Sie ermöglichen es, attraktivere Leasingraten zu gestalten, da die Besteuerungskomponente wegfällt und so mehr Spielraum für wirtschaftliche Konditionen besteht. Unternehmen, die im Handel oder in der Pflegewirtschaft tätig sind und ihre Dienstfahrzeuge regelmäßig austauschen, profitieren durch den verlängerten Befreiungszeitraum von einer deutlichen Kostenreduktion.

Bewertung und Ausblick

Die erneute Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung steht im Kontext der nationalen Klimaschutzziele und der Transformation hin zu emissionsarmer Mobilität. Der Gesetzgeber schafft mit dieser Maßnahme eine längerfristige Verlässlichkeit für Investitionen, was insbesondere mittelständischen Betrieben zugutekommt. Gleichwohl bleibt die Maßnahme an ein klares Enddatum gebunden, sodass der Anreiz für frühzeitiges Handeln weiterhin wirksam bleibt. Unternehmen sollten sich deshalb nicht allein auf die steuerliche Entlastung verlassen, sondern die Modernisierung ihrer Fahrzeugflotten als Teil einer umfassenden Nachhaltigkeits- und Effizienzstrategie verstehen.

Mit Blick auf die steuerliche Praxis ist es empfehlenswert, Anschaffungszeitpunkte und Zulassungsdaten sorgfältig zu dokumentieren, um den Befreiungszeitraum eindeutig nachweisen zu können. Ebenso sollten steuerliche Berater prüfen, inwieweit sich die Einbindung von Elektromobilität auf andere Steuerarten – etwa durch Sonderabschreibungen oder Förderprogramme – auswirken kann. Der Übergang zur Elektromobilität ist nicht allein ein ökologischer, sondern zunehmend auch ein betriebswirtschaftlicher Vorteil, der bei längerfristiger Planung erhebliche Kosteneffekte entfalten kann.

Unternehmen, die jetzt handeln, sichern sich für die kommenden Jahre stabile steuerliche Rahmenbedingungen und stärken zugleich ihre Wettbewerbsfähigkeit. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der digitalen Transformation ihrer Buchhaltungsprozesse und unterstützt sie dabei, steuerliche Vorteile wie die Kfz-Steuerbefreiung optimal in ihre Finanzplanung einzubinden. Durch unsere Spezialisierung auf Prozessoptimierung und Digitalisierung erzielen unsere Mandanten langfristig erhebliche Effizienzgewinne und Kostenersparnisse.

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